Nach Baustel­len­verord­nung sind Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz bei der Pla­nung und Aus­führung von Bau­vorhaben vom Bauher­ren zu berücksichtigen!

Sicherheitskoordination & Gesundheitskoordination (SiGeKo)

Auf uns können Bauherren vertrauen! Wir unterstützen von der Planungs- bis zur Ausführungsphase.

Die Bauin­dus­trie mit allen damit ver­bun­de­nen Gew­erken gehört seit vie­len Jahren zu den stark wach­senden Branchen. Die Leitung eines Bau­vorhabens – egal ob Wohn­haus oder Indus­trieob­jekt – unter tech­nis­chen Gesicht­spunk­ten erfordert Erfahrung und Exper­tise, um die rei­bungslose Zusam­me­nar­beit der ver­schiede­nen Gew­erke effizient zu gestalten.

Die Bauin­dus­trie mit allen damit ver­bun­de­nen Gew­erken gehört seit vie­len Jahren zu den stark wach­senden Branchen. Die Leitung eines Bau­vorhabens – egal ob Wohn­haus oder Indus­trieob­jekt – unter tech­nis­chen Gesicht­spunk­ten erfordert Erfahrung und Exper­tise, um die rei­bungslose Zusam­me­nar­beit der ver­schiede­nen Gew­erke effizient zu gestalten.

Dem Bauher­rn kom­men in diesem Gesamtkon­text viele ver­schiedene Auf­gaben und Pflicht­en zu, ins­beson­dere im Hin­blick auf die Sicher­heit und den Gesund­heitss­chutz aller Arbei­t­erin­nen und Arbeit­er auf ein­er Baustelle. Ver­ant­wortlich für die Koor­di­na­tion aller Maß­nah­men zur Sicher­heit und zum Gesund­heitss­chutz ist der Bauherr, sagt die Verord­nung über Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz auf Baustellen (Baustel­lV). Allerd­ings sind nur wenige Bauher­ren mit den Rechts­grund­la­gen und Anforderun­gen sowie der Durch­set­zung der Arbeitss­chutzbes­tim­mungen und der Koor­dinierung auf Baustellen ver­traut. Daher wurde geset­zlich geregelt, dass der Bauherr einen Teil sein­er Ver­ant­wor­tung an einen „Beauf­tragten Drit­ten“ über­tra­gen darf: den Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutzko­or­di­na­tor, kurz SiGeKo. Die Auf­gaben dieser Per­son wer­den in den Regeln zum Arbeitss­chutz auf Baustellen (RAB) definiert. Als Beauf­tragter ver­tritt er die Inter­essen des Bauher­rn und ist somit bere­its in der Pla­nungsphase eines Bau­vorhabens mit einzubeziehen. Dadurch lassen sich Ver­stöße gegen den Arbeitss­chutz in der Phase der Bauaus­führung, die u.U. zu einem kost­spieli­gen Baustopp führen kön­nen, vermeiden.

Aufgaben eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKos)

Bauarbeiter mit blauem Helm koordiniert

Typ­is­che Auf­gaben eines Koor­di­na­tors, die sich während der Aus­führung des Bau­vorhabens aus § 3 Abs. 3 Baustel­len­verord­nung (Baustel­lV) ergeben, umfassen:

  • Gegebe­nen­falls Aushän­gen und Anpassen der Vorankündigung.
  • Bekan­nt­machen, Anpassen und Fortschreiben des Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutz­planes, sowie Hin­wirken auf seine Ein­hal­tung und auf die Umset­zung der erforder­lichen Arbeitss­chutz­maß­nah­men durch die beteiligten Unternehmen.
  • Infor­ma­tion und einge­hende Erläuterung der Maß­nah­men für Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz gegenüber allen Auf­trag­nehmern (ein­schließlich der Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte).
  • Organ­isieren des Zusam­men­wirkens der bauaus­führen­den Unternehmen hin­sichtlich Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz zum Beispiel durch Sicher­heits­be­sprechun­gen und ‑bege­hun­gen mit Doku­men­ta­tion und Auswerten der Ergebnisse.
  • Koor­dinieren der Überwachung der ord­nungs­gemäßen Anwen­dung der Arbeitsver­fahren durch die Arbeit­ge­ber zum Beispiel durch Ein­fordern von Nachweisen.
  • Hin­wirken auf die Ein­hal­tung ein­er Baustel­lenord­nung und eines Baustel­lenein­rich­tungs­planes (soweit diese vorhan­den sind) hin­sichtlich der Ver­mei­dung gegen­seit­iger Gefährdungen.
  • Berück­sich­ti­gung sicher­heits- und gesund­heitss­chutzrel­e­van­ter Wech­sel­wirkun­gen zwis­chen Arbeit­en auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeit­en oder Ein­flüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
  • Koor­dinieren der Anwen­dung der all­ge­meinen Grund­sätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz.

In den fol­gen­den Regio­nen wer­den und wur­den bere­its Pro­jek­te umgesetzt:

  • Bay­ern
  • Berlin
  • Bran­den­burg
  • Nieder­sach­sen
  • Nor­drhein-West­fahlen
  • Meck­len­burg-Vor­pom­mern
  • Sach­sen
  • Sach­sen-Anhalt
  • Thürin­gen

Die richtige Balance finden

Seit 2018 bieten wir unseren Kun­den effiziente und inno­v­a­tive Lösun­gen in der Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutzko­or­di­na­tion. Unser Team von Koor­di­na­toren mit sein­er langjähri­gen Erfahrung in den Bere­ichen SiGe-Koor­di­na­tion sowie Pla­nung, Auss­chrei­bung und Bauleitung unter­stützt Bauher­ren auch bei kom­plex­en Pro­jek­ten und gewährleis­tet eine opti­male Betreu­ung des Bau­vorhabens. Damit kön­nen die Anforderun­gen des Arbeitss­chutzes effizient sowohl in die Pla­nungs- und Auss­chrei­bungsphase sowie in den Baustel­lenall­t­ag inte­gri­ert wer­den. Die richtige Bal­ance zwis­chen Ein­hal­tung der geset­zlichen Reg­u­lar­ien und präven­tivem Han­deln sorgt für die Schaf­fung eines gesun­den und sicheren Arbeit­sum­feldes. Das wiederum trägt dazu bei, die Zufrieden­heit und Moti­va­tion der Arbeit­skräfte zu erhöhen sowie Aus­fal­lzeit­en und Störun­gen der Arbeitsabläufe zu senken.

Zu unseren Leis­tun­gen gehören alle Bere­iche der Betreu­ung von Baustellen nach der Baustel­len­verord­nung wie zum Beispiel:

in der Planungsphase:

  • die Beratung über die sicher­heit­stech­nis­chen Ein­rich­tun­gen in der Vor‑, Entwurfs- und Werkplanung
  • die Beratung bei der Ter­min­pla­nung für gle­ichzeit­ig genutzte sicher­heit­stech­nis­che Einrichtungen
  • die Ausar­beitung eines Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutz­plans (SiGe – Plan)
  • die Zusam­men­stel­lung ein­er Unter­lage für die spätere Arbeit am Bauw­erk, für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

in der Ausführungsphase:

  • die Durch­set­zung der Rechtsvorschriften auf der Baustelle für den Auftraggeber
  • die Durch­set­zung der verkehrsrechtlichen Anordnung
  • die laufende Kon­trolle der Ein­hal­tung des Sicher­heits- und Gesundheitsschutzplans
  • die Klärung sicher­heit­srel­e­van­ter Belange zwis­chen den am Bau Beteiligten
  • die Organ­i­sa­tion und Durch­führung von Sicherheitsbegehungen
  • das Pro­tokol­lieren der sicher­heit­srel­e­van­ten Män­gel und Hin­wirken auf die Besei­t­i­gung der Mängel

Kon­tak­tieren Sie uns ein­fach, wenn Sie weit­ere Fra­gen zum Bere­ich haben und auf der Suche nach ein­er Sicher­heits- und Gesund­heitss­chutzko­or­di­na­tion für Ihr Bau­vorhaben sind.

Was müssen Bauherren beachten — ein Auszug ausgewählter Anforderungen

Was sind Anforderungen der deutschen Baustellenverordnung in Bezug auf den Arbeitsschutz?

Roter Helm auf Holz

  • alle Arbeit­nehmer müssen über die Gefahren am Arbeit­splatz aufgek­lärt werden
  • der Arbeit­ge­ber muss sich­er­stellen, dass alle Arbeit­nehmer die entsprechen­den per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen tra­gen, die für die jew­eilige Arbeit erforder­lich sind
  • es muss auf jed­er Baustelle ein Betrieb­sarzt oder ein Sicher­heits­fach­mann zur Ver­fü­gung stehen
  • es müssen regelmäßige Sicher­heitsin­spek­tio­nen durchge­führt wer­den, um zu über­prüfen, ob die Sicher­heit­sregeln einge­hal­ten werden
  • alle Arbeit­nehmer müssen über die Schutz­maß­nah­men auf der Baustelle informiert werden
  • der Arbeit­ge­ber muss sich­er­stellen, dass die Maschi­nen und Geräte auf der Baustelle in ein­wand­freiem Zus­tand sind.
  • es müssen geeignete Maß­nah­men ergrif­f­en wer­den, um das Risiko eines Unfalls oder ein­er Erkrankung zu minimieren.
  • jed­er Arbeit­nehmer muss auf dem neuesten Stand der Sicher­heitsvorschriften und der geset­zlichen Bes­tim­mungen sein
  • alle Gefahren­quellen auf der Baustelle müssen ermit­telt und eli­m­iniert werden
  • der Arbeit­ge­ber muss regelmäßig Schu­lun­gen und Sem­i­nare zur Verbesserung des Arbeitss­chutzes anbieten.
  • Arbeit­ge­ber müssen angemessene Maß­nah­men ergreifen, um die Sicher­heit und den Gesund­heitss­chutz der Arbeit­nehmer zu gewährleisten
  • Arbeit­nehmer müssen auf allen Baustellen über den Umgang mit Gefahrstof­fen und mögliche Gefahren unter­richtet werden
  • Arbeit­ge­ber müssen für angemessene Hygien­e­maß­nah­men sor­gen, um das Risiko von Erkrankun­gen und Ver­let­zun­gen zu verringern
  • Arbeit­ge­ber müssen eine angemessene Beleuch­tung und Schutzaus­rüs­tung stellen, um die Sicher­heit und den Gesund­heitss­chutz der Arbeit­nehmer zu gewährleisten
  • Arbeit­nehmer müssen eine angemessene Pausen­zeit haben, um sich zu erholen und zu erholen
  • Arbeit­ge­ber müssen ein zuge­lassenes Sicherheitssystem
  • bere­it­stellen, das die Arbeit­nehmer vor Gefahren schützt, die durch Unfälle, Abstürze oder andere Unfälle verur­sacht wer­den können

Welche Konsequenzen drohen, falls die Baustellenverordnung nicht eingehalten wird?

orangener Kran

Wird die Baustel­len­verord­nung nicht einge­hal­ten, kann das eine Rei­he von Risiken und Gefahren mit sich bringen.

Die Sicher­heit der Arbeit­er auf ein­er Baustelle ist gefährdet, da die entsprechen­den Verord­nun­gen dazu dienen, Unfälle und Ver­let­zun­gen zu ver­hin­dern. Es kann zu schw­er­wiegen­den Ver­let­zun­gen oder sog­ar zu Todes­fällen kom­men. Daher müssen alle Mitar­beit­er auf ein­er Baustelle auf die Ein­hal­tung der Verord­nun­gen achten.

Außer­dem kön­nen durch die Nichtein­hal­tung der Verord­nun­gen und Reg­u­lar­ien Kosten entste­hen. Diese Kosten kön­nen durch höhere Ver­sicherungs­ge­bühren, höhere Kosten für die Reparatur von Maschi­nen und Werkzeu­gen, höhere Kosten für medi­zinis­che Behand­lun­gen, höhere Kosten für Nachar­beit­en und andere Kosten entste­hen. Daher müssen Unternehmen die Kosten und Risiken berück­sichti­gen, die mit der Nichtein­hal­tung der Verord­nun­gen ver­bun­den sind, bevor sie sich dafür entschei­den, die Verord­nun­gen nicht einzuhalten.

Die Nichtein­hal­tung der Reg­u­lar­ien kann zu schw­er­wiegen­den rechtlichen Kon­se­quen­zen führen. Unternehmen kön­nen mit Geld- oder Haft­strafen belegt wer­den. Auch für Arbeit­er kön­nen Kon­se­quen­zen dro­hen, wenn Verord­nun­gen und Reg­u­lar­ien nicht einge­hal­ten wer­den. Auch die Stil­l­le­gung von Baustellen ist möglich.

Es beste­ht auch das Risiko bleiben­der Imageschä­den. Sind Unternehmen nicht in der Lage, Verord­nun­gen und Reg­u­lar­ien einzuhal­ten, kann es schw­er­wiegende Fol­gen haben, wenn neue Kun­den gewon­nen wer­den sollen oder neue Aufträge zu akquiri­eren sind.

Beispiele aus dem Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung an Baustellen

  • Die Gefährdungs­beurteilung nicht kor­rekt, voll­ständig oder rechtzeit­ig gemacht
    3000 Euro
  • Verkehr­swege weisen Män­gel auf oder sind nicht zu diesem Zweck geeignet
    1000 Euro
  • Eine unmit­tel­bare beachtliche Gefahr tritt auf und der Arbeit­ge­ber lässt das Arbeit­en nicht einstellen
    5000 Euro
  • Sicher­heit­sein­rich­tun­gen wer­den nicht wie vorgeschrieben gewartet und überprüft
    1000 Euro
  • Vorkehrun­gen bezüglich Flucht und Ret­tung wur­den nicht getroffen
    2000 Euro
  • Das Erste-Hil­fe-Mate­r­i­al ist unvoll­ständig oder fehlt gänzlich
    200 Euro
  • Das Erste-Hil­fe-Mate­r­i­al wird nicht zur Ver­fü­gung gestellt
    1000 Euro
  • Toi­let­ten sind nicht vorhan­den oder nutzbar
    600 Euro
  • Pausen­raum ist nicht vorhan­den oder nutzbar
    600 Euro

Baustopp — Beispiele von Baustellenstillegungen

Haus wird gebaut

Ein Baustopp, auch bekan­nt als Baue­in­stel­lungsver­fü­gung oder bau­rechtliche Ein­stel­lungsver­fü­gung, ist ein Ver­wal­tungsakt, der von der zuständi­gen Baube­hörde vor Ort erlassen wird. Sobald Sie über den Baustopp informiert wur­den, sind Sie als Bauherr dazu verpflichtet, umge­hend alle Arbeit­en auf der Baustelle ruhen zu lassen. Es han­delt sich dabei um eine Anord­nung, die sofort umge­set­zt wer­den muss. In der Regel geht ein Baustopp mit einem zusät­zlichen Bußgeld­ver­fahren einher.

Ein Baustopp kann aus ver­schiede­nen Grün­den erlassen wer­den, beispiel­sweise wenn die Baustelle nicht den Sicher­heitsvorschriften entspricht oder wenn es Beschw­er­den von Anwohn­ern gibt. In jedem Fall soll­ten Bauher­ren den Baustopp ernst nehmen und sich umge­hend mit der zuständi­gen Baube­hörde in Verbindung set­zen, um die Gründe für den Baustopp zu erfahren und geeignete Maß­nah­men zu ergreifen.

Um einen Baustopp zu ver­mei­den, soll­ten Bauher­ren von Anfang an alle erforder­lichen Genehmi­gun­gen ein­holen und sich­er­stellen, dass die Baustelle den gel­tenden Sicher­heitsvorschriften entspricht. Es ist auch rat­sam, regelmäßig mit der Baube­hörde in Kon­takt zu bleiben und bei Prob­le­men oder Verzögerun­gen frühzeit­ig zu informieren. Durch eine sorgfältige Pla­nung und Vor­bere­itung kön­nen Bauher­ren dazu beitra­gen, dass ihr Baupro­jekt rei­bungs­los ver­läuft und keine unvorherge­se­henen Prob­leme auftreten.

Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung
an Baustellen mit Absturzgefahr

  • Keine Sicher­heitsvor­rich­tun­gen oder Schutz­maß­nah­men vorhanden
    5000 Euro
  • Sicher­heitsvor­rich­tun­gen oder Schutz­maß­nah­men sind nicht vollständig
    3500 Euro
  • Arbeit­er wer­den nicht vor her­ab­fal­l­en­den Gegen­stän­den geschützt oder der Schutz ist nicht dazu geeignet
    2000 Euro
  • Keine Sicherung von Gefahren­bere­ichen vorhanden
    2000 Euro
  • Mit­tel und Geräte zur Bekämp­fung von Feuer nicht dazu geeignet oder nicht aus­re­ichend vorhanden
    1000 Euro
  • Notaus­gänge und Fluchtwege weisen Män­gel auf oder sind nicht zu diesem Zweck geeignet
    3000 Euro
  • Der Notaus­gang oder der Fluchtweg besitzt keine Sicher­heitskennze­ich­nung oder jene reicht nicht aus
    2000 Euro
  • Unzure­ichende oder fehlende Beleuchtung
    400 Euro
  • Unzure­ichende oder fehlende Sicherheitsbeleuchtung
    1000 Euro
  • Weit­ere benötigte Ein­rich­tun­gen fehlen oder reichen nicht aus 400 Euro
  • Keine aus­re­ichende Ver­sorgung mit gesund­heitlich bekömm­lich­er Luft
    2000 Euro
  • Fahrzeuge, Erd­bau­maschi­nen oder Förderzeuge besitzen keine oder eine unzure­ichende Standsicherung
    5000 Euro
  • Unzure­ichende oder unsichere Verkehr­swege bei gle­ichzeit­igem Fahr- und Fußgängerverkehr
    2000 Euro
  • Höher oder tiefer gele­gene Arbeit­splätze und entsprechende Zugänge haben keine oder eine ungenü­gende Stand­sicher­heit und Stabilität
    5000 Euro
  • Bei Auss­chachtun­gen, Brun­nen­bauar­beit­en, unterirdis­chen oder Tun­nel­bauar­beit­en fehlt eine Abböschung bzw. Ver­bau oder Ver­schalung oder ist unzureichend
    5000 Euro
  • Anliegende Medi­en wur­den bei Erdar­beit­en nicht erkundet
    2000 Euro
  • Maß­nah­men bei möglichem Sauer­stoff­man­gel fehlen oder sind nicht aus­re­ichend (z.B. kein Atem­schutz oder fehlende Unter­weisung der Arbeitnehmer)
    5000 Euro
  • Beim Auf- Um- und Abbau von Sprund­wän­den und Senkkästen kön­nen keine oder nur unzure­ichende Maß­nah­men zur Ret­tung von Arbeit­nehmern gegen Ein­drin­gen von Mate­r­i­al und Wass­er ergrif­f­en werden
    3500 Euro
  • An Lader­am­p­en fehlen Absturzsicherun­gen oder sie sind nicht ausreichend
    1000 Euro
  • Eine befähigte Per­son ist bei der Pla­nung oder Durch­führung von Abbruch- und Mon­tage- oder Demon­tagear­beit­en (Mas­sivbauele­mente, Spund­wände oder Senkkästen) nicht als Auf­sicht anwesend
    3000 Euro
  • Elek­trische Freileitun­gen wur­den nicht freigeschal­tet, nicht ver­legt, nicht abgeschrankt, nicht abgeschirmt oder es wur­den keine Hin­weise befestigt
    3000 Euro