COMPLIANCE & HAFTUNG

SGB VII im Fokus: Gesetzliche Unfallversicherung und die unsichtbaren Haftungsrisiken für Unternehmer

The­ma: Sozialge­set­zbuch VII & Arbeitsschutz Lesedauer: ca. 5 Minuten Ziel­gruppe: Geschäfts­führer & HR

Viele Geschäfts­führer assozi­ieren das Siebte Buch Sozialge­set­zbuch (SGB VII) lediglich mit den Beiträ­gen zur Beruf­sgenossen­schaft. Ein gefährlich­er Trugschluss. Das SGB VII ist das geset­zliche Fun­da­ment der Unfal­lver­sicherung – und regelt im Detail, wann Arbeit­ge­ber bei Arbeit­sun­fällen per­sön­lich haften. Wer hier die Präven­tion­spflicht­en ver­nach­läs­sigt, riskiert teure Regressansprüche. 

Die Kernaufgabe des SGB VII: Prävention vor Entschädigung

Das primäre Ziel der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung nach § 1 SGB VII lautet: Arbeit­sun­fälle, Beruf­skrankheit­en sowie arbeits­be­d­ingte Gesund­heits­ge­fahren mit allen geeigneten Mit­teln zu ver­hüten. Erst in zweit­er Instanz geht es um die Entschädi­gung oder Reha­bil­i­ta­tion nach einem einge­trete­nen Schaden. 

Für Sie als Unternehmer leit­et sich daraus eine umfassende Organ­i­sa­tions- und Überwachungspflicht ab. Sie sind geset­zlich verpflichtet, die autonomen Vorschriften der Beruf­sgenossen­schaften (DGUV-Vorschriften) in Ihrem Betrieb lück­en­los umzuset­zen. Geschieht dies nicht, greift im Ern­st­fall das berüchtigte Instru­ment des Regresses. 

Das Haftungsprivileg – und wann es für Geschäftsführer erlischt

Grund­sät­zlich schützt das SGB VII (§§ 104 ff.) Unternehmer vor Schadenser­satzansprüchen der eige­nen Mitar­beit­er. Wenn sich ein Arbeit­sun­fall ereignet, springt die Beruf­sgenossen­schaft ein. Die Zivil­haf­tung des Arbeit­ge­bers ist somit „priv­i­legiert“ (aus­geschlossen), um den Betrieb vor dem finanziellen Ruin zu schützen. 

Aber Vor­sicht: Dieses Haf­tung­spriv­i­leg greift nicht, wenn der Unternehmer oder Führungskräfte den Unfall vorsät­zlich oder durch grobe Fahrläs­sigkeit her­beige­führt haben. Ignori­eren Sie beispiel­sweise wieder­holt Män­gel an Maschi­nen, doku­men­tieren Sie Gefährdungs­beurteilun­gen nicht oder sparen Sie an notwendi­gen Schutzaus­rüs­tun­gen, kann die Beruf­sgenossen­schaft die gesamten Heilungs- und Rentenkosten vom Unternehmer per­sön­lich zurückfordern. 

Die wichtigsten Pflichten im Überblick

Um den Anforderun­gen des SGB VII und der Unfal­lver­sicherungsträger gerecht zu wer­den, müssen Betriebe ein funk­tion­ieren­des Arbeitss­chutz­man­age­mentsys­tem vor­weisen. Fol­gende Säulen sind dabei unverzichtbar: 

  • Gefährdungs­beurteilung (§ 5 Arb­SchG i.V.m. SGB VII): Die sys­tem­a­tis­che Analyse aller Arbeit­splätze ist das wichtig­ste Doku­ment bei jed­er Betrieb­sprü­fung oder Unfalluntersuchung.
  • Bestel­lung von Fach­per­son­al: Die geset­zlich vorgeschriebene Betreu­ung durch Betrieb­särzte und eine zer­ti­fizierte Fachkraft für Arbeitssicher­heit sowie interne Sicher­heits­beauf­tragte muss lück­en­los nachgewiesen werden.
  • Regelmäßige Unter­weisun­gen: Mitar­beit­er müssen nach­weis­lich min­destens ein­mal jährlich über die spez­i­fis­chen Gefahren ihres Arbeit­splatzes geschult werden.

Quick-Check für Ihre SGB VII Compliance

  • Sind Ihre Gefährdungs­beurteilun­gen aktuell und berück­sichti­gen auch psy­chis­che Belastungen?
  • Haben Sie die geset­zliche Quote an Sicher­heits­beauf­tragten (ab 20 Mitar­beit­ern verpflich­t­end) erfüllt?
  • Liegen alle Unter­weisungsnach­weise der Beschäftigten schriftlich oder dig­i­tal sig­niert vor?
  • Wer­den Prüf­fris­ten für elek­trische Betrieb­smit­tel und Maschi­nen exakt einge­hal­ten und dokumentiert?

Fazit: Rechtssicherheit schützt Ihr Unternehmen

Arbeitss­chutz ist keine lästige bürokratis­che Pflichtübung, son­dern gelebter Risikoschutz für Ihre Bilanz und Ihre Belegschaft. Ein sauber organ­isiertes Sicher­heit­skonzept min­imiert nicht nur Aus­fal­lzeit­en, son­dern schützt das Man­age­ment im Ern­st­fall vor exis­ten­ziellen Haftungsrisiken. 

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