Brandschutzbeauftragten

Beu­gen Sie Brandge­fahren vor und ver­mei­den Sie Per­so­n­en- und Sach­schä­den. Wir unter­stützen Sie bei der Gestal­tung geeigneter Sicher­heits­maß­nah­men und der Sen­si­bil­isierung Ihrer Beschäftigten für Brandschutz.

Brandschutz-beauftragten

Wir unter­stützen Sie bei der Gestal­tung geeigneter Sicher­heits­maß­nah­men und der Sen­si­bil­isierung Ihrer Beschäftigten für Brandschutz.

Darum Brandschutz

Mit der Forderung, Maß­nah­men zu tre­f­fen, die zur Brand­bekämp­fung und Evakuierung der Beschäftigten erforder­lich sind, macht das Arbeitss­chutzge­setz den Brand­schutz zum Teil des Arbeitss­chutzes. Der Schutz der Men­schen­leben und der Gesund­heit ste­hen an erster Stelle und der Arbeit­ge­ber ist für die sein­er Beschäftigten ver­ant­wortlich. Darüber hin­aus stellen Brände eine reale Gefahr für die Sach­w­erte und damit für die Exis­tenz eines Unternehmens dar. Brän­den vorzubeu­gen wird daher im Brand­schutz die größte Bedeu­tung beigemessen. Die Ver­ant­wor­tung dafür trägt wie auch im Arbeitss­chutz der Arbeit­ge­ber. Aber auch hier kann er sich Unter­stützung holen: den Brand­schutzbeauf­tragten. Im Gegen­satz zur Fachkraft für Arbeitssicher­heit und zum Betrieb­sarzt beste­ht per Gesetz grund­sät­zlich keine Pflicht, einen Brand­schutzbeauf­tragten zu bestellen. In erster Lin­ie entschei­det das der Arbeit­ge­ber selb­st auf der Grund­lage sein­er Gefährdungs­beurteilung. Allerd­ings kön­nen bau­rechtliche Vorschriften, behördliche Aufla­gen oder ver­traglichen Vere­in­barun­gen, z. B. mit Ver­sicherun­gen, Kun­den, Liefer­an­ten, die Bestel­lung eines Brand­schutzbeauf­tragten erforder­lich machen. Diese ste­hen durch ihre qual­i­fizierte Aus­bil­dung dem Arbeit­ge­ber als kom­pe­tente Ansprech­per­so­n­en für brand­schutzrel­e­vante The­men zur Ver­fü­gung und unter­stützen ihn bei der wirk­samen Gestal­tung und Umset­zung des betrieblichen Brandschutzes.

Brandschutzbeauftragter für Ihr Unternehmen

Darum Brandschutz

Gefährdungsbeurteilung (GBU) Beratung, Schulung, Kurse

Mit der Forderung, Maß­nah­men zu tre­f­fen, die zur Brand­bekämp­fung und Evakuierung der Beschäftigten erforder­lich sind, macht das Arbeitss­chutzge­setz den Brand­schutz zum Teil des Arbeitss­chutzes. Der Schutz der Men­schen­leben und der Gesund­heit ste­hen an erster Stelle und der Arbeit­ge­ber ist für die sein­er Beschäftigten ver­ant­wortlich. Darüber hin­aus stellen Brände eine reale Gefahr für die Sach­w­erte und damit für die Exis­tenz eines Unternehmens dar. Brän­den vorzubeu­gen wird daher im Brand­schutz die größte Bedeu­tung beigemessen. Die Ver­ant­wor­tung dafür trägt wie auch im Arbeitss­chutz der Arbeit­ge­ber. Aber auch hier kann er sich Unter­stützung holen: den Brand­schutzbeauf­tragten. Im Gegen­satz zur Fachkraft für Arbeitssicher­heit und zum Betrieb­sarzt beste­ht per Gesetz grund­sät­zlich keine Pflicht, einen Brand­schutzbeauf­tragten zu bestellen. In erster Lin­ie entschei­det das der Arbeit­ge­ber selb­st auf der Grund­lage sein­er Gefährdungs­beurteilung. Allerd­ings kön­nen bau­rechtliche Vorschriften, behördliche Aufla­gen oder ver­traglichen Vere­in­barun­gen, z. B. mit Ver­sicherun­gen, Kun­den, Liefer­an­ten, die Bestel­lung eines Brand­schutzbeauf­tragten erforder­lich machen. Diese ste­hen durch ihre qual­i­fizierte Aus­bil­dung dem Arbeit­ge­ber als kom­pe­tente Ansprech­per­so­n­en für brand­schutzrel­e­vante The­men zur Ver­fü­gung und unter­stützen ihn bei der wirk­samen Gestal­tung und Umset­zung des betrieblichen Brandschutzes.

Brandschutzbeauftragten als externen Dienstleister

Sie kön­nen sich unsere Brand­schutzbeauf­tragten als exter­nen Dien­stleis­ter an Ihre Seite holen. Im Rah­men unser­er Beauf­tra­gung unter­stützen wir Sie bei der Umset­zung des Brand­schutzes in Ihrem Unternehmen. Dazu gehören u. a.

  • Bege­hun­gen zur Beurteilun­gen der Brandge­fährdung sowie Teil­nahme an behördlichen Brandschauen
  • Be- und Erar­beitung brand­schutzrel­e­van­ter Doku­mente wie der Brandschutzordnung
  • Kon­trolle der Flucht- und Ret­tungspläne sowie Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und
    Rettungswegen
  • Unter­stützen der Führungskräfte bei den regelmäßi­gen Unter­weisun­gen der Beschäftigten im
    Brandschutz
  • Aus­bil­dung von den in den Tech­nis­chen Regeln für Arbeitsstät­ten ASR A2.2 geforderten Brandschutzhelfern
  • Pla­nung, Begleitung und Auswer­tung von Evakuierungsübungen

Umfang und Inhalte der Betreu­ung wer­den entsprechend Ihrer Brandge­fährdung, Ihres Bedarfs oder ggf. etwaiger Aufla­gen gemein­sam festgelegt.

Fordern Sie ein­fach ein Ange­bot von uns an oder vere­in­baren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin.

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