Fachkraft für Arbeitssicherheit

Beu­gen Sie Arbeit­sun­fällen, betrieb­s­be­d­ingten Belas­tun­gen und Erkrankun­gen vor. Gemein­sam gestal­ten wir mod­erne Arbeit in Verbindung mit Sicher­heit und Gesundheitsschutz.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Beu­gen Sie Arbeit­sun­fällen, betrieb­s­be­d­ingten Belas­tun­gen und Erkrankun­gen vor. Gemein­sam gestal­ten wir mod­erne Arbeit in Verbindung mit Sicher­heit und Gesundheitsschutz.

Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen

Das bedeutet Arbeitsschutz

Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes zu sich­ern und zu verbessern, das fordert das Arbeitss­chutzge­setz im Para­graf 1. Ganz all­ge­mein bedeutet das erst ein­mal Arbeit­sun­fällen und arbeits­be­d­ingte Gesund­heits­ge­fahren zu ver­hüten sowie Maß­nah­men zur men­schen­gerecht­en Gestal­tung der Arbeit zu ergreifen.

Gefährdungsbeurteilung (GBU) Beratung, Schulung, Kurse

Im Ver­lauf wird das Arbeitss­chutzge­setz konkreter und verpflichtet Arbeitgeber:

  • für eine geeignete Organ­i­sa­tion zu sor­gen und die erforder­lichen Mit­tel bereitzustellen,
  • die erforder­lichen Maß­nah­men der Arbeitssicher­heit im Unternehmen zu tre­f­fen, deren Wirk­samkeit zu über­prüfen und ggf. sich ändern­den Gegeben­heit­en anzupassen,
  • durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit ver­bun­de­nen Gefährdung zu ermit­teln, welche Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes erforder­lich sind,
  • darauf zu acht­en, dass die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicher­heit und den Gesund­heitss­chutz bei der Auf­gaben­er­fül­lung zu beach­t­en­den Bes­tim­mungen und Maß­nah­men einzuhalten,
  • entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeit­en sowie der Zahl der Beschäftigten die Maß­nah­men zu tre­f­fen, die zur Ersten Hil­fe, Brand­bekämp­fung und Evakuierung der Beschäftigten erforder­lich sind,
  • den Beschäftigten zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedi­zinisch unter­suchen zu lassen, sowie
  • die Beschäftigten über Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz bei der Arbeit während ihrer Arbeit­szeit aus­re­ichend und angemessen zu unterweisen.

Neben das Arbeitss­chutzge­setz als all­ge­meine Recht­squelle treten weit­ere Geset­ze, die spezielle Schutza­spek­te wie die Arbeit­szeit, den Mut­ter­schutz, den Jugend­schutz, den Umgang mit Chemikalien oder Biostof­fen regeln. Hinzu kom­men die kor­re­spondieren­den Verord­nun­gen, die Vorschriften der Unfal­lver­sicherungsträger, die tech­nis­chen Regeln, Nor­men sowie DGUV-Regeln, ‑Grund­sätze und –Infor­ma­tio­nen; alle mit dem Ziel, Arbeit­sun­fälle und arbeits­be­d­ingte Gesund­heits­ge­fahren zu ver­mei­den, und alle adressiert an den Arbeit­ge­ber. Dadurch entste­ht oft der Ein­druck, diesem kom­plex­en The­ma Arbeitss­chutz völ­lig allein gegenüberzustehen.

Dem ist nicht so. Nach dem Arbeitssicher­heits­ge­setz sind Betrieb­särzte und Fachkräfte für Arbeitssicher­heit zu beauf­tra­gen, die beim Arbeitss­chutz und der Unfal­lver­hü­tung unter­stützen sollen. Ein Betrieb­sarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicher­heit sind somit Pflicht für jeden Arbeit­ge­ber, egal wie klein oder groß die Fir­ma ist.

Was wir für Sie tun können

Ihre Fir­ma kann über uns eine Fachkraft für Arbeitssicher­heit einkaufen und somit die Forderun­gen des Arbeitssicher­heits­ge­set­zes in diesem Punkt erfüllen. Gemein­sam geht es dann an die Gestal­tung, Organ­i­sa­tion und Umset­zung des Arbeitss­chutzes im Unternehmen.

Im Rah­men der geset­zlich geforderten Grund­be­treu­ung unter­stützen wir bei der Erfül­lung der Forderun­gen aus dem Arbeitss­chutzge­setz. Dazu gehören u. a.

  • sicher­heit­stech­nis­che Begehungen
  • Beratung, ins­beson­dere zur Gefährdungs­beurteilung sowie den Regelwerken
  • Unter­weisun­gen
  • die Teil­nahme an Arbeitss­chutzauss­chuss­sitzun­gen (ASA-Sitzun­gen)

Der Umfang der Grund­be­treu­ung richtet sich nach der Betrieb­s­größe und der Geschäft­stätigkeit. In Abhängigkeit von der Art, Größe und den spez­i­fis­chen Gefährdun­gen des Unternehmens kön­nen zusät­zliche Leis­tun­gen im Rah­men der betrieb­sspez­i­fis­chen Betreu­ung eingekauft wer­den. Dazu zählen u. a. die Prü­fung von Arbeitsmit­teln, Mes­sun­gen, Betrieb­san­weisun­gen oder Aus- und Weit­er­bil­dungs­maß­nah­men. Den Umfang der betrieb­sspez­i­fis­chen Betreu­ung legt der Arbeit­ge­ber nach seinem Bedarf fest.

Diese Trainings haben wir auch für Sie im Angebot

Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten

Sicherheitsbeauftragte

Brandschutzhelfer

Brandschutzhelfer

Bediner Flurfahrzeuge Ausbildung Training coaching

Bedienung Flurförderzeugen

Kranausbildung Expert Management

Bediener von Kranen

Prüfung von Regalen

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Befähigte Person für die Prüfung von Regalen

Leitern und Tritten

Bediener von Hubarbeitsbühnen

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Brandschutzhelfer

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Bediener von Hubarbeitsbühnen

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Ausbildung Sicherheitsbeauftragter

für Sifa-Kun­den

Sicherheitsbeauftragte

Geset­zliche Pflicht ab 20 Beschäftigten.
Aus­bil­dung zur Unter­stützung des Arbeit­ge­bers im Arbeitss­chutz inkl. betrieblichem Praxisteil.

  • The­o­rie 8 h, Prax­is 8 h
  • Präsenz oder Hybrid

Ausbildung Brandschutzhelfer

Arbeitss­chutzge­setz § 10

Brandschutzhelfer

Ler­nen Sie den sicheren Umgang mit Feuer­löschein­rich­tun­gen & das richtige Ver­hal­ten im Brand­fall – gemäß DGUV Infor­ma­tion 205–023.

  • The­o­rie 3 h, Prax­is 1 h

  • Präsenz oder Hybrid

Bediner Flurfahrzeuge Ausbildung Training coaching

DGUV Vorschrift 68 & Grund­satz 308–001

Bedienung Flurförderzeugen

Ver­mit­tlung rechtlich­er Grund­la­gen, Tech­nik, sicher­er Umgang mit Las­ten und prak­tis­ches Fahrtrain­ing. Befähi­gungsnach­weis mit Befähigungsnachweis.

  • The­o­rie 15 h, Prax­is 17 h
  • Präsenz

Bediener von Kranen

Kran­führerschein

Bediener von Kranen

Hal­lenein­satz, Brück­en- und Portalkrane – Aus­bil­dung mit zer­ti­fizierten Prüfungsabschluss 

  • The­o­rie 8 h, Prax­is 8 h
  • Präsenz oder Hybrid

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