Psychische Belastungsstörungen

“Arbeitsausfall durch psychische Erkrankungen steigt auf neuen Höchststand”

 

 
 

Diese Mel­dung veröf­fentlichte das aerzteblatt.de am 23.02.2023. Die DAK Gesund­heit hat­te vor­ab in ihrem Psy­chore­port mit­geteilt, dass 2022 301 Fehlt­age je 100 eigene Ver­sicherte verze­ich­net wur­den. Im Zehn-Jahres-Ver­gle­ich bedeutete dies einen Anstieg um 48 Prozent.

DAK-Ver­stand­schef Andreas Storm fordert, der seel­is­chen Gesund­heit am Arbeit­splatz noch mehr Beach­tung zu schenken. Fir­men und Arbeit­ge­ber soll­ten sich vor diesem Hin­ter­grund ver­stärkt mit Fra­gen der psy­chis­chen Gesund­heit Ihrer Belegschaft beschäftigen.

Aber liegt das wirk­lich in der Ver­ant­wor­tung von Fir­men und Arbeitgebern?

Gemäß dem Gesetz über die Durch­führung von Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes zur Verbesserung der Sicher­heit und des Gesund­heitss­chutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitss­chutzge­setz — Arb­SchG) hat der Arbeit­ge­ber laut § 4 bei Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes von fol­gen­den all­ge­meinen Grund­sätzen auszugehen:

  1. Die Arbeit ist so zu gestal­ten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physis­che und die psy­chis­che Gesund­heit möglichst ver­mieden und die verbleibende Gefährdung möglichst ger­ing gehal­ten wird;
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  3. bei den Maß­nah­men sind der Stand von Tech­nik, Arbeitsmedi­zin und Hygiene sowie son­stige gesicherte arbeitswis­senschaftliche Erken­nt­nisse zu berücksichtigen;
  4. Maß­nah­men sind mit dem Ziel zu pla­nen, Tech­nik, Arbeit­sor­gan­i­sa­tion, son­stige Arbeits­be­din­gun­gen, soziale Beziehun­gen und Ein­fluß der Umwelt auf den Arbeit­splatz sachgerecht zu verknüpfen;
  5. indi­vidu­elle Schutz­maß­nah­men sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
  6. spezielle Gefahren für beson­ders schutzbedürftige Beschäftigten­grup­pen sind zu berücksichtigen;
  7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisun­gen zu erteilen;
  8. mit­tel­bar oder unmit­tel­bar geschlechtsspez­i­fisch wirk­ende Regelun­gen sind nur zuläs­sig, wenn dies aus biol­o­gis­chen Grün­den zwin­gend geboten ist.

Um die geset­zlichen Aufla­gen gemäß Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG) zu erfüllen, ist eine Beurteilung der Arbeits­be­din­gun­gen unab­d­ing­bar. Dies wird im § 5 des oben genan­nten Geset­ztes auszugsweise wie fol­gt beschrieben:

  • Der Arbeit­ge­ber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit ver­bun­de­nen Gefährdung zu ermit­teln, welche Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes erforder­lich sind.
  • Der Arbeit­ge­ber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit­en vorzunehmen.
  • Eine Gefährdung kann sich ins­beson­dere ergeben durch
  1. die Gestal­tung und die Ein­rich­tung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. physikalis­che, chemis­che und biol­o­gis­che Einwirkungen,
  3. die Gestal­tung, die Auswahl und den Ein­satz von Arbeitsmit­teln, ins­beson­dere von Arbeitsstof­fen, Maschi­nen, Geräten und Anla­gen sowie den Umgang damit,
  4. die Gestal­tung von Arbeits- und Fer­ti­gungsver­fahren, Arbeitsabläufen und Arbeit­szeit und deren Zusammenwirken,
  5. unzure­ichende Qual­i­fika­tion und Unter­weisung der Beschäftigten,
  6. psy­chis­che Belas­tun­gen bei der Arbeit.

Es liegt also tat­säch­lich in der Ver­ant­wor­tung von Fir­men und Arbeit­ge­bern, die psy­chis­che Gesund­heit ihrer Beschäftigten zu sich­ern. Und dies gelingt Arbeit­ge­bern in erster Lin­ie durch eine qual­i­ta­tiv hochw­er­tige Gefährdungsbeurteilung.

Die Gefährdungs­beurteilung von psy­chis­chen Belas­tun­gen (GBU Psy­che) bei der Arbeit ist seit dem 25.09.2013 im Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG) noch klar­er definiert wor­den und nun für alle Arbeit­ge­ber, unab­hängig von der Unternehmensgröße, vorgeschrieben.

Außer der geset­zlichen Pflicht, bietet diese auch viele Vorteile.

Zum Beispiel erzie­len Arbeitgeber:

  • Klarheit über Ressourcen und Stärken des Unternehmens,
  • Sich­er­stel­lung ein­er hohen Arbeit­squal­ität und Pro­duk­tiv­ität und auch
  • Steigerung der Mitarbeitermotivation.
  • Ver­ringerung der Fluk­tu­a­tion im Unternehmen
  • Sicherung von Fachar­beit­skräfte und besseres Recruiting

Aber wie soll so eine Gefährdungs­beurteilung konkret ausse­hen, die auch die psy­chis­che Belas­tung mit­berück­sichtigt? Welche Aspek­te soll­ten gezielt analysiert und aufgenom­men werden?

Wie kön­nen bei der Gefährdungs­beurteilung die indi­vidu­ellen Leis­tungsvo­raus­set­zun­gen und der soziale Kon­text Beach­tung finden?

Als Arbeit­ge­ber kön­nen Sie sich die erst­ma­lige Berück­sich­ti­gung der psy­chis­chen Belas­tung in der Gefährdungs­beurteilung wie ein Pro­jekt vorstellen.

Gut geplant und ges­teuert führt es in sieben Schrit­ten zum Erfolg!

  1. Schritt – Fes­tle­gung von Tätigkeit­en und Arbeitsbereichen
  2. Schritt – Ermit­tlung der psy­chis­chen Belas­tung der Arbeit
  3. Schritt – Beurteilung der psy­chis­chen Belas­tung der Arbeit
  4. Schritt – Fes­tle­gung von Maßnahmen
  5. Schritt – Durch­führung von Maßnahmen
  6. Schritt – Über­prü­fung der Wirk­samkeit der Maßnahmen
  7. Schritt – Aktualisierung/Fortschreibung

Eine detail­lierte Beschrei­bung zum Vorge­hen und viele weit­ere wichtige Infor­ma­tio­nen rund um das The­ma „Psy­chis­che Belas­tung in der Gefährdungs-beurteilung“ erhal­ten Sie von den Spezial­is­ten für Arbeitssicher­heit der Expert Peo­ple Man­age­ment GmbH. Die Anwen­dung erprobter und maßgeschnei­dert­er Pro­gramme, wie beispiel­sweise „Psy­chis­che Belas­tung erfassen, gesunde Arbeit gestal­ten“ – kurz PegA, wird Ihnen als Arbeit­ge­ber helfen, die psy­chis­che Belas­tung in der Gefährdungs­beurteilung struk­turi­ert und erfol­gre­ich zu berücksichtigen.

Nutzen Sie als Arbeit­ge­ber die vie­len Vorteile, die Ihnen daraus entste­hen und garantieren Sie so die psy­chis­che Gesund­heit Ihrer Belegschaft!

Unser Leis­tungsange­bot für Sie zusammengefasst:

  • die Betreu­ung Ihres Unternehmens nach Arbeitssicherheitsgesetz
  • die externe Fach­be­treu­ung im Brandschutz
  • die Überwachung von Bau­vorhaben als Sicher­heits- und Gesundheitsschutzkoordinator
  • die Prü­fung ortsverän­der­lich­er elek­trisch­er Betriebsmittel
  • die Prü­fung von Leit­ern, Trit­ten und Fahrgerüsten
  • die Prü­fung von Regalen und Regalanlagen
  • die Beratung Ihres Unternehmens im Bere­ich Dig­i­tal­isierung und IT-Sicherheit
  • die Beratung und Vor­bere­itung auf Zertifizierungen
  • die Durch­führung intern­er Audits

Aus­bil­dungsange­bote:

  • Führer/in von Flur­förderzeu­gen (Sta­pler)
  • Führer/in von Hallen- und Portalkranen
  • Befähigte/r zur Prü­fung von Leit­ern, Trit­ten und Fahrgerüsten
  • Befähigte/r zur Prü­fung von Regalen
  • Brand­schutzhelfern und Sicherheitsbeauftragten