AUSBILDUNG & WEITERBILDUNG

Was Ihnen die Ausbildung zum betrieblich-psychologischen Erstbetreuenden konkret bringt

The­ma: Betrieblich-psy­chol­o­gis­che Erstbetreuung Lesedauer: ca. 5 Minuten Ter­min: 29.–30.09.2026, Dresden

Wir haben in unserem let­zten Beitrag beschrieben, warum die betrieblich-psy­chol­o­gis­che Erst­be­treu­ung eine wichtige Lücke im klas­sis­chen Arbeitss­chutz schließen kann, und in der Ankündi­gung zur Aus­bil­dung am 29.–30.09.2026 die wichtig­sten Eck­dat­en vorgestellt. Die Frage, die uns sei­ther am häu­fig­sten erre­icht, ist eine sehr prak­tis­che: Was nehme ich als Teil­nehmende oder Teil­nehmender aus den zwei Tagen tat­säch­lich mit – für mich per­sön­lich und für meinen Betrieb? 

Genau darum soll es in diesem Beitrag gehen.

Kurz erklärt: Was ist betrieblich-psychologische Erstbetreuung?

Betrieblich-psy­chol­o­gis­che Erst­be­treu­ung beze­ich­net die struk­turi­erte Begleitung von Beschäftigten in den ersten Stun­den nach einem belas­ten­den Ereig­nis im Betrieb – etwa nach einem schw­eren Arbeit­sun­fall oder ein­er Gewal­ter­fahrung. Wer die Hin­ter­gründe und rechtliche Einord­nung aus­führlich­er nach­le­sen möchte, find­et sie in unserem ersten Beitrag zum The­ma.

Handlungssicherheit statt Unsicherheit im Ernstfall

Viele Führungskräfte und Kol­legin­nen und Kol­le­gen bericht­en, dass sie nach einem belas­ten­den Ereig­nis im Team schlicht nicht wis­sen, wie sie reagieren sollen – aus Sorge, etwas Falsches zu sagen oder zu tun. Die Aus­bil­dung set­zt genau hier an: Sie ver­mit­telt ein struk­turi­ertes Vorge­hen für die ersten Stun­den nach einem belas­ten­den Ereig­nis, damit Sie nicht impro­visieren müssen, son­dern auf ein erlerntes Vorge­hen zurück­greifen können. 

Das bedeutet nicht, dass jede Sit­u­a­tion vorherse­hbar oder „lös­bar” ist. Es bedeutet, dass Sie eine fach­liche Grund­lage haben, auf der Sie auf­bauen können. 

Konkrete Inhalte statt allgemeiner Theorie

Die zweitägige Aus­bil­dung ist mod­u­lar aufge­baut und ori­en­tiert sich an der DGUV Infor­ma­tion 206–017. Dabei han­delt es sich um eine fach­liche Empfehlung der Deutschen Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung zur Aus­gestal­tung der psy­chol­o­gis­chen Erst­be­treu­ung – keine eigen­ständi­ge geset­zliche Vorschrift. Die grund­sät­zliche Pflicht des Arbeit­ge­bers, im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung geeignete Maß­nah­men zur Ersten Hil­fe und zum Gesund­heitss­chutz vorzuhal­ten, ergibt sich aus § 10 Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG); wie diese Pflicht im Einzelfall konkret aus­gestal­tet wird, legt der Betrieb im Rah­men sein­er eige­nen Gefährdungs­beurteilung fest. 

Inhaltlich erwarten Sie vier Themenblöcke:

  • Wis­sens­ba­sis & Psy­cholo­gie: Grund­la­gen zu Trau­ma­ta, Krisen sowie Stress- und Belas­tungsreak­tio­nen – ver­ständlich auf­bere­it­et, auch ohne psy­chol­o­gis­che Vorkenntnisse.
  • Inter­ven­tion & Akuthil­fe: Ein sys­tem­a­tis­ches Vorge­hen unmit­tel­bar nach dem Ereig­nis, das dazu beitra­gen kann, das Risiko neg­a­tiv­er Fol­gen zu senken.
  • Kom­mu­nika­tion­strain­ing: Prak­tis­ches Üben von Gesprächen mit Betrof­fe­nen und indi­rekt Betrof­fe­nen – nicht nur The­o­rie, son­dern konkrete Gesprächssituationen.
  • Organ­i­sa­tion & Nach­sorge: Wie die weit­ere Betreu­ung struk­turi­ert und mit exter­nen Stellen (z. B. Betrieb­särzte, Unfal­lver­sicherungsträger) abges­timmt wer­den kann.

Ein Werkzeug – kein Ersatz für Therapie

Betrieblich-psy­chol­o­gis­che Erst­be­treu­ung ist kein Ersatz für Ther­a­pie. Ein psy­chol­o­gis­ch­er Erst­be­treuen­der ist kein Ther­a­peut und kein Diag­nos­tik­er. Die Aus­bil­dung ver­mit­telt keine Heil­be­hand­lung, son­dern eine Erstver­sorgung vor Ort: Zuhören, sta­bil­isieren, an geeignete pro­fes­sionelle Anlauf­stellen weit­er­ver­mit­teln. Dieser klar abge­gren­zte Auf­trag ist Teil des Konzepts und sollte auch so kom­mu­niziert wer­den – gegenüber Kol­legin­nen und Kol­le­gen eben­so wie inner­halb der eige­nen Rolle. 

Nutzen für den Betrieb – realistisch eingeordnet

Eine frühzeit­ige, struk­turi­erte Erst­be­treu­ung nach belas­ten­den Ereignis­sen kann dazu beitra­gen, dass sich akute Belas­tungssi­t­u­a­tio­nen nicht unnötig ver­schär­fen, und kann die Rück­kehr in den Arbeit­sall­t­ag unter­stützen. Ob und in welchem Umfang sich das im Einzelfall auf Fehlzeit­en oder das Betrieb­skli­ma auswirkt, hängt von vie­len Fak­toren ab und lässt sich nicht pauschal versprechen. 

Für den Betrieb ergeben sich aus der Aus­bil­dung eigen­er Erst­be­treuen­der in der Regel fol­gende Vorteile:

  • eine zusät­zliche interne Ansprech­per­son für akute psy­chis­che Belastungssituationen
  • ein struk­turi­ert­er Ablauf für die ersten Stun­den nach einem belas­ten­den Ereignis
  • eine sin­nvolle Ergänzung zur beste­hen­den Ersten-Hilfe-Organisation
  • ein Baustein, der im Rah­men der betrieblichen Gefährdungs­beurteilung berück­sichtigt wer­den kann

Für wen ist die Ausbildung sinnvoll?

Die Aus­bil­dung richtet sich ins­beson­dere an:

  • Per­son­alver­ant­wortliche und HR-Fachkräfte
  • Führungskräfte mit Personalverantwortung
  • Betrieb­srätin­nen und Betriebsräte
  • Fachkräfte für Arbeitssicher­heit und Betriebsärztinnen/Betriebsärzte
  • alle Mitar­bei­t­en­den, die im Betrieb eine unter­stützende Rolle bei psy­chis­chen Belas­tungssi­t­u­a­tio­nen übernehmen möchten

Vorken­nt­nisse in Psy­cholo­gie sind nicht erforderlich.

Termin, Ort und Rahmenbedingungen

Ter­min29. – 30.09.2026
OrtreSOURCE Dres­den GmbH
Umfang2 Tage (16 Unterrichtseinheiten)
Preis500 € (umsatzs­teuer­be­fre­it)
Koop­er­a­tionspart­nerreSOURCE Dres­den GmbH
Ori­en­tierung anDGUV Infor­ma­tion 206–017 (fach­liche Empfehlung)

Die Aus­bil­dung wird von Coach­es aus der beru­flichen Wiedere­ingliederung und Kris­en­in­ter­ven­tion der reSOURCE Dres­den geleitet. 

Jet­zt Platz sichern
Wenn Sie oder Ihr Team von den beschriebe­nen Inhal­ten prof­i­tieren kön­nen, sich­ern Sie sich einen der Plätze in der offe­nen Aus­bil­dungs­gruppe am 29. und 30. Sep­tem­ber 2026 in Dresden. 

Hin­weis: Die in diesem Beitrag genan­nten Empfehlun­gen (u. a. DGUV Infor­ma­tion 206–017) sind fach­liche Hand­lung­shil­fen und keine binden­den Vorschriften. Welche konkreten Maß­nah­men im jew­eili­gen Betrieb erforder­lich oder sin­nvoll sind, ergibt sich aus der indi­vidu­ellen Gefährdungsbeurteilung.