Der Betreiber des Kinder­spielplatzes hat eine soge­nan­nte Verkehrssicherungspflicht und ist somit für die Sicher­heit auf dem Spielplatz ver­ant­wortlich. Es gibt bzgl. der Sicher­heit diverse Min­destanforderun­gen, die sich aus der DIN EN 1176 ergeben.

Bei öffentlichen Spielplätzen haftet die Kom­mune als Betreiberin für Unfälle, wenn diese sich auf­grund ein­er Ver­let­zung ihrer Verkehrssicherungspflicht ereignet haben.