Fachkraft für Arbeitssicherheit

Ihre Sicher­heit liegt uns am Herzen

Das bedeutet Arbeitsschutz

Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes zu
sich­ern und zu verbessern, das fordert das Arbeitss­chutzge­setz im Para­graf 1. Ganz all­ge­mein bedeutet das erst
ein­mal Arbeit­sun­fällen und arbeits­be­d­ingte Gesund­heits­ge­fahren zu ver­hüten sowie Maß­nah­men zur
men­schen­gerecht­en Gestal­tung der Arbeit zu ergreifen.

Im Verlauf wird das Arbeitsschutzgesetz konkreter und verpflichtet Arbeitgeber u. a.

Gefährdungsbeurteilung (GBU) Beratung, Schulung, Kurse

für eine geeignete Organ­i­sa­tion zu sor­gen und die erforder­lichen Mit­tel bereitzustellen,

  • die erforder­lichen Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes zu tre­f­fen, deren Wirk­samkeit zu über­prüfen und
    ggf. sich ändern­den Gegeben­heit­en anzupassen,
  • durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit ver­bun­de­nen Gefährdung zu
    ermit­teln, welche Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes erforder­lich sind,
  • darauf zu acht­en, dass die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicher­heit und den
    Gesund­heitss­chutz bei der Auf­gaben­er­fül­lung zu beach­t­en­den Bes­tim­mungen und Maßnahmen
    einzuhal­ten,
  • entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeit­en sowie der Zahl der Beschäftigten die
    Maß­nah­men zu tre­f­fen, die zur Ersten Hil­fe, Brand­bekämp­fung und Evakuierung der Beschäftigten
    erforder­lich sind,
  • den Beschäftigten zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicher­heit und Gesund­heit bei
    der Arbeit regelmäßig arbeitsmedi­zinisch unter­suchen zu lassen, sowie
  • die Beschäftigten über Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit
    aus­re­ichend und angemessen zu unterweisen.

Neben das Arbeitss­chutzge­setz als all­ge­meine Recht­squelle treten weit­ere Geset­ze, die spezielle Schutza­spek­te wie die Arbeit­szeit, den Mut­ter­schutz, den Jugend­schutz, den Umgang mit Chemikalien oder Biostof­fen regeln. Hinzu kom­men die kor­re­spondieren­den Verord­nun­gen, die Vorschriften der Unfal­lver­sicherungsträger, die tech­nis­chen Regeln, Nor­men sowie DGUV-Regeln, ‑Grund­sätze und –Infor­ma­tio­nen; alle mit dem Ziel, Arbeit­sun­fälle und arbeits­be­d­ingte Gesund­heits­ge­fahren zu ver­mei­den, und alle adressiert an den Arbeit­ge­ber. Dadurch entste­ht oft der Ein­druck, diesem kom­plex­en The­ma Arbeitss­chutz völ­lig allein gegenüberzuste­hen. Dem ist nicht so. Nach dem Arbeitssicher­heits­ge­setz sind Betrieb­särzte und Fachkräfte für Arbeitssicher­heit zu beauf­tra­gen, die beim Arbeitss­chutz und der Unfal­lver­hü­tung unter­stützen sollen. Ein Betrieb­sarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicher­heit sind somit Pflicht für jeden Arbeit­ge­ber, egal wie klein oder groß die Fir­ma ist.

Was wir für Sie tun können

Ihre Fir­ma kann unsere Fachkräfte für Arbeitssicher­heit einkaufen und somit die Forderun­gen des Arbeitssicher­heits­ge­set­zes in diesem Punkt erfüllen. Gemein­sam geht es dann an die Gestal­tung, Organ­i­sa­tion und Umset­zung des Arbeitss­chutzes im Unternehmen.

Im Rah­men der geset­zlich geforderten Grund­be­treu­ung unter­stützen wir bei der Erfül­lung der Forderun­gen aus dem Arbeitss­chutzge­setz. Dazu gehören u. a.

  • sicher­heit­stech­nis­che Begehungen
  • Beratung, ins­beson­dere zur Gefährdungs­beurteilung sowie den Regelwerken
  • Unter­weisun­gen
  • die Teil­nahme an Arbeitss­chutzauss­chuss­sitzun­gen (ASA-Sitzun­gen)

Der Umfang der Grund­be­treu­ung richtet sich nach der Betrieb­s­größe und der Geschäft­stätigkeit. In Abhängigkeit von der Art, Größe und  den spez­i­fis­chen Gefährdun­gen des Unternehmens kön­nen zusät­zliche Leis­tun­gen im Rah­men der betrieb­sspez­i­fis­chen Betreu­ung eingekauft wer­den. Dazu zählen u. a. die Prü­fung von Arbeitsmit­teln, Mes­sun­gen, Betrieb­san­weisun­gen oder Aus- und Weit­er­bil­dungs­maß­nah­men. Den Umfang der betrieb­sspez­i­fis­chen Betreu­ung legt der Arbeit­ge­ber nach seinem Bedarf fest.

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