Maschi­nen­verord­nung (EU) 2023/1230

Handeln Sie jetzt, bevor der Stichtag zur Haftungsfalle wird.

Gültig ab dem 20. Jan­u­ar 2027: Wer Bestand­san­la­gen dig­i­tal oder physisch verän­dert, haftet ab Stich­tag schnell als Her­steller mit vollen Pflicht­en.

Stan­dort Dresden Man­age­mentsys­tem-Exper­tise Ost­deutsch­land & Bayern
Maschinenverordnung ab 2027 EU-Maschinenverordnung 2027 ohne Übergangsfrist Cybersicherheit in der Maschinenverordnung

Betrof­fen­heit

Sind Sie betroffen?

Kri­te­rien

  • Sie brin­gen ab dem 20. Jan­u­ar 2027 neue Maschi­nen in der EU in Verkehr
  • Sie verän­dern Bestands­maschi­nen physisch oder dig­i­tal (Umbau, Retro­fit, Software-Update)
  • Sie inte­gri­eren KI-Funk­tio­nen oder autonome Sys­teme in beste­hende Anlagen
  • Ihre Maschi­nen sind ver­net­zt oder per Fernzu­griff erreichbar

Was jet­zt gilt

  • Seit 2023

    EU 2023/1230 ist in Kraft — Anwen­dung erst ab 20.01.2027.

  • 19. Jan­u­ar 2027

    Let­zter Tag der alten Maschi­nen­richtlin­ie 2006/42/EG.

  • 20. Jan­u­ar 2027

    Anwen­dungs­be­ginn — keine Übergangsfrist.

  • Herb­st 2026

    Emp­fohlen­er spätester Start der Vorbereitung.

Wesentliche Veränderung nach Maschinenverordnung

Auch Soft­ware-Updates und Retro­fits kön­nen eine „wesentliche Verän­derung” auslösen.

Art. 3 Nr. 16, EU 2023/1230

Risiken

Was auf dem Spiel steht

0 Tage

Über­gangs­frist

Stich­tagsregelung: Am 20. Jan­u­ar 2027 endet die alte Maschi­nen­richtlin­ie und die neue Verord­nung gilt — ohne Pufferzeit.

Automa­tisch Hersteller

Unge­wollte Herstellerpflichten

Bei „wesentlich­er Verän­derung” übernehmen Betreiber die vollen Her­stellerpflicht­en — auch bei Soft­ware-Updates oder Retrofits.

Per­sön­lich

Ver­ant­wor­tung der Geschäftsführung

Die per­sön­liche Ver­ant­wor­tung liegt bei der Geschäfts­führung — nicht delegierbar.

Kon­se­quen­zen bei wesentlich­er Veränderung

  • Voll­ständi­ge Konformitätsbewertung
  • Neue EU-Kon­for­mität­serk­lärung
  • CE-Kennze­ich­nung
  • Mark­tzu­gang gefährdet

„Wer eine Bestands­mas­chine so verän­dert, dass eine neue Gefährdung entste­ht, gilt automa­tisch als Her­steller — mit allen Pflichten.”

Art. 3 Nr. 16, EU-Maschi­nen­verord­nung 2023/1230

Cybersicherheit im Maschinenbau nach IEC 62443

IEC 62443 als Leitfaden

Cybersicherheit wird zur Pflicht im Maschinenbau

Anhang III fordert erst­mals expliz­it Schutz vor Cyberan­grif­f­en für Maschi­nen. Ohne har­mon­isierte Norm gilt IEC 62443 als State-of-the-Art — ein risikobasiert­er Rah­men, den auch der VDMA empfiehlt.

Ihr Fahrplan

Was Sie jetzt tun müssen

Fünf Schritte von der Betrof­fen­heit­sprü­fung bis zur voll­ständi­gen Konformität.

  1. Betrof­fen­heit klären

    Prüfen, ob geplante Umbaut­en, Retro­fits oder Soft­ware-Updates als „wesentliche Verän­derung” gel­ten und Sie damit unge­wollt Her­stellerpflicht­en übernehmen.

  2. Gap-Analyse durch­führen

    Entwick­lungs- und Sicher­heit­sprozess mit Anhang III abgle­ichen — wo ste­hen Sie, wo beste­ht Handlungsbedarf?

  3. Cyber­sicher­heit integrieren

    IEC 62443 (Teile 4–1, 4–2, 3–3) als method­is­chen Rah­men nutzen, um die neuen Cyber­sicher­heit­san­forderun­gen sys­tem­a­tisch umzusetzen.

  4. Risikobeurteilung über­ar­beit­en

    Cyber- und KI-Risiken in die beste­hende Risikobeurteilung ein­beziehen — nicht nur mech­a­nis­che und elek­trische Gefährdungen.

  5. Doku­men­ta­tion & Schulung

    Tech­nis­che Doku­men­ta­tion aktu­al­isieren, Kon­for­mitäts­be­w­er­tung vor­bere­it­en und das Team auf den neuen reg­u­la­torischen Stand bringen.

Kosten­los­es Erstgespräch

30 Minuten — ohne Verbindlichkeit

Wir klären gemein­sam Ihre Betrof­fen­heit, offene Fra­gen und den sin­nvoll­sten näch­sten Schritt.

  • Betrof­fen­heit­sprü­fung nach EU 2023/1230
  • Ein­schätzung Ihres aktuellen Status
  • Konkreter näch­ster Schritt
  • Per­sön­lich vor Ort — Ost­deutsch­land & Bayern
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Per­spek­tivwech­sel

Mehr als Pflicht: die Chance dahinter

Wer jet­zt vor­bere­it­et ist, reagiert gelassen auf kün­ftige Ver­schär­fun­gen — und ver­schafft sich einen Wettbewerbsvorteil.

Rechtssicher­heit

Keine unge­woll­ten Her­stellerpflicht­en, kein per­sön­lich­es Haf­tungsrisiko. Sie wis­sen genau, wann eine Änderung kri­tisch wird — und han­deln rechtzeitig.

Wet­tbe­werb­svorteil

Nach­weis­bare Cyber­sicher­heit wird in Auss­chrei­bun­gen zunehmend voraus­ge­set­zt. Wer früh kon­form ist, gewin­nt Ver­trauen und Aufträge.

Struk­tur statt Einzellösungen

IEC 62443 bietet einen bewährten, risikobasierten Rah­men — keine Ad-hoc-Maß­nah­men, son­dern ein sys­tem­a­tis­ch­er Ansatz, der auch bei Audits und Kun­den­nach­fra­gen trägt.

Zukun­ftssicher­heit

Wer jet­zt die Grund­la­gen schafft, ist vor­bere­it­et auf kün­ftige Ver­schär­fun­gen — ob neue har­mon­isierte Nor­men, KI-Reg­ulierung oder erweit­erte Cybersicherheitspflichten.

IEC 62443 

Der etablierte Leit­faden für Cyber­sicher­heit im Maschinenbau

Da es noch keine har­mon­isierte Norm gibt, die Anhang III 1.1.9 voll­ständig abdeckt, gilt IEC 62443 branchen­weit als State-of-the-Art — unter anderem anerkan­nt vom VDMA. Expert Peo­ple Man­age­ment bringt die Erfahrung mit, diese Norm prax­is­nah in Ihren Prozessen zu verankern.

Gap-Analyse zur Maschinenverordnung und IEC 62443
Herstellerpflichten für Betreiber bei Maschinen-Retrofit Neuerungen der Maschinenverordnung ohne Übergangsfrist Beratung zur EU-Maschinenverordnung

Ihr Part­ner vor Ort

Expert People Management — Managementsystem-Expertise für den Maschinenbau

Seit über 20 Jahren begleit­en wir mit­tel­ständis­che Unternehmen beim Auf­bau von Man­age­mentsys­te­men — von ISO 9001 über ISO 45001 bis ISO 27001. Die Maschi­nen­verord­nung bringt neue Anforderun­gen an Cyber­sicher­heit und Kon­for­mitäts­be­w­er­tung. Wir helfen Ihnen, diese struk­turi­ert und mit bewährten Meth­o­d­en umzuset­zen — ohne Berater-Deutsch, direkt vor Ort.

20+ Jahre Managementsystem-Erfahrung

ISO 9001, ISO 27001, ISO 45001 — aufge­baut und auditiert.

Region­al verankert

Stan­dort Dres­den — Ein­sätze in allen neuen Bun­deslän­dern und Bayern.

Prax­is­na­he Umsetzung

Keine The­o­rie-Papiere — wir begleit­en Sie hands-on bis zur fer­ti­gen Doku­men­ta­tion und CE-Konformität.

Häu­fige Fragen

Maschinenverordnung — die wichtigsten Antworten

  • Ab wann gilt die neue Maschi­nen­verord­nung?

    Ab dem 20. Jan­u­ar 2027 — ohne Über­gangs­frist. Die EU-Maschi­nen­verord­nung (EU) 2023/1230 ist seit 2023 in Kraft, wird aber erst ab diesem Stich­tag angewendet.

  • Bet­rifft mich das auch als Betreiber?

    Ja. Wer eine Bestands­mas­chine so verän­dert, dass eine neue Gefährdung entste­ht, gilt automa­tisch als Her­steller — auch bei dig­i­tal­en Änderun­gen wie Soft­ware-Updates oder KI-Integrationen.

  • Was zählt als „wesentliche Verän­derung”?

    Jede physis­che oder dig­i­tale Verän­derung, die eine neue Gefährdung schafft oder ein beste­hen­des Risiko erhöht — also auch Soft­ware-Updates, KI-Inte­gra­tio­nen oder Retrofits.

  • Was hat das mit IEC 62443 zu tun?

    Anhang III (1.1.9) der Maschi­nen­verord­nung fordert Schutz vor Cyberan­grif­f­en, ohne eine konkrete Norm zu benen­nen. IEC 62443 hat sich branchen­weit als anerkan­nter Leit­faden etabliert — u. a. emp­fohlen vom VDMA.

  • Was passiert, wenn ich nichts tue?

    Risiko: Mark­tzu­gang für neue Maschi­nen gefährdet bzw. unge­wollte Her­stellerpflicht­en bei Bestand­san­la­gen — inklu­sive per­sön­lich­er Ver­ant­wor­tung der Geschäftsführung.

Noch Fra­gen offen?

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MASCHINENVERORDNUNG & IEC 62443

Von unserem Haupt­sitz in Dres­den aus begleit­en wir Unternehmen in Sach­sen und Bay­ern bei der rechtssicheren Umset­zung der EU-Maschi­nen­verord­nung — mit bewährter Managementsystem-Methodik.

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Mit unserem Net­zw­erk und mobilen Beratung­steams sind wir in Sach­sen-Anhalt, Thürin­gen, Bran­den­burg, Berlin und Meck­len­burg-Vor­pom­mern für Sie im Ein­satz — prag­ma­tisch und lösungsorientiert.

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