Hitzeschutz im Betrieb: Was Arbeitgeber wirklich tun müssen
Der hartnäckigste Mythos: ein Recht auf Hitzefrei
Ab wann muss gehandelt werden? Die Stufen der ASR A3.5
Für Innenräume konkretisiert die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur” die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Sie beschreibt keinen einzelnen Grenzwert, sondern ein Stufenmodell:
Wichtig für die Einordnung: Die ASR A3.5 ist eine technische Regel und kein Gesetz im engeren Sinne. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen (sogenannte Vermutungswirkung). Welche konkrete Maßnahme bei welcher Stufe angemessen ist, ergibt sich aus der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung – pauschale Lösungen für jeden Betrieb gibt es nicht.
Nicht nur Innenräume: die neue ASR A5.1 für Arbeitsplätze im Freien
Seit August 2025 liegt mit der ASR A5.1 „Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien” eine eigene technische Regel für Tätigkeiten im Freien vor – etwa auf Baustellen, im Garten- und Landschaftsbau, in der Außengastronomie oder bei Veranstaltungen. Sie behandelt neben natürlicher UV-Strahlung auch Niederschlag, Wind sowie Gewitter und Blitzschlag. Bei einem UV-Index ab 3 sind Schutzmaßnahmen zu prüfen; welche davon konkret erforderlich sind, hängt wie bei der ASR A3.5 von der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung ab.
Das TOP-Prinzip: die Reihenfolge der Maßnahmen
Sowohl bei Hitze in Innenräumen als auch bei Tätigkeiten im Freien gilt dieselbe Rangfolge für Schutzmaßnahmen im Arbeitsschutz:
Technische Maßnahmen sind dabei grundsätzlich zu bevorzugen, da sie am wenigsten von individuellem Verhalten abhängen. In der Praxis wird meist eine Kombination aus allen drei Ebenen nötig sein.
Diese Gruppen verdienen besondere Aufmerksamkeit
Hitze wirkt sich nicht auf alle Beschäftigten gleich aus. Besondere Schutzpflichten bestehen unter anderem gegenüber:
- Schwangeren Beschäftigten, für die zusätzliche Maßnahmen nach dem Mutterschutzgesetz zu prüfen sind
- Mitarbeitenden mit körperlich anstrengenden Tätigkeiten, etwa auf dem Bau, in der Logistik oder in der Küche
- Personen, die dauerhaft oder über längere Zeiträume im Freien arbeiten und damit sowohl Hitze als auch UV-Strahlung ausgesetzt sind
Der Ausgangspunkt: die Gefährdungsbeurteilung
Ob Innenraum oder Außenbereich – rechtlich verankert ist der Hitzeschutz vor allem über die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Arbeitgeber sind verpflichtet, Gefährdungen für die Beschäftigten zu ermitteln und daraus Maßnahmen samt Umsetzungsplan abzuleiten. Hitze und UV-Strahlung gehören dabei zu den Faktoren, die je nach Tätigkeit und Standort zu berücksichtigen sind. Eine pauschale, für alle Betriebe gleichermaßen passende Lösung gibt es dabei nicht – wohl aber ein strukturiertes Vorgehen, mit dem sich der individuelle Handlungsbedarf ermitteln lässt.
Wie wir Sie dabei unterstützen können
Die ruhigere Zeit im Herbst und Winter lässt sich gut nutzen, um das Thema strukturiert anzugehen, statt es erst bei den ersten heißen Tagen wieder aufzugreifen. Wir unterstützen Sie dabei mit einer Gap-Analyse Ihrer bestehenden Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf Hitze und UV-Strahlung sowie mit einer darauf aufbauenden Maßnahmenplanung nach dem TOP-Prinzip – damit die notwendigen Maßnahmen bereitstehen, sobald die Temperaturen im nächsten Jahr wieder steigen.




