Fachkraft für Arbeitssicherheit
Wir unterstützen Sie dabei, Arbeitsunfällen, betriebsbedingten Belastungen und Erkrankungen vorzubeugen. Gemeinsam gestalten wir moderne Arbeit in Verbindung mit Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Externe Sifa für Sachsen · Sachsen-Anhalt · Thüringen · Brandenburg · Mecklenburg-Vorpommern · Bayern
Was ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)?
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit – kurz Sifa, auch Sicherheitsfachkraft genannt – unterstützt den Arbeitgeber nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit, einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
Jeder Arbeitgeber muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen (§ 5 ASiG). Diese Pflicht kann auch durch einen externen, überbetrieblichen Dienst erfüllt werden (§ 19 ASiG). Expert People Management stellt Unternehmen in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Das bedeutet Arbeitsschutz
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. — das fordert das Arbeitsschutzgesetz im Paragraf 1
Ganz allgemein bedeutet das erst einmal Arbeitsunfällen und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten sowie Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu ergreifen.
Im Verlauf wird das Arbeitsschutzgesetz konkreter und verpflichtet Arbeitgeber:
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen,
die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit im Unternehmen zu treffen, deren Wirksamkeit zu überprüfen und ggf. sich ändernden Gegebenheiten anzupassen,
durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind,
darauf zu achten, dass die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten,
entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind,
den Beschäftigten zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, sowie
die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Ein komplexes Thema
Neben das Arbeitsschutzgesetz als allgemeine Rechtsquelle treten weitere Gesetze, die spezielle Schutzaspekte regeln, wie
alle mit dem Ziel, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden, und alle adressiert an den Arbeitgeber. Dadurch entsteht oft der Eindruck, diesem komplexen Thema Arbeitsschutz völlig allein gegenüberzustehen.
Dem ist nicht so.
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung fachkundig unterstützen zu lassen.
Die Betreuungspflicht gilt für jeden Arbeitgeber — unabhängig von der Betriebsgröße. Kleinere Betriebe können sie nach DGUV Vorschrift 2 auch über das Unternehmermodell erfüllen.
Jetzt unverbindlich informierenWelche Aufgaben hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Das Arbeitssicherheitsgesetz beschreibt in § 6 ASiG vier Aufgabenbereiche. Die Sifa ist dabei beratend tätig – die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Arbeitgeber.
Beraten
- Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen
- Beschaffung technischer Arbeitsmittel, Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
- Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln
- Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsablauf, Arbeitsumgebung und Ergonomie
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Überprüfen
- Betriebsanlagen und technische Arbeitsmittel sicherheitstechnisch überprüfen – insbesondere vor der Inbetriebnahme
- Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung überprüfen
Beobachten
- Arbeitsstätten regelmäßig begehen, Mängel melden und Maßnahmen zur Beseitigung vorschlagen
- Auf die Benutzung der Körperschutzmittel achten
- Ursachen von Arbeitsunfällen untersuchen, auswerten und Maßnahmen zur Verhütung vorschlagen
Hinwirken
- Darauf hinwirken, dass sich alle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten
- Beschäftigte über Unfall- und Gesundheitsgefahren belehren
Als Fachkraft für Arbeitssicherheit dürfen nach § 7 ASiG nur Sicherheitsingenieure, -techniker oder -meister mit der erforderlichen sicherheitstechnischen Fachkunde bestellt werden. Quelle: § 6 ASiG auf gesetze-im-internet.de
Was wir für Sie tun können
Ihre Firma kann über uns eine Fachkraft für Arbeitssicherheit einkaufen und somit die Forderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes in diesem Punkt erfüllen. Gemeinsam geht es dann an die Gestaltung, Organisation und Umsetzung des Arbeitsschutzes im Unternehmen.
Im Rahmen der gesetzlich geforderten Grundbetreuung unterstützen wir bei der Erfüllung der Forderungen aus dem Arbeitsschutzgesetz. Dazu gehören u. a.
Sicherheitstechnische Begehungen
Beratung, insbesondere zur Gefährdungsbeurteilung sowie den Regelwerken
Unterstützung bei Unterweisungen
Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen (ASA-Sitzungen)
Der Umfang der Grundbetreuung richtet sich nach der Betriebsgröße und der Geschäftstätigkeit.
In Abhängigkeit von der Art, Größe und den spezifischen Gefährdungen des Unternehmens können zusätzliche Leistungen im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung eingekauft werden.
Den Umfang der betriebsspezifischen Betreuung legt der Arbeitgeber nach seinem Bedarf fest.
- Prüfung von Arbeitsmitteln
- Messungen
- Betriebsanweisungen
- Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
Wie viel sicherheitstechnische Betreuung braucht Ihr Betrieb?
Den Umfang der Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit regelt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2. Entscheidend sind vor allem die Zahl der Beschäftigten und die Branche.
Betriebsgröße, Branche und Tätigkeiten
Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet je nach Zahl der Beschäftigten verschiedene Betreuungsmodelle. Bei größeren Betrieben gibt es feste Einsatzzeiten für die Grundbetreuung, die sich nach der Branche richten. Hinzu kommt die betriebsspezifische Betreuung, deren Umfang der Arbeitgeber nach seinem Bedarf festlegt.
Wir ermitteln den Umfang für Ihren Betrieb
Maßgeblich ist die Fassung der DGUV Vorschrift 2 Ihres zuständigen Unfallversicherungsträgers. Gemeinsam klären wir, welcher Betreuungsumfang für Ihr Unternehmen gilt, und erstellen Ihnen ein individuelles Angebot.
Jetzt beraten lassenSifa, Sicherheitsbeauftragter – und warum extern?
Sifa oder Sicherheitsfachkraft?
Beide Begriffe meinen dasselbe: die Fachkraft für Arbeitssicherheit nach dem ASiG. „Sifa” ist die in Regelwerken übliche Abkürzung, „Sicherheitsfachkraft” ist im Sprachgebrauch verbreitet.
Sifa ≠ Sicherheitsbeauftragter
Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte des Unternehmens, die nach § 22 SGB VII neben ihrer eigentlichen Tätigkeit auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam machen. Sie ersetzen die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht.
Pflicht sind sie ab regelmäßig 50 Beschäftigten – bei besonderer Gefährdung bereits ab mehr als 20. Zur Ausbildung Sicherheitsbeauftragte
Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit
Statt eigene Beschäftigte ausbilden zu lassen, können Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst beauftragen (§ 19 ASiG). Ihre Firma kann so über uns eine Fachkraft für Arbeitssicherheit einkaufen und die Forderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes in diesem Punkt erfüllen.
Sie benötigen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Sprechen Sie uns an — per Formular, Telefon oder E-Mail.
In vier Schritten zu Ihrer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit
Kontakt aufnehmen
Per Formular, Telefon unter +49 351 89 69 95 60 oder E-Mail an info@expert-pm.de.
Bedarf klären
Betriebsgröße, Branche und Tätigkeiten bestimmen den Umfang der Betreuung nach DGUV Vorschrift 2.
Angebot erhalten
Sie erhalten ein Angebot für die Grundbetreuung und bei Bedarf für die betriebsspezifische Betreuung.
Bestellung & Betreuung
Nach der schriftlichen Bestellung (§ 5 ASiG) startet die Betreuung – mit Begehungen, Beratung und ASA-Sitzungen.
Fachkraft für Arbeitssicherheit in den neuen Bundesländern und Bayern
Wir sind nicht an einen Standort gebunden: Wir kommen dorthin, wo Sie uns brauchen, und betreuen Ihr Unternehmen persönlich vor Ort.
Sachsen
Fachkraft für Arbeitssicherheit in Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau, Bautzen und ganz Sachsen.
Sachsen-Anhalt
Fachkraft für Arbeitssicherheit in Magdeburg, Halle (Saale), Dessau-Roßlau und ganz Sachsen-Anhalt.
Bayern
Externe Sicherheitsfachkraft für Unternehmen in Bayern.
Thüringen
Fachkraft für Arbeitssicherheit in Erfurt, Jena, Gera, Weimar und ganz Thüringen.
Brandenburg
Fachkraft für Arbeitssicherheit in Potsdam, Cottbus, Frankfurt (Oder) und ganz Brandenburg.
Mecklenburg-Vorpommern
Fachkraft für Arbeitssicherheit in Rostock, Schwerin, Neubrandenburg und ganz Mecklenburg-Vorpommern.
Ihr Partner für Arbeitssicherheit
Diese Trainings haben wir auch für Sie im Angebot
Fragen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit
Ja. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sind Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu beauftragen. Diese Pflicht gilt für jeden Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße. Die Fachkraft ist schriftlich zu bestellen (§ 5 ASiG). Wie die Betreuung ausgestaltet wird, regelt die DGUV Vorschrift 2: Neben der Regelbetreuung können kleinere Betriebe – je nach Unfallversicherungsträger und Betriebsgröße – auch die alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell) wählen.
Nach § 6 ASiG berät die Sifa den Arbeitgeber, überprüft Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren sicherheitstechnisch, beobachtet die Durchführung des Arbeitsschutzes – etwa durch regelmäßige Begehungen und die Untersuchung von Arbeitsunfällen – und wirkt auf sicheres Verhalten der Beschäftigten hin.
Ja. Nach § 19 ASiG kann der Arbeitgeber seine Pflicht auch erfüllen, indem er einen überbetrieblichen Dienst von Fachkräften für Arbeitssicherheit beauftragt. Ihre Firma kann über Expert People Management eine Fachkraft für Arbeitssicherheit einkaufen.
Das regelt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2. Der Umfang hängt vor allem von der Zahl der Beschäftigten, der Branche und den Tätigkeiten ab; maßgeblich ist die Fassung Ihres zuständigen Unfallversicherungsträgers. Wir ermitteln den Betreuungsumfang für Ihr Unternehmen und erstellen ein individuelles Angebot.
Es gibt keinen. Beide Begriffe bezeichnen die Fachkraft für Arbeitssicherheit nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. „Sifa" ist die gängige Abkürzung.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine sicherheitstechnisch qualifizierte Beraterin bzw. ein Berater des Arbeitgebers (§§ 6, 7 ASiG). Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die den Unternehmer nach § 22 SGB VII neben ihrer Arbeit unterstützen – etwa indem sie auf Gefahren aufmerksam machen. Sie sind ab regelmäßig 50 Beschäftigten zu bestellen, bei besonderer Gefährdung bereits ab mehr als 20.
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten muss der Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuss bilden (§ 11 ASiG). Ihm gehören der Arbeitgeber oder ein Beauftragter, zwei Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte an. Er tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Die Teilnahme an ASA-Sitzungen gehört zu unserer Grundbetreuung.
Der Umfang der Grundbetreuung richtet sich nach der Betriebsgröße und der Geschäftstätigkeit; zusätzliche Leistungen der betriebsspezifischen Betreuung legt der Arbeitgeber nach seinem Bedarf fest. Deshalb erstellen wir ein individuelles Angebot – sprechen Sie uns an.
Wir betreuen Unternehmen in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern. Wir sind nicht standortgebunden und kommen direkt zu Ihnen in den Betrieb.
Rechtsgrundlagen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) · Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) · § 22 SGB VII · DGUV Vorschrift 2
Stand: September 2026. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
















