ARBEITSSCHUTZ & COMPLIANCE

GefStoffV 2026: Was die neuen Regelungen für Ihr Gefahrstoffmanagement bedeuten

The­ma: Gefahrstof­frecht & Arbeitssicherheit Lesedauer: ca. 5 Minuten Rechts­stand: 2026

Am 20. Dezem­ber 2025 trat­en weitre­ichende Änderun­gen der Gefahrstof­fverord­nung (Gef­Stof­fV) in Kraft. Für Unternehmen, die mit gefährlichen Stof­fen umge­hen – und das bet­rifft deut­lich mehr Betriebe, als man zunächst denkt – bedeutet dies eine drin­gende Über­prü­fung ihrer Prozesse. Wer jet­zt nicht han­delt, riskiert bei der näch­sten Bege­hung empfind­liche Bußgelder oder im Ern­st­fall strafrechtliche Konsequenzen. 

Was hat sich konkret geändert?

Die Nov­el­le der Gef­Stof­fV bringt in mehreren Bere­ichen ver­schärfte oder präzisierte Anforderun­gen an die betriebliche Prax­is mit sich. Betrof­fen sind vor allem die Bere­iche Lagerung, Kennze­ich­nung, Gefährdungs­beurteilung und das Notfallmanagement. 

1. Verschärfte Lagerungsvorgaben

Die Anforderun­gen an die sichere Lagerung wur­den konkretisiert. Gefahrstoffe müssen nun noch ein­deutiger gekennze­ich­net und von inkom­pat­i­blen Stof­fen getren­nt auf­be­wahrt wer­den. Beson­deres Augen­merk liegt auf der Zusam­men­lagerung von oxy­dieren­den und brennbaren Sub­stanzen sowie auf der Lager­menge in nicht speziell gesicherten Bereichen. 

2. Erweiterter Explosionsschutz (ATEX)

Betriebe, die mit entzündlichen Gasen, Dämpfen oder Stäuben umge­hen, müssen ihr Explo­sion­ss­chutz­doku­ment auf Basis der neuen Anforderun­gen über­prüfen. Die Zonenein­teilung und die Auswahl geeigneter Betrieb­smit­tel für explo­sion­s­ge­fährdete Bere­iche sind kri­tis­che Punk­te, die bei Prü­fun­gen durch die Behör­den gezielt kon­trol­liert werden. 

3. Fokus auf kritische Stoffe: Asbest und Mineralwolle

Beim Umgang mit asbesthalti­gen Mate­ri­alien und kün­stlichen Min­er­al­fasern (KMF), auch bekan­nt als gefahrstoffhaltige Min­er­al­wolle, gel­ten nun präzisierte Schutz­maß­nah­men. Beson­ders rel­e­vant ist dies für Abbruch‑, Sanierungs- und Instand­hal­tungsar­beit­en, bei denen asbesthaltige Baustoffe freige­set­zt wer­den können. 

4. Gefahrstoffe auf Baustellen

Für Baustellen gel­ten neue Doku­men­ta­tion­spflicht­en im Umgang mit Kraft­stof­fen in Con­tain­ern, Gas­flaschen auf Däch­ern sowie son­sti­gen Gefahrstof­fen im Außen­bere­ich. Die lück­en­lose Doku­men­ta­tion ist bei Prü­fun­gen durch die zuständi­ge Behörde ab sofort ein kri­tis­ch­er Erfolgsfaktor. 

Welche Unternehmen sind besonders betroffen?

Prak­tisch alle Unternehmen des ver­ar­bei­t­en­den Gewerbes, des Baugewerbes, der Logis­tik sowie Labore und Reini­gungs­be­triebe müssen ihre beste­hen­den Prozesse über­prüfen. Aber auch Büro­be­triebe, die mit Druck­er­flüs­sigkeit­en, Reini­gungsmit­teln oder tech­nis­chen Gasen umge­hen, sind nicht ausgenom­men. Ein aktuelles und voll­ständi­ges Gefahrstof­fverze­ich­nis ist für alle Betriebe verpflich­t­end, unab­hängig von der Betriebsgröße. 

Empfohlene Sofortmaßnahmen für Ihren Betrieb

  • Gefahrstof­fverze­ich­nis auf Stand 2026 brin­gen: Voll­ständigkeit sowie ord­nungs­gemäße Kennze­ich­nung nach GHS prüfen.
  • Sicher­heits­daten­blät­ter aktu­al­isieren: Alle Daten­blät­ter auf den neuesten Stand brin­gen und für Mitar­beit­er leicht zugänglich aufbewahren.
  • Gefährdungs­beurteilung über­ar­beit­en: Anpas­sung der Doku­men­ta­tion für alle Tätigkeit­en, bei denen mit Gefahrstof­fen umge­gan­gen wird.
  • Unter­weisun­gen durch­führen: Schu­lungsin­halte anpassen, Mitar­beit­er neu unter­weisen und den Nach­weis rechtssich­er dokumentieren.
  • Lagerung auf Kon­for­mität prüfen: Lagertren­nung, max­i­male Men­gen und Kennze­ich­nun­gen in den Lager­räu­men kontrollieren.
  • Betriebe auf Baustellen: Doku­men­ta­tion­sprozesse für Kraft­stoffe im Außen­bere­ich und Gase gezielt überarbeiten.

Sind Ihre Prozesse bere­its kon­form mit der Gef­Stof­fV 2026?
Gehen Sie bei Bege­hun­gen und Haf­tungs­fra­gen kein Risiko ein. Unsere Experten unter­stützen Sie bei der rechtssicheren Anpas­sung Ihres Gefahrstoffmanagements.

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