Cannabis am Arbeitsplatz: Zwischen Legalisierung und Arbeitssicherheit - Expert Management
Recht und Arbeitssicherheit im Betrieb
Arbeitsschutz & Recht

Cannabis am Arbeitsplatz: Zwischen Legalisierung und Arbeitssicherheit

Veröffentlicht im Blog Lesedauer: ca. 4 Minuten Arbeitsrecht & CanG
Die Teil-Legalisierung von Cannabis im April 2024 hat in vielen Personalabteilungen und bei Sicherheitsfachkräften für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Darf ich meinen Mitarbeitern jetzt den Konsum nicht mehr verbieten? Was gilt bei sicherheitskritischen Tätigkeiten? Und wie gehe ich als Arbeitgeber vor, wenn ich eine Beeinträchtigung vermute? Dieser Artikel klärt die wichtigsten Fragen und zeigt, worauf es im betrieblichen Alltag wirklich ankommt.

Grundlagen der Suchtprävention im Betrieb

Cannabis ist nur ein Teilbereich betrieblicher Gefährdungen durch Rauschmittel. Einen umfassenden Überblick über die Pflichten von Arbeitgebern bei Alkohol und Medikamenten (z. B. auf Baustellen) finden Sie in unserem Überblicksartikel:

Was die Legalisierung für den Arbeitsplatz bedeutet – und was nicht

Das Cannabisgesetz (CanG) regelt den privaten Konsum und Besitz für Erwachsene. Es gibt Arbeitgebern jedoch ausdrücklich nicht die Pflicht auf, Konsum zu tolerieren, der die Arbeitssicherheit oder betriebliche Abläufe gefährdet. Im Gegenteil: Die Schutzpflichten des Arbeitgebers nach § 3 ArbSchG und die Fürsorgepflicht nach § 618 BGB bleiben vollständig bestehen.

Konkret bedeutet das: Ein berauschter Zustand am Arbeitsplatz ist weiterhin nicht zu dulden – unabhängig davon, ob die Ursache Alkohol, Cannabis oder ein anderes Mittel ist. Der entscheidende Maßstab ist die Arbeitsfähigkeit und Sicherheit, nicht die Herkunft der Beeinträchtigung.

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber haben mehrere wirksame Handlungsoptionen:

Konsumverbot auf dem Betriebsgelände
Ein generelles Verbot des Cannabiskonsums auf dem Betriebsgelände und während der Arbeitszeit kann durch Betriebsvereinbarung oder einseitige Weisung des Arbeitgebers rechtssicher durchgesetzt werden. Dieses Verbot gilt auch in Pausen und bei Außenterminen, wenn eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist.
Fürsorgepflicht und Eingriffsrecht
Zeigt ein Mitarbeiter Anzeichen einer Beeinträchtigung, ist der Arbeitgeber nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet einzuschreiten. Das gilt insbesondere bei sicherheitskritischen Tätigkeiten wie dem Bedienen von Maschinen, dem Fahren von Fahrzeugen oder Arbeiten auf Gerüsten.
Gefährdungsbeurteilung als Pflichtinstrument
Nach § 5 ArbSchG muss die Gefährdungsbeurteilung auch psychische und suchtbezogene Risiken umfassen. Cannabis sollte hier explizit als möglicher Einflussfaktor berücksichtigt werden.

Wie Sie Führungskräfte richtig vorbereiten

Der Schlüssel liegt nicht im Verbot allein, sondern in der richtigen Unterweisungsstrategie. Führungskräfte müssen in die Lage versetzt werden, Beeinträchtigungen wertfrei, sachlich und konsequent anzusprechen – ohne vorwurfsvolle Schuldzuweisungen, aber mit klarer Botschaft. Bewährt hat sich ein dreistufiges Vorgehen:

  • Beobachtung dokumentieren: konkrete, sachliche Schilderung der wahrgenommenen Auffälligkeiten
  • Vier-Augen-Gespräch führen: vertraulich, respektvoll, mit Fokus auf die Sicherheit
  • Konsequenzen klar kommunizieren: bei Bestätigung der Beeinträchtigung Abzug von der Tätigkeit und ggf. Einleitung weiterführender Schritte

Aktuelle Betriebsvereinbarungen überprüfen

Viele bestehende Betriebsvereinbarungen zu Suchtprävention und Drogenkonsum beziehen sich noch ausschließlich auf Alkohol oder illegale Substanzen. Diese müssen nun dringend überarbeitet werden, um Cannabis als eigenständigen Tatbestand aufzunehmen. Dabei empfiehlt es sich, die Betriebsvereinbarung mit der Unterweisung zu verzahnen – sodass Mitarbeiter nicht nur über die Regeln informiert sind, sondern auch verstehen, warum sie gelten.

Betriebsvereinbarung & Unterweisungen anpassen

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