Wesentliche Veränderung von Maschinen - Expert Management
Maschinensicherheit und Leistungserhöhung
Maschi­nen­sicher­heit & CE-Konformität

Wesentliche Veränderung von Maschinen: Wann wird der Betreiber rechtlich zum Hersteller?

Veröf­fentlicht im Blog Lesedauer: ca. 6 Minuten Rechtssich­er nach Produktsicherheitsgesetz
Die Maschi­nen­verord­nung (EU) 2023/1230 löst ab dem 20. Jan­u­ar 2027 die Maschi­nen­richtlin­ie 2006/42/EG ab. Es han­delt sich um eine Stich­tagsregelung ohne Über­gangs­frist: Bis ein­schließlich 19. Jan­u­ar 2027 gilt noch die alte Richtlin­ie. Ab dem 20. Jan­u­ar 2027 müssen alle neu in Verkehr gebracht­en Maschi­nen die Anforderun­gen der neuen Verord­nung erfüllen. Erfahren Sie mehr auf unser­er Fach­seite zur EU-Maschi­nen­verord­nung.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Aspekt Maschi­nen­richtlin­ie 2006/42/EG Maschi­nen­verord­nung (EU) 2023/1230 Prak­tis­che Bedeu­tung für KMU
Rechts­form Richtlin­ie Verord­nung (unmit­tel­bar geltend) Ein­heitliche Anwen­dung in der EU
Neue Tech­nolo­gien Kaum berück­sichtigt Explizite Regelun­gen zu KI und autonomen Systemen Erweit­erte Risikobeurteilung
Cyber­sicher­heit Nicht geregelt Neue grundle­gende Sicherheitsanforderung Schutz vor exter­nen Angrif­f­en wird Pflicht
Wesentliche Verän­derung Keine klare europäis­che Definition Erst­mals klar definiert (Art. 3 Nr. 16) Sehr rel­e­vant für Betreiber
Hochrisiko­maschi­nen Anhang IV Anhang I (Teil A und B) Stren­gere Prüfver­fahren möglich
Betrieb­san­leitun­gen Meist in Papierform Dig­i­tale Bere­it­stel­lung möglich Erle­ichterung mit Bedingungen
Beson­ders wichtig für Betreiber: Die „wesentliche Veränderung“

Wer eine Mas­chine nach dem Inverkehrbrin­gen physisch oder dig­i­tal so verän­dert, dass eine neue Gefährdung entste­ht oder ein beste­hen­des Risiko erhöht wird (und dadurch zusät­zliche Schutz­maß­nah­men nötig wer­den), gilt ab 2027 automa­tisch als Her­steller dieser Mas­chine!

Das bedeutet: Er muss eine voll­ständi­ge Kon­for­mitäts­be­w­er­tung durch­führen, eine neue EU-Kon­for­mität­serk­lärung ausstellen und die Mas­chine mit CE-Kennze­ich­nung verse­hen. Dig­i­tale Änderun­gen (z. B. Soft­ware-Updates an der Sicher­heitss­teuerung, Inte­gra­tion von KI-Funk­tio­nen oder Retro­fit von Steuerun­gen) kön­nen eben­falls als wesentliche Verän­derung gel­ten. Details zur rechtssicheren Umset­zung find­en Sie unter expert-management.de/maschinenverordnung.

Cybersicherheit in der neuen Maschinenverordnung – IEC 62443 als Leitfaden

Eine der bedeu­tend­sten Neuerun­gen der Maschi­nen­verord­nung ist die explizite Auf­nahme von Cyber­sicher­heit­san­forderun­gen in die grundle­gen­den Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutzan­forderun­gen (Anhang III, ins­beson­dere Abschnitt 1.1.9). Her­steller müssen kün­ftig sich­er­stellen, dass Sicher­heits­funk­tio­nen nicht durch externe Angriffe, Manip­u­la­tio­nen oder unbefugte Soft­ware-Änderun­gen beein­trächtigt wer­den kön­nen. Dazu gehören unter anderem:

  • Schutz der Sicher­heitss­teuerung vor Kor­rup­tion und Manipulation
  • Nachver­fol­gbarkeit von Software-Änderungen
  • Sichere Fernzu­griffe und Netzwerkverbindungen
  • Berück­sich­ti­gung von Cyber­risiken bere­its in der Risikobeurteilung

Da es derzeit noch keine spez­i­fis­che har­mon­isierte Norm gibt, die alle diese Anforderun­gen voll­ständig abdeckt, hat sich die inter­na­tionale Nor­men­rei­he IEC 62443 (Indus­tri­al Automa­tion and Con­trol Sys­tems Secu­ri­ty) als wichtig­ster und am weitesten ver­bre­it­eter Leit­faden etabliert.

Die IEC 62443 wird von vie­len Fach­leuten, Ver­bän­den (z. B. VDMA) und Prüf­stellen als State-of-the-Art für die Umset­zung der Cyber­sicher­heit­san­forderun­gen der Maschi­nen­verord­nung ange­se­hen. Beson­ders rel­e­vant sind dabei fol­gende Teile:

  • IEC 62443–4‑1: Sichere Pro­duk­ten­twick­lung­sprozesse (Secure Devel­op­ment Lifecycle)
  • IEC 62443–4‑2: Tech­nis­che Sicher­heit­san­forderun­gen an Komponenten
  • IEC 62443–3‑3: Sys­tem-Sicher­heit­san­forderun­gen und Secu­ri­ty Levels

Viele Unternehmen nutzen die IEC 62443 bere­its heute, um die neuen Anforderun­gen der Maschi­nen­verord­nung struk­turi­ert und nachvol­lziehbar zu erfüllen. Die Norm bietet einen risikobasierten Ansatz, der gut zur Risikobeurteilung nach der Maschi­nen­verord­nung passt.

Verantwortung der Geschäftsführung

Die Geschäfts­führung trägt die per­sön­liche Ver­ant­wor­tung dafür, dass das Unternehmen die Anforderun­gen der Maschi­nen­verord­nung ein­hält – sowohl bei der Her­stel­lung neuer Maschi­nen als auch bei wesentlichen Verän­derun­gen an Bestands­maschi­nen. Dazu gehört auch die Sich­er­stel­lung, dass Cyber­risiken angemessen berück­sichtigt werden.

Was zu tun ist

Für Anlagen- und Maschinenhersteller:

  • Gap-Analyse des aktuellen Entwick­lungs- und Sicher­heit­sprozess­es im Hin­blick auf die Maschinenverordnung
  • Inte­gra­tion der Cyber­sicher­heit­san­forderun­gen unter Ver­wen­dung der IEC 62443 als method­is­chem Rahmen
  • Über­ar­beitung der Risikobeurteilung (inkl. Cyber- und KI-Risiken)
  • Anpas­sung der tech­nis­chen Doku­men­ta­tion und der Konformitätsbewertung
  • Schu­lung von Entwick­lung, Kon­struk­tion und Qual­itätssicherung zu IEC 62443

Für Anlagenbetreiber:

  • Bew­er­tung, welche Umbaut­en oder Soft­ware-Änderun­gen als „wesentliche Verän­derung“ gel­ten könnten
  • Entwick­lung intern­er Prozesse zur Bew­er­tung von Verän­derun­gen (inkl. dig­i­taler Änderungen)
  • Beratung zur Anwen­dung von IEC 62443 bei der Bew­er­tung und Absicherung von Bestandsanlagen
  • Ver­mei­dung unge­woll­ter Her­stellerpflicht­en durch klare interne Regelungen

Fazit und Handlungsempfehlung

Die neue Maschi­nen­verord­nung bringt vor allem mehr Klarheit bei dig­i­tal­en und ver­net­zten Sys­te­men. Die explizite Forderung nach Cyber­sicher­heit ist dabei eine der größten prak­tis­chen Her­aus­forderun­gen für viele KMU. Die IEC 62443 bietet hier einen bewährten und prax­is­tauglichen Leit­faden, um diese Anforderun­gen sys­tem­a­tisch umzusetzen.

Unternehmen, die ab 2027 neue Maschi­nen in Verkehr brin­gen oder beste­hende Anla­gen mod­ernisieren wollen, soll­ten spätestens im Herb­st 2026 mit der Vor­bere­itung begin­nen – ide­al­er­weise mit ein­er kom­binierten Betra­ch­tung von Maschi­nen­verord­nung und IEC 62443.

Sind Sie bereit für die neue EU-Maschinenverordnung?

Möcht­en Sie wis­sen, wie stark Ihr Unternehmen von den Neuerun­gen betrof­fen ist und wie Sie die IEC 62443 sin­nvoll als Leit­faden nutzen kön­nen? Wir unter­stützen Sie bei der Gap-Analyse, der Inte­gra­tion von Cyber­sicher­heit­san­forderun­gen und der prak­tis­chen Umset­zung – sowohl aus Her­steller- als auch aus Betreibersicht.

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