Rückbau von Industrieanlagen: Arbeitsfreigaben und Schnittstellen sicher organisieren - Expert Management
Mehrere Beschäftigte in Schutzkleidung auf einer Industriebaustelle
HSE & Baustellenkoordination

Rückbau von Industrieanlagen: Arbeitsfreigaben und Schnittstellen sicher organisieren

Veröf­fentlicht im Blog Lesedauer: ca. 7 Minuten
Eine Indus­triean­lage ist abgeschal­tet, mehrere Fach­fir­men ste­hen bere­it – und trotz­dem ist „außer Betrieb” nicht gle­ichbe­deu­tend mit „sich­er für den Rück­bau”. Was dazwis­chen liegt, sind gek­lärte Anla­gen­zustände, abges­timmte Arbeits­freiga­ben und ein Schnittstel­len­man­age­ment, das auch dann noch trägt, wenn mehrere Unternehmen gle­ichzeit­ig arbeit­en. Dieser Beitrag geht einen Schritt tiefer in die Frage, wie sich das im Pro­jek­tall­t­ag organ­isieren lässt – als Ergänzung zu den Prax­is­beispie­len, die zulet­zt auf unseren LinkedIn-Pro­filen disku­tiert wurden. 

Was vor dem ersten Trennschnitt geklärt sein sollte

Der Zus­tand „außer Betrieb” beant­wortet noch nicht, unter welchen Bedin­gun­gen eine Tätigkeit an der Anlage tat­säch­lich begin­nen kann. Dafür braucht es konkrete, doku­men­tierte Infor­ma­tio­nen zum Anla­gen­zu­s­tand – nicht nur eine all­ge­meine Einschätzung.

Fragen, die vor Arbeitsbeginn beantwortet sein sollten

Diese Punk­te bilden die Grund­lage jed­er Arbeitsfreigabe:

  • Sind die rel­e­van­ten elek­trischen Anla­gen­teile freigeschal­tet und gegen Wiedere­in­schal­ten gesichert?
  • Ste­hen Rohrleitun­gen oder Behäl­ter noch unter Druck?
  • Welche Stoffe befind­en sich aktuell oder in Rest­men­gen in Behäl­tern und Leitungen?
  • Wer ist für die Freiga­be des jew­eili­gen Arbeits­bere­ichs ver­ant­wortlich – und ist diese Per­son benan­nt und erreichbar?
Industrielle Rohrleitungen und Armaturen
Ob eine Leitung druck­los ist und welche Stoffe sich noch darin befind­en, gehört zu den Infor­ma­tio­nen, die vor dem ersten Trennschnitt gek­lärt sein sollten.

Arbeitsfreigaben: mehr als ein Formular zum Abhaken

Eine gute Arbeits­freiga­be beschreibt, unter welchen Bedin­gun­gen eine Tätigkeit sich­er begin­nen kann – und sie bleibt auch nach der Unter­schrift rel­e­vant, etwa wenn sich während der Arbeit­en neue Erken­nt­nisse ergeben. In der Prax­is lassen sich dafür einige wiederkehrende Bausteine beschreiben:

Anla­gen­zu­s­tand dokumentieren
Freis­chal­tun­gen, Druck­losigkeit und Stoffin­ven­tar wer­den erfasst und nicht nur mündlich weitergegeben.
Schutz­maß­nah­men klar benennen
Aus dem Anla­gen­zu­s­tand ergeben sich konkrete Maß­nah­men für die jew­eilige Tätigkeit – fest­gelegt auf Basis der Gefährdungs­beurteilung, nicht pauschal übernommen.
Ver­ständlich an die aus­führende Fir­ma übergeben
Die Freiga­be nützt wenig, wenn sie nur beim Auf­tragge­ber ver­ständlich ist. Sie muss bei den Beschäftigten vor Ort ankom­men, die mit ihr arbeiten.
Gültigkeit an Bedin­gun­gen knüpfen
Ändert sich der Anla­gen­zu­s­tand oder der Bauablauf, ver­liert eine Freiga­be ihre Grund­lage. Dann ist eine erneute Bew­er­tung angezeigt, bevor weit­ergear­beit­et wird.

Wenn mehrere Unternehmen gleichzeitig arbeiten: die Schnittstellen im Blick behalten

Beim Rück­bau größer­er Anla­gen arbeit­en häu­fig mehrere Fach­fir­men zeit­gle­ich und auf engem Raum. Jedes Unternehmen plant zunächst seinen eige­nen Arbeitss­chritt – die Frage, ob diese Arbeit­en auch sich­er zusam­men­passen, bet­rifft aber das gesamte Projekt.

Risiken entste­hen sel­ten in der Mitte ein­er Tätigkeit, son­dern an ihrem Rand

Ein ges­per­rter Verkehr­sweg bee­in­flusst die Anliefer­ung eines anderen Gew­erks. Eine Hebear­beit bet­rifft Beschäftigte, die nebe­nan demon­tieren. Ändert sich der Bauablauf, müssen auch die abges­timmten Schutz­maß­nah­men neu betra­chtet wer­den – nicht nur inner­halb eines Unternehmens, son­dern zwis­chen allen Beteiligten.

Die Pflicht zur gegen­seit­i­gen Infor­ma­tion und Abstim­mung bei gemein­samen Arbeit­splätzen mehrerer Arbeit­ge­ber ist in § 8 Arbeitss­chutzge­setz ver­ankert. Bei Baustellen, auf denen mehrere Arbeit­ge­ber tätig sind, sieht die Baustel­len­verord­nung zusät­zlich – je nach Umfang und Art der Baustelle – die Bestel­lung eines Koor­di­na­tors für Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz (SiGeKo) vor. Ergänzend regelt die DGUV Vorschrift 1 als bindende Unfal­lver­hü­tungsvorschrift in § 6 die Zusam­me­nar­beit mehrerer Unternehmen an einem gemein­samen Arbeit­splatz. Ob und in welchem Umfang diese Vor­gaben für ein konkretes Rück­baupro­jekt greifen, hängt von dessen Größe, Dauer und Beteiligten­zahl ab und sollte pro­jek­t­be­zo­gen geprüft werden.

QuelleCharak­terWorum es geht
§ 8 ArbeitsschutzgesetzGeset­zliche PflichtGegen­seit­ige Infor­ma­tion und Abstim­mung, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeit­ge­ber zusammenarbeiten
Baustel­len­verord­nung (Baustel­lV)Geset­zliche PflichtKoor­dinierung und – abhängig von Umfang und Art der Baustelle – Bestel­lung eines SiGeKo
DGUV Vorschrift 1, § 6Bindende Unfal­lver­hü­tungsvorschriftZusam­me­nar­beit mehrerer Unternehmen an einem gemein­samen Arbeitsplatz
ISO 45001Frei­willige ManagementsystemnormStruk­tureller Rah­men, um Kon­trak­toren- und Schnittstel­len­risiken sys­tem­a­tisch zu steuern

Wer macht was: Rollen im Rückbauprojekt

Klare Zuständigkeit­en sind die Voraus­set­zung dafür, dass Abstim­mung an Schnittstellen im Pro­jek­tall­t­ag auch tat­säch­lich stattfindet.

Betreiber / Auftraggeber
Anla­gen­zu­s­tand & Gesamtkoordination
Stellt Infor­ma­tio­nen zum Anla­gen­zu­s­tand bere­it, benen­nt Freiga­bev­er­ant­wortliche und sorgt für eine Struk­tur, in der Änderun­gen an alle Beteiligten kom­mu­niziert werden.
Fach­fir­men
Eigene Tätigkeit & Mitwirkung
Set­zen die vere­in­barten Schutz­maß­nah­men für die eigene Tätigkeit um und melden zurück, wenn sich vor Ort etwas anders darstellt als geplant.
Koor­di­na­tor / SiGeKo
Schnittstellen zwis­chen Gewerken
Bringt die Beteiligten ins Gespräch, ver­fol­gt offene Punk­te nach und passt die Abstim­mung an, wenn sich der Bauablauf ändert.

ISO 45001: vom Rahmen zur gelebten Praxis

Die ISO 45001 ist eine frei­willige Man­age­mentsys­tem­norm – sie erset­zt nicht die geset­zlichen Pflicht­en aus Arbeitss­chutzge­setz, Baustel­len­verord­nung oder DGUV-Vorschriften, son­dern bietet einen struk­turellen Rah­men, um Arbeitss­chutz sys­tem­a­tisch zu organ­isieren, auch wenn mehrere Fremd­fir­men beteiligt sind. Doku­men­tierte Gefährdungs­beurteilun­gen und fest­gelegte Zuständigkeit­en sind ein wichtiger Aus­gangspunkt. Ob sie im Pro­jek­tall­t­ag tat­säch­lich tra­gen, zeigt sich jedoch erst, wenn mehrere Unternehmen gle­ichzeit­ig arbeit­en: Wis­sen alle Beteiligten, welche Gefährdun­gen sie gegen­seit­ig bee­in­flussen? Wer­den Änderun­gen im Bauablauf weit­ergegeben? Und ist klar, wer eine offene Schutz­maß­nahme umset­zt und ihre Wirk­samkeit überprüft?

Ein Arbeitss­chutz­man­age­mentsys­tem kann dabei helfen, Infor­ma­tio­nen zu teilen, Beschäftigte einzubeziehen und aus Abwe­ichun­gen zu ler­nen – voraus­ge­set­zt, es wird im Pro­jekt tat­säch­lich angewen­det und nicht nur dokumentiert.

Wie wir dabei unterstützen können

Wir begleit­en Rück­bau- und Abbruch­pro­jek­te mit mehreren beteiligten Unternehmen HSE-seit­ig – von der Prü­fung beste­hen­der Arbeits­freiga­be­prozesse über die Schnittstel­lenko­or­di­na­tion vor Ort bis zur Nachver­fol­gung offen­er Punk­te zwis­chen den Gew­erken. Einen Überblick über unser HSE-Man­age­ment-Ange­bot find­en Sie auf unser­er Website.

Arbeitsschutz bei komplexen Rückbauprojekten strukturiert organisieren

In einem ersten Gespräch schauen wir uns gemein­sam an, wo Ihr Pro­jekt bei Arbeits­freiga­ben und Schnittstel­lenko­or­di­na­tion ste­ht und welche Unter­stützung sin­nvoll sein kann.

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