ARBEITSSCHUTZ & COMPLIANCE

Änderung des § 22 SGB VII: Neue Regeln für Sicherheitsbeauftragte ab 2026

The­ma: Arbeitss­chut­zor­gan­i­sa­tion & Sicherheitsbeauftragte Lesedauer: ca. 5 Minuten Rechts­stand: 2026

Ab sofort entschei­det nicht mehr allein die Anzahl der Beschäftigten darüber, ob ein Unternehmen Sicher­heits­beauf­tragte bestellen muss. Mit der Reform des § 22 SGB VII stellt der Geset­zge­ber die tat­säch­lichen Gefährdun­gen im Betrieb stärk­er in den Mit­telpunkt. Für viele Unternehmen bedeutet das mehr Flex­i­bil­ität – gle­ichzeit­ig steigen jedoch die Anforderun­gen an die Gefährdungs­beurteilung und die Doku­men­ta­tion der unternehmerischen Entscheidung. 

Die zen­trale Frage lautet kün­ftig nicht mehr: „Wie viele Beschäftigte hat mein Unternehmen?“, son­dern: „Welche Gefährdun­gen beste­hen tatsächlich?“ 

Was hat sich konkret geändert?

Die Reform bringt mehrere wesentliche Änderun­gen mit sich, welche die bish­erige Prax­is der betrieblichen Arbeitss­chut­zor­gan­i­sa­tion grundle­gend verändern. 

1. Neue Regelungen zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Die Bestellpflicht richtet sich kün­ftig nach Unternehmensgröße und Gefährdungslage. Die Staffelung stellt sich wie fol­gt dar: 

  • Weniger als 20 Beschäftigte: Grund­sät­zlich beste­ht keine Verpflich­tung zur Bestel­lung eines Sicherheitsbeauftragten.
  • 20 bis unter 50 Beschäftigte: Ein Sicher­heits­beauf­tragter muss bestellt wer­den, wenn die Gefährdungs­beurteilung eine beson­dere Gefährdung für Leben und Gesund­heit ergibt.
  • Ab 50 Beschäftigten: Es beste­ht grund­sät­zlich eine Bestellpflicht. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und ohne beson­dere Gefährdung benöti­gen in der Regel einen Sicherheitsbeauftragten.

Damit ver­ab­schiedet sich der Geset­zge­ber von ein­er auss­chließlich beschäftigten­be­zo­ge­nen Betra­ch­tung und ori­en­tiert sich kün­ftig stärk­er an den tat­säch­lichen Risiken im Betrieb. 

2. Die Gefährdungsbeurteilung wird zum zentralen Steuerungsinstrument

Für Unternehmen mit 20 bis 49 Beschäftigten gewin­nt die Gefährdungs­beurteilung nach § 5 Arbeitss­chutzge­setz erhe­blich an Bedeu­tung. Sie entschei­det kün­ftig darüber, ob eine geset­zliche Verpflich­tung zur Bestel­lung eines Sicher­heits­beauf­tragten besteht. 

Die Bew­er­tung sollte fach­lich fundiert erfol­gen und nachvol­lziehbar doku­men­tiert wer­den. Um hier Haf­tungsrisiken zu min­imieren und den unbes­timmten Recht­srah­men präzise auszufüllen, emp­fiehlt sich die enge Zusam­me­nar­beit mit ein­er exter­nen Fachkraft für Arbeitssicher­heit. Kommt es zu ein­er behördlichen Kon­trolle oder einem Arbeit­sun­fall, kann diese Doku­men­ta­tion entschei­dend sein. 

3. Neue Befugnisse für die Unfallversicherungsträger

Auch wenn nach den all­ge­meinen Regelun­gen keine Bestellpflicht beste­ht, kön­nen die zuständi­gen Unfal­lver­sicherungsträger kün­ftig die Bestel­lung eines Sicher­heits­beauf­tragten anordnen. 

Voraus­set­zung ist, dass im Unternehmen eine beson­dere Gefährdung für Leben und Gesund­heit fest­gestellt wird. Diese Anord­nungs­befug­nis gilt unab­hängig von der Betrieb­s­größe und soll sich­er­stellen, dass auch kleinere Unternehmen bei erhöhtem Gefährdungspoten­zial über geeignete Präven­tion­sstruk­turen verfügen. 

4. Bußgelder bei Verstößen

Neu einge­führt wurde außer­dem ein Bußgeld­tatbe­stand. Unternehmen, die trotz beste­hen­der Verpflich­tung keinen Sicher­heits­beauf­tragten bestellen, müssen kün­ftig mit Bußgeldern von **bis zu 10.000 Euro** rechnen. 

Wo besteht aktuell noch Unsicherheit?

Eine beson­dere Her­aus­forderung der Reform ist der unbes­timmte Rechts­be­griff der „beson­deren Gefährdung für Leben und Gesund­heit“. Der Geset­zge­ber definiert bis­lang nicht abschließend, wann eine solche Gefährdung vor­liegt. Es ist daher zu erwarten, dass die Unfal­lver­sicherungsträger den Begriff kün­ftig durch Vorschriften, Regeln oder Hand­lung­shil­fen weit­er konkretisieren werden. 

Bis dahin soll­ten Unternehmen ihre Gefährdungs­beurteilun­gen beson­ders sorgfältig erstellen und nachvol­lziehbar doku­men­tieren, warum sie eine Bestellpflicht beja­hen oder verneinen. Eine zer­ti­fizierte Fachkraft für Arbeitssicher­heit (Sifa) bietet hier­bei die notwendi­ge rechtliche und fach­liche Orientierung. 

Welche Unternehmen sind besonders betroffen?

Von der Reform betrof­fen sind grund­sät­zlich alle Unternehmen. Den größten Hand­lungs­be­darf haben jedoch **Betriebe mit 20 bis 49 Beschäftigten**, da hier kün­ftig die Gefährdungs­beurteilung direkt über die Bestellpflicht entscheidet. 

Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten soll­ten ihre beste­hende Arbeitss­chut­zor­gan­i­sa­tion eben­falls über­prüfen. Zwar bleibt die Verpflich­tung zur Bestel­lung eines Sicher­heits­beauf­tragten beste­hen, den­noch kann sich durch die Neuregelung die erforder­liche Anzahl der Sicher­heits­beauf­tragten verändern. 

Empfohlene Sofortmaßnahmen für Ihren Betrieb

  • Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen nach der neuen Recht­slage zur Bestel­lung eines Sicher­heits­beauf­tragten verpflichtet ist.
  • Über­ar­beit­en Sie Ihre Gefährdungs­beurteilung und doku­men­tieren Sie die Entschei­dung nachvollziehbar.
  • Kon­trol­lieren Sie, ob Anzahl und Ein­satzbere­iche Ihrer Sicher­heits­beauf­tragten noch den geset­zlichen Anforderun­gen entsprechen.
  • Ver­fol­gen Sie zukün­ftige Konkretisierun­gen der DGUV und Ihrer Beruf­sgenossen­schaft zum Begriff der „beson­deren Gefährdung“.
  • Lassen Sie Ihre Arbeitss­chut­zor­gan­i­sa­tion regelmäßig über­prüfen, um Recht­sun­sicher­heit­en und mögliche Bußgelder zu vermeiden.

Fazit: Ist Ihre Arbeitsschutzorganisation bereits auf die neue Rechtslage vorbereitet?

Die Reform des § 22 SGB VII bedeutet einen Sys­temwech­sel: Weg von star­ren Schwellen­werten, hin zu ein­er risikoori­en­tierten Bew­er­tung der betrieblichen Gefährdungslage. Damit rückt die Gefährdungs­beurteilung stärk­er in den Mit­telpunkt als je zuvor. Unternehmen prof­i­tieren zwar von mehr Flex­i­bil­ität, tra­gen aber gle­ichzeit­ig eine größere Ver­ant­wor­tung für ihre Entschei­dung, ob Sicher­heits­beauf­tragte bestellt wer­den müssen. 

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