Hitzeschutz im Betrieb: Was Arbeitgeber wirklich tun müssen - Expert Management
Arbeitss­chutz & Gesundheitsschutz

Hitzeschutz im Betrieb: Was Arbeitgeber wirklich tun müssen

Veröf­fentlicht im Blog Lesedauer: ca. 6 Minuten
Im Som­mer ist Hitzeschutz für viele Betriebe ein akutes The­ma – in den küh­leren Monat­en gerät er schnell wieder aus dem Blick. Dabei ist ger­ade jet­zt, in der ruhigeren Jahreszeit, ein guter Zeit­punkt, sich vorzu­bere­it­en: Der näch­ste Som­mer ste­ht für Unternehmen oft schneller vor der Tür, als man denkt. Wer der eige­nen Fachkraft für Arbeitssicher­heit frühzeit­ig die Zeit gibt, eine Gefährdungs­beurteilung zum The­ma Hitze und einen darauf auf­bauen­den Hitzeschutz­plan zu erstellen, kann passende Maß­nah­men vor­bere­it­en, bevor die Tem­per­a­turen wieder steigen und erste Beschw­er­den der Beschäftigten auftreten. Dafür lohnt sich zunächst ein Blick auf die tat­säch­liche Recht­slage, denn sie unter­schei­det klar zwis­chen dem, was vorgeschrieben ist, und dem, was im Einzelfall sin­nvoll sein kann. 

Der hartnäckigste Mythos: ein Recht auf Hitzefrei

Weit ver­bre­it­ete Annahme
Ab ein­er bes­timmten Tem­per­atur dür­fen Beschäftigte die Arbeit eigen­ständig ein­stellen oder dem Arbeit­splatz fern­bleiben – „Hitze­frei” wie in der Schule.
Tat­säch­liche Rechtslage
Einen geset­zlichen Anspruch auf Hitze­frei gibt es in Deutsch­land nicht. Ein eigen­mächtiges Fern­bleiben von der Arbeit wegen hoher Tem­per­a­turen ist arbeit­srechtlich nicht automa­tisch gedeckt. Umgekehrt heißt das aber nicht, dass Arbeit­ge­ber untätig bleiben dür­fen – ihre Schutzpflicht­en beste­hen unab­hängig davon.

Ab wann muss gehandelt werden? Die Stufen der ASR A3.5

Für Innen­räume konkretisiert die Tech­nis­che Regel für Arbeitsstät­ten ASR A3.5 „Raumtem­per­atur” die Anforderun­gen der Arbeitsstät­ten­verord­nung. Sie beschreibt keinen einzel­nen Gren­zw­ert, son­dern ein Stufenmodell:

26 °C
Prüfen
Erste Gegen­maß­nah­men soll­ten geprüft wer­den, etwa Son­nen­schutz oder angepasste Lüftung.
30 °C
Han­deln
Aus der Empfehlung wird eine Pflicht: Maß­nah­men zur Ent­las­tung sind umzusetzen.
35 °C
Nicht mehr geeignet
Ohne zusät­zliche Schutz­maß­nah­men gilt der Raum als für die Arbeit ungeeignet.

Wichtig für die Einord­nung: Die ASR A3.5 ist eine tech­nis­che Regel und kein Gesetz im engeren Sinne. Wer sie ein­hält, kann davon aus­ge­hen, die Anforderun­gen der Arbeitsstät­ten­verord­nung zu erfüllen (soge­nan­nte Ver­mu­tungswirkung). Welche konkrete Maß­nahme bei welch­er Stufe angemessen ist, ergibt sich aus der betrieblichen Gefährdungs­beurteilung – pauschale Lösun­gen für jeden Betrieb gibt es nicht.

Nicht nur Innenräume: die neue ASR A5.1 für Arbeitsplätze im Freien

Neuere Regel, oft noch wenig bekannt

Seit August 2025 liegt mit der ASR A5.1 „Arbeit­splätze in nicht all­seits umschlosse­nen Arbeitsstät­ten und Arbeit­splätze im Freien” eine eigene tech­nis­che Regel für Tätigkeit­en im Freien vor – etwa auf Baustellen, im Garten- und Land­schafts­bau, in der Außen­gas­tronomie oder bei Ver­anstal­tun­gen. Sie behan­delt neben natür­lich­er UV-Strahlung auch Nieder­schlag, Wind sowie Gewit­ter und Blitzschlag. Bei einem UV-Index ab 3 sind Schutz­maß­nah­men zu prüfen; welche davon konkret erforder­lich sind, hängt wie bei der ASR A3.5 von der jew­eili­gen Gefährdungs­beurteilung ab.

Das TOP-Prinzip: die Reihenfolge der Maßnahmen

Sowohl bei Hitze in Innen­räu­men als auch bei Tätigkeit­en im Freien gilt dieselbe Rang­folge für Schutz­maß­nah­men im Arbeitsschutz:

T
Tech­nis­che Maßnahmen
Son­nen­schutz an Fen­stern, Beschat­tung, Lüf­tungs- oder Küh­lkonzepte – Maß­nah­men, die unab­hängig vom Ver­hal­ten Einzel­ner wirken.
O
Organ­isatorische Maßnahmen
Anpas­sung von Arbeit­szeit­en, Ver­lagerung belas­ten­der Tätigkeit­en in küh­lere Tagesstun­den, zusät­zliche Pausen oder Tätigkeitswechsel.
P
Per­so­n­en­be­zo­gene Maßnahmen
Geeignete Klei­dung, Kopf­be­deck­ung, Son­nen­schutzmit­tel oder per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung – ergänzend, wenn tech­nis­che und organ­isatorische Maß­nah­men aus­geschöpft sind.

Tech­nis­che Maß­nah­men sind dabei grund­sät­zlich zu bevorzu­gen, da sie am wenig­sten von indi­vidu­ellem Ver­hal­ten abhän­gen. In der Prax­is wird meist eine Kom­bi­na­tion aus allen drei Ebe­nen nötig sein.

Diese Gruppen verdienen besondere Aufmerksamkeit

Hitze wirkt sich nicht auf alle Beschäftigten gle­ich aus. Beson­dere Schutzpflicht­en beste­hen unter anderem gegenüber:

  • Schwan­geren Beschäftigten, für die zusät­zliche Maß­nah­men nach dem Mut­ter­schutzge­setz zu prüfen sind
  • Mitar­bei­t­en­den mit kör­per­lich anstren­gen­den Tätigkeit­en, etwa auf dem Bau, in der Logis­tik oder in der Küche
  • Per­so­n­en, die dauer­haft oder über län­gere Zeiträume im Freien arbeit­en und damit sowohl Hitze als auch UV-Strahlung aus­ge­set­zt sind

Der Ausgangspunkt: die Gefährdungsbeurteilung

Ob Innen­raum oder Außen­bere­ich – rechtlich ver­ankert ist der Hitzeschutz vor allem über die Gefährdungs­beurteilung nach § 5 Arbeitss­chutzge­setz. Arbeit­ge­ber sind verpflichtet, Gefährdun­gen für die Beschäftigten zu ermit­teln und daraus Maß­nah­men samt Umset­zungs­plan abzuleit­en. Hitze und UV-Strahlung gehören dabei zu den Fak­toren, die je nach Tätigkeit und Stan­dort zu berück­sichti­gen sind. Eine pauschale, für alle Betriebe gle­icher­maßen passende Lösung gibt es dabei nicht – wohl aber ein struk­turi­ertes Vorge­hen, mit dem sich der indi­vidu­elle Hand­lungs­be­darf ermit­teln lässt.

Wie wir Sie dabei unterstützen können

Die ruhigere Zeit im Herb­st und Win­ter lässt sich gut nutzen, um das The­ma struk­turi­ert anzuge­hen, statt es erst bei den ersten heißen Tagen wieder aufzu­greifen. Wir unter­stützen Sie dabei mit ein­er Gap-Analyse Ihrer beste­hen­den Gefährdungs­beurteilung im Hin­blick auf Hitze und UV-Strahlung sowie mit ein­er darauf auf­bauen­den Maß­nah­men­pla­nung nach dem TOP-Prinzip – damit die notwendi­gen Maß­nah­men bere­it­ste­hen, sobald die Tem­per­a­turen im näch­sten Jahr wieder steigen.

Jetzt die Weichen für den nächsten Sommer stellen

Geben Sie Ihrer Fachkraft für Arbeitssicher­heit schon jet­zt die Zeit, Gefährdungs­beurteilung und Hitzeschutz­plan in Ruhe zu erstellen. In einem ersten Gespräch schauen wir uns gemein­sam an, wo Ihr Betrieb beim The­ma Hitzeschutz ste­ht und welche Schritte sich als Näch­stes anbieten.

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