Änderung des § 22 SGB VII: Neue Regeln für Sicherheitsbeauftragte ab 2026
Ab sofort entscheidet nicht mehr allein die Anzahl der Beschäftigten darüber, ob ein Unternehmen Sicherheitsbeauftragte bestellen muss. Mit der Reform des § 22 SGB VII stellt der Gesetzgeber die tatsächlichen Gefährdungen im Betrieb stärker in den Mittelpunkt. Für viele Unternehmen bedeutet das mehr Flexibilität – gleichzeitig steigen jedoch die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung und die Dokumentation der unternehmerischen Entscheidung.
Die zentrale Frage lautet künftig nicht mehr: „Wie viele Beschäftigte hat mein Unternehmen?“, sondern: „Welche Gefährdungen bestehen tatsächlich?“
Was hat sich konkret geändert?
Die Reform bringt mehrere wesentliche Änderungen mit sich, welche die bisherige Praxis der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation grundlegend verändern.
1. Neue Regelungen zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
Die Bestellpflicht richtet sich künftig nach Unternehmensgröße und Gefährdungslage. Die Staffelung stellt sich wie folgt dar:
- Weniger als 20 Beschäftigte: Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.
- 20 bis unter 50 Beschäftigte: Ein Sicherheitsbeauftragter muss bestellt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt.
- Ab 50 Beschäftigten: Es besteht grundsätzlich eine Bestellpflicht. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung benötigen in der Regel einen Sicherheitsbeauftragten.
Damit verabschiedet sich der Gesetzgeber von einer ausschließlich beschäftigtenbezogenen Betrachtung und orientiert sich künftig stärker an den tatsächlichen Risiken im Betrieb.
2. Die Gefährdungsbeurteilung wird zum zentralen Steuerungsinstrument
Für Unternehmen mit 20 bis 49 Beschäftigten gewinnt die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz erheblich an Bedeutung. Sie entscheidet künftig darüber, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten besteht.
Die Bewertung sollte fachlich fundiert erfolgen und nachvollziehbar dokumentiert werden. Um hier Haftungsrisiken zu minimieren und den unbestimmten Rechtsrahmen präzise auszufüllen, empfiehlt sich die enge Zusammenarbeit mit einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit. Kommt es zu einer behördlichen Kontrolle oder einem Arbeitsunfall, kann diese Dokumentation entscheidend sein.
3. Neue Befugnisse für die Unfallversicherungsträger
Auch wenn nach den allgemeinen Regelungen keine Bestellpflicht besteht, können die zuständigen Unfallversicherungsträger künftig die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten anordnen.
Voraussetzung ist, dass im Unternehmen eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit festgestellt wird. Diese Anordnungsbefugnis gilt unabhängig von der Betriebsgröße und soll sicherstellen, dass auch kleinere Unternehmen bei erhöhtem Gefährdungspotenzial über geeignete Präventionsstrukturen verfügen.
4. Bußgelder bei Verstößen
Neu eingeführt wurde außerdem ein Bußgeldtatbestand. Unternehmen, die trotz bestehender Verpflichtung keinen Sicherheitsbeauftragten bestellen, müssen künftig mit Bußgeldern von **bis zu 10.000 Euro** rechnen.
Wo besteht aktuell noch Unsicherheit?
Eine besondere Herausforderung der Reform ist der unbestimmte Rechtsbegriff der „besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit“. Der Gesetzgeber definiert bislang nicht abschließend, wann eine solche Gefährdung vorliegt. Es ist daher zu erwarten, dass die Unfallversicherungsträger den Begriff künftig durch Vorschriften, Regeln oder Handlungshilfen weiter konkretisieren werden.
Bis dahin sollten Unternehmen ihre Gefährdungsbeurteilungen besonders sorgfältig erstellen und nachvollziehbar dokumentieren, warum sie eine Bestellpflicht bejahen oder verneinen. Eine zertifizierte Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) bietet hierbei die notwendige rechtliche und fachliche Orientierung.
Welche Unternehmen sind besonders betroffen?
Von der Reform betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen. Den größten Handlungsbedarf haben jedoch **Betriebe mit 20 bis 49 Beschäftigten**, da hier künftig die Gefährdungsbeurteilung direkt über die Bestellpflicht entscheidet.
Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten sollten ihre bestehende Arbeitsschutzorganisation ebenfalls überprüfen. Zwar bleibt die Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten bestehen, dennoch kann sich durch die Neuregelung die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten verändern.
Empfohlene Sofortmaßnahmen für Ihren Betrieb
- Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen nach der neuen Rechtslage zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten verpflichtet ist.
- Überarbeiten Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung und dokumentieren Sie die Entscheidung nachvollziehbar.
- Kontrollieren Sie, ob Anzahl und Einsatzbereiche Ihrer Sicherheitsbeauftragten noch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
- Verfolgen Sie zukünftige Konkretisierungen der DGUV und Ihrer Berufsgenossenschaft zum Begriff der „besonderen Gefährdung“.
- Lassen Sie Ihre Arbeitsschutzorganisation regelmäßig überprüfen, um Rechtsunsicherheiten und mögliche Bußgelder zu vermeiden.
Fazit: Ist Ihre Arbeitsschutzorganisation bereits auf die neue Rechtslage vorbereitet?
Die Reform des § 22 SGB VII bedeutet einen Systemwechsel: Weg von starren Schwellenwerten, hin zu einer risikoorientierten Bewertung der betrieblichen Gefährdungslage. Damit rückt die Gefährdungsbeurteilung stärker in den Mittelpunkt als je zuvor. Unternehmen profitieren zwar von mehr Flexibilität, tragen aber gleichzeitig eine größere Verantwortung für ihre Entscheidung, ob Sicherheitsbeauftragte bestellt werden müssen.
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