Pflicht nach dem Arbeitssicherheitsgesetz

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Wir unterstützen Sie dabei, Arbeitsunfällen, betriebsbedingten Belastungen und Erkrankungen vorzubeugen. Gemeinsam gestalten wir moderne Arbeit in Verbindung mit Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Externe Sifa für Sachsen · Sachsen-Anhalt · Thüringen · Brandenburg · Mecklenburg-Vorpommern · Bayern

Fachkraft für Arbeitssicherheit bei einer sicherheitstechnischen Begehung
ASiG
Pflicht für jeden Arbeitgeber
20+ Jahre
Erfahrung

Was ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)?

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit – kurz Sifa, auch Sicherheitsfachkraft genannt – unterstützt den Arbeitgeber nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit, einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

Jeder Arbeitgeber muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen (§ 5 ASiG). Diese Pflicht kann auch durch einen externen, überbetrieblichen Dienst erfüllt werden (§ 19 ASiG). Expert People Management stellt Unternehmen in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Beschäftigte mit Warnwesten und Schutzhelmen im Betrieb
§ 1 ArbSchG

Das bedeutet Arbeitsschutz

Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. — das fordert das Arbeitsschutzgesetz im Paragraf 1

Ganz allgemein bedeutet das erst einmal Arbeitsunfällen und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten sowie Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu ergreifen.

Im Verlauf wird das Arbeitsschutzgesetz konkreter und verpflichtet Arbeitgeber:

01
Organisation & Mittel

für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen,

02
Maßnahmen & Wirksamkeit

die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit im Unternehmen zu treffen, deren Wirksamkeit zu überprüfen und ggf. sich ändernden Gegebenheiten anzupassen,

03
Gefährdungs­beurteilung

durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind,

04
Befähigung der Beschäftigten

darauf zu achten, dass die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten,

05
Erste Hilfe, Brand­bekämpfung & Evakuierung

entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind,

06
Arbeits­medizinische Untersuchung

den Beschäftigten zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, sowie

07
Unterweisung

die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Was wir für Sie tun können
Zur Grundbetreuung

Ein komplexes Thema

Neben das Arbeitsschutzgesetz als allgemeine Rechtsquelle treten weitere Gesetze, die spezielle Schutzaspekte regeln, wie

die Arbeitszeit den Mutterschutz den Jugendschutz den Umgang mit Chemikalien oder Biostoffen
Hinzu kommen
die korrespondierenden Verordnungen die Vorschriften der Unfallversicherungsträger die technischen Regeln Normen DGUV-Regeln, -Grundsätze und -Informationen

alle mit dem Ziel, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden, und alle adressiert an den Arbeitgeber. Dadurch entsteht oft der Eindruck, diesem komplexen Thema Arbeitsschutz völlig allein gegenüberzustehen.

Dem ist nicht so.

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung fachkundig unterstützen zu lassen.

Die Betreuungspflicht gilt für jeden Arbeitgeber — unabhängig von der Betriebsgröße. Kleinere Betriebe können sie nach DGUV Vorschrift 2 auch über das Unternehmermodell erfüllen.

Jetzt unverbindlich informieren

Welche Aufgaben hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Das Arbeitssicherheitsgesetz beschreibt in § 6 ASiG vier Aufgabenbereiche. Die Sifa ist dabei beratend tätig – die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Arbeitgeber.

§ 6 Nr. 1 ASiG

Beraten

  • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen
  • Beschaffung technischer Arbeitsmittel, Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
  • Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln
  • Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsablauf, Arbeitsumgebung und Ergonomie
  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 6 Nr. 2 ASiG

Überprüfen

  • Betriebsanlagen und technische Arbeitsmittel sicherheitstechnisch überprüfen – insbesondere vor der Inbetriebnahme
  • Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung überprüfen
§ 6 Nr. 3 ASiG

Beobachten

  • Arbeitsstätten regelmäßig begehen, Mängel melden und Maßnahmen zur Beseitigung vorschlagen
  • Auf die Benutzung der Körperschutzmittel achten
  • Ursachen von Arbeitsunfällen untersuchen, auswerten und Maßnahmen zur Verhütung vorschlagen
§ 6 Nr. 4 ASiG

Hinwirken

  • Darauf hinwirken, dass sich alle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten
  • Beschäftigte über Unfall- und Gesundheitsgefahren belehren

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit dürfen nach § 7 ASiG nur Sicherheitsingenieure, -techniker oder -meister mit der erforderlichen sicherheitstechnischen Fachkunde bestellt werden. Quelle: § 6 ASiG auf gesetze-im-internet.de

Was wir für Sie tun können

Ihre Firma kann über uns eine Fachkraft für Arbeitssicherheit einkaufen und somit die Forderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes in diesem Punkt erfüllen. Gemeinsam geht es dann an die Gestaltung, Organisation und Umsetzung des Arbeitsschutzes im Unternehmen.

Unterweisung eines Teams in der Produktionshalle
Grundbetreuung

Im Rahmen der gesetzlich geforderten Grundbetreuung unterstützen wir bei der Erfüllung der Forderungen aus dem Arbeitsschutzgesetz. Dazu gehören u. a.

Sicherheits­technische Begehungen

Beratung, insbesondere zur Gefährdungs­beurteilung sowie den Regelwerken

Unterstützung bei Unterweisungen

Teilnahme an Arbeitsschutz­ausschuss­sitzungen (ASA-Sitzungen)

Betriebsspezifische Betreuung

Der Umfang der Grundbetreuung richtet sich nach der Betriebsgröße und der Geschäftstätigkeit.

In Abhängigkeit von der Art, Größe und den spezifischen Gefährdungen des Unternehmens können zusätzliche Leistungen im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung eingekauft werden.

Den Umfang der betriebsspezifischen Betreuung legt der Arbeitgeber nach seinem Bedarf fest.

Dazu zählen u. a.
  • Prüfung von Arbeitsmitteln
  • Messungen
  • Betriebsanweisungen
  • Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

Wie viel sicherheitstechnische Betreuung braucht Ihr Betrieb?

Den Umfang der Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit regelt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2. Entscheidend sind vor allem die Zahl der Beschäftigten und die Branche.

Wovon der Umfang abhängt

Betriebsgröße, Branche und Tätigkeiten

Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet je nach Zahl der Beschäftigten verschiedene Betreuungsmodelle. Bei größeren Betrieben gibt es feste Einsatzzeiten für die Grundbetreuung, die sich nach der Branche richten. Hinzu kommt die betriebsspezifische Betreuung, deren Umfang der Arbeitgeber nach seinem Bedarf festlegt.

Unsere Unterstützung

Wir ermitteln den Umfang für Ihren Betrieb

Maßgeblich ist die Fassung der DGUV Vorschrift 2 Ihres zuständigen Unfallversicherungsträgers. Gemeinsam klären wir, welcher Betreuungsumfang für Ihr Unternehmen gilt, und erstellen Ihnen ein individuelles Angebot.

Jetzt beraten lassen

Sifa, Sicherheitsbeauftragter – und warum extern?

Sifa oder Sicherheitsfachkraft?

Beide Begriffe meinen dasselbe: die Fachkraft für Arbeitssicherheit nach dem ASiG. „Sifa” ist die in Regelwerken übliche Abkürzung, „Sicherheitsfachkraft” ist im Sprachgebrauch verbreitet.

Sifa ≠ Sicherheitsbeauftragter

Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte des Unternehmens, die nach § 22 SGB VII neben ihrer eigentlichen Tätigkeit auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam machen. Sie ersetzen die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht.

Pflicht sind sie ab regelmäßig 50 Beschäftigten – bei besonderer Gefährdung bereits ab mehr als 20. Zur Ausbildung Sicherheitsbeauftragte

Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit

Statt eigene Beschäftigte ausbilden zu lassen, können Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst beauftragen (§ 19 ASiG). Ihre Firma kann so über uns eine Fachkraft für Arbeitssicherheit einkaufen und die Forderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes in diesem Punkt erfüllen.

Sie benötigen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Sprechen Sie uns an — per Formular, Telefon oder E-Mail.

In vier Schritten zu Ihrer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit

Kontakt aufnehmen

Per Formular, Telefon unter +49 351 89 69 95 60 oder E-Mail an info@expert-pm.de.

Bedarf klären

Betriebsgröße, Branche und Tätigkeiten bestimmen den Umfang der Betreuung nach DGUV Vorschrift 2.

Angebot erhalten

Sie erhalten ein Angebot für die Grundbetreuung und bei Bedarf für die betriebsspezifische Betreuung.

Bestellung & Betreuung

Nach der schriftlichen Bestellung (§ 5 ASiG) startet die Betreuung – mit Begehungen, Beratung und ASA-Sitzungen.

Fachkraft für Arbeitssicherheit in den neuen Bundesländern und Bayern

Wir sind nicht an einen Standort gebunden: Wir kommen dorthin, wo Sie uns brauchen, und betreuen Ihr Unternehmen persönlich vor Ort.

Sachsen

Fachkraft für Arbeitssicherheit in Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau, Bautzen und ganz Sachsen.

Sachsen-Anhalt

Fachkraft für Arbeitssicherheit in Magdeburg, Halle (Saale), Dessau-Roßlau und ganz Sachsen-Anhalt.

Bayern

Externe Sicherheitsfachkraft für Unternehmen in Bayern.

Thüringen

Fachkraft für Arbeitssicherheit in Erfurt, Jena, Gera, Weimar und ganz Thüringen.

Brandenburg

Fachkraft für Arbeitssicherheit in Potsdam, Cottbus, Frankfurt (Oder) und ganz Brandenburg.

Mecklenburg-Vorpommern

Fachkraft für Arbeitssicherheit in Rostock, Schwerin, Neubrandenburg und ganz Mecklenburg-Vorpommern.

Ihr Partner für Arbeitssicherheit

20+
Jahre Erfahrung im Arbeitsschutz und der Unternehmensberatung
500+
Betreute Projekte in verschiedenen Branchen
6
Bundesländer – wir kommen dorthin, wo Sie uns brauchen
DIN EN ISO 20700:2018 AZAV Dresden & Magdeburg SQ Cert

Fragen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit

Ja. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sind Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu beauftragen. Diese Pflicht gilt für jeden Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße. Die Fachkraft ist schriftlich zu bestellen (§ 5 ASiG). Wie die Betreuung ausgestaltet wird, regelt die DGUV Vorschrift 2: Neben der Regelbetreuung können kleinere Betriebe – je nach Unfallversicherungsträger und Betriebsgröße – auch die alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell) wählen.

Nach § 6 ASiG berät die Sifa den Arbeitgeber, überprüft Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren sicherheitstechnisch, beobachtet die Durchführung des Arbeitsschutzes – etwa durch regelmäßige Begehungen und die Untersuchung von Arbeitsunfällen – und wirkt auf sicheres Verhalten der Beschäftigten hin.

Ja. Nach § 19 ASiG kann der Arbeitgeber seine Pflicht auch erfüllen, indem er einen überbetrieblichen Dienst von Fachkräften für Arbeitssicherheit beauftragt. Ihre Firma kann über Expert People Management eine Fachkraft für Arbeitssicherheit einkaufen.

Das regelt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2. Der Umfang hängt vor allem von der Zahl der Beschäftigten, der Branche und den Tätigkeiten ab; maßgeblich ist die Fassung Ihres zuständigen Unfallversicherungsträgers. Wir ermitteln den Betreuungsumfang für Ihr Unternehmen und erstellen ein individuelles Angebot.

Es gibt keinen. Beide Begriffe bezeichnen die Fachkraft für Arbeitssicherheit nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. „Sifa" ist die gängige Abkürzung.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine sicherheitstechnisch qualifizierte Beraterin bzw. ein Berater des Arbeitgebers (§§ 6, 7 ASiG). Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die den Unternehmer nach § 22 SGB VII neben ihrer Arbeit unterstützen – etwa indem sie auf Gefahren aufmerksam machen. Sie sind ab regelmäßig 50 Beschäftigten zu bestellen, bei besonderer Gefährdung bereits ab mehr als 20.

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten muss der Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuss bilden (§ 11 ASiG). Ihm gehören der Arbeitgeber oder ein Beauftragter, zwei Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte an. Er tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Die Teilnahme an ASA-Sitzungen gehört zu unserer Grundbetreuung.

Der Umfang der Grundbetreuung richtet sich nach der Betriebsgröße und der Geschäftstätigkeit; zusätzliche Leistungen der betriebsspezifischen Betreuung legt der Arbeitgeber nach seinem Bedarf fest. Deshalb erstellen wir ein individuelles Angebot – sprechen Sie uns an.

Wir betreuen Unternehmen in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern. Wir sind nicht standortgebunden und kommen direkt zu Ihnen in den Betrieb.

Rechtsgrundlagen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) · Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) · § 22 SGB VII · DGUV Vorschrift 2
Stand: September 2026. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

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  • Theorie 8 h, Praxis 8 h
  • Präsenz oder Hybrid