Kön­nen Gefährdun­gen am Arbeit­splatz nicht ver­mieden wer­den sind Betrieb­san­weisun­gen erforderlich!

Die Betriebsanweisung — eine Notwendigkeit in jedem Unternehmen!

Mehr Sicherheit im Unternehmen — Wir helfen Ihnen bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.

Betriebsanweisungen (BAs)

Allgemeines Bild darstellend eine Frau vor einem Kran. Versinnbildlichung für Gefährdungsbeurteilungen der Expert Management

Betrieb­san­weisun­gen sind Doku­mente, d.h. schriftliche Anweisun­gen, die in Unternehmen erstellt wer­den, um Mitar­beit­er über die kor­rek­ten Vorge­hensweisen in betrieblichen Tätigkeit­en zu informieren. Sie sind ein wichtiger Bestandteil des Arbeitss­chutzes und der Arbeitssicher­heit und helfen dabei, Unfälle und Ver­let­zun­gen zu ver­mei­den. Es beschreibt die Gefahren, welche von ein­er Mas­chine, einem Arbeitsver­fahren, einem biol­o­gis­chen Arbeitsstoff oder einem Gefahrstoff aus­ge­hen kön­nen. Des Weit­eren wer­den dort Schutz­maß­nah­men, Ver­hal­tensregeln beim Umgang, bei Störun­gen und Unfällen sowie Hin­weise zur Ersten Hil­fe und zur Entsorgung gegeben. 

Betrieb­san­weisun­gen und Unter­weisun­gen zu Maschi­nen und Anla­gen sind somit notwendig, um die Sicher­heit und Gesund­heit der Arbeit­nehmer am Arbeit­splatz zu gewährleis­ten. Die Betrieb­san­weisun­gen und Unter­weisun­gen sind geset­zlich vorgeschrieben und müssen gemäß § 4 der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV) durchge­führt werden.

Beim Abfassen von Betrieb­san­weisun­gen sind neben der Ken­nt­nis der Arbeit­sprozesse auch Infor­ma­tio­nen zu den einge­set­zten Mate­ri­alien, Geräten, Maschi­nen, Per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen usw. erforder­lich. Die Erstel­lung ist all­ge­meine Pflicht des Unternehmers. Dieser kann diese Pflicht auf andere Per­so­n­en – im All­ge­meinen den zuständi­gen Vorge­set­zten für einen bes­timmten Arbeits­bere­ich – übertragen.

Die Betrieb­san­weisung ist eine schriftliche Anweisung, die bspw. die Bedi­enung, Wartung und Instand­hal­tung von Maschi­nen und Anla­gen beschreibt. Sie enthält wichtige Infor­ma­tio­nen über die Gefährdun­gen, die von den Maschi­nen und Anla­gen aus­ge­hen, sowie über die Maß­nah­men, die zur Ver­mei­dung von Unfällen und Ver­let­zun­gen ergrif­f­en wer­den müssen. Die Betrieb­san­weisung muss ver­ständlich und leicht zugänglich für alle Mitar­beit­er sein, die mit den Maschi­nen und Anla­gen arbeiten.

Die Unter­weisung ist eine mündliche oder schriftliche Anweisung, die den Mitar­beit­ern ver­mit­telt, wie sie sich­er mit den Maschi­nen und Anla­gen arbeit­en kön­nen. Die Unter­weisung soll sich­er­stellen, dass die Mitar­beit­er die Gefährdun­gen, die von den Maschi­nen und Anla­gen aus­ge­hen, ver­ste­hen und wis­sen, wie sie diese ver­mei­den kön­nen. Die Unter­weisung muss für jeden Mitar­beit­er durchge­führt wer­den, der mit den Maschi­nen und Anla­gen arbeitet.

Falls in Unternehmen keine Betrieb­san­weisun­gen und Unter­weisun­gen zu Maschi­nen und Anla­gen durchge­führt wer­den, kön­nen Risiken und Prob­leme auftreten. Die Mitar­beit­er sind möglicher­weise nicht aus­re­ichend informiert und geschult, um sich­er mit den Maschi­nen und Anla­gen zu arbeit­en. Dies kann zu Unfällen und Ver­let­zun­gen führen, die nicht nur die Mitar­beit­er, son­dern auch das Unternehmen selb­st beein­trächti­gen kön­nen. Darüber hin­aus kön­nen fehlende Betrieb­san­weisun­gen und Unter­weisun­gen auch rechtliche Kon­se­quen­zen haben, wenn die zuständi­gen Behör­den bei Inspek­tio­nen fest­stellen, dass die Unternehmen nicht den geset­zlichen Anforderun­gen entsprechen.

Ins­ge­samt sind Betrieb­san­weisun­gen und Unter­weisun­gen zu Maschi­nen und Anla­gen in Unternehmen notwendig, um die Sicher­heit und Gesund­heit der Mitar­beit­er am Arbeit­splatz zu gewährleis­ten und Unfälle und Ver­let­zun­gen zu ver­mei­den. Sie sind geset­zlich vorgeschrieben und soll­ten von Unternehmen ernst genom­men wer­den, um rechtliche Kon­se­quen­zen und Prob­leme zu vermeiden.

Kön­nen Gefährdun­gen am Arbeit­splatz nicht durch tech­nis­che Maß­nah­men, Änderung des Arbeitsver­fahrens oder durch Ver­wen­dung unge­fährlich­er Stoffe ver­mieden wer­den, muss auf das sicher­heits­gerechte Ver­hal­ten der Beschäftigten eingewirkt wer­den. Die Ver­ant­wor­tung der Unternehmen beste­ht in der Erstel­lung von Betriebsanweisungen.

Was sind Betriebsanweisungen?

Betrieb­san­weisun­gen sind Doku­mente, d.h. schriftliche Anweisun­gen, die in Unternehmen erstellt wer­den, um Mitar­beit­er über die kor­rek­ten Vorge­hensweisen in betrieblichen Tätigkeit­en zu informieren. Sie sind ein wichtiger Bestandteil des Arbeitss­chutzes und der Arbeitssicher­heit und helfen dabei, Unfälle und Ver­let­zun­gen zu vermeiden.

Warum sind Betriebsanweisungen wichtig?

Betrieb­san­weisun­gen sind wichtig, um sicherzustellen, dass Mitar­beit­er die richti­gen Ver­fahren und Ver­hal­tensweisen ken­nen, um sich­er und effek­tiv zu arbeit­en. Sie sind auch ein wichtiger Teil der geset­zlichen Anforderun­gen für Arbeit­ge­ber, um die Gesund­heit und Sicher­heit ihrer Mitar­beit­er zu gewährleisten.

Betrieb­san­weisun­gen sind auch ein wichtiger Bestandteil der Risikobe­w­er­tung. Eine Risikobe­w­er­tung ist eine sys­tem­a­tis­che Bew­er­tung von poten­ziellen Risiken am Arbeit­splatz und wie sie reduziert oder eli­m­iniert wer­den kön­nen. Betrieb­san­weisun­gen helfen dabei, diese Risiken zu min­imieren, indem sie klare Anweisun­gen und Ver­fahren bereitstellen.

Wann ist eine Betriebsanweisung erforderlich?

Betrieb­san­weisun­gen sind immer dann erforder­lich, wenn Beschäftigte etwas zum ersten Mal Durch­führen oder ver­wen­den. Das heißt: Bevor Mitarbeiter/innen mit bes­timmten Arbeitsmit­teln oder einem bes­timmten Stoff hantieren, müssen sie sich mit den Gefahren, Schutz­maß­nah­men und Ver­hal­tensregeln ver­traut machen.

Rechtsrahmen

Rechts­grund­lage für die Betrieb­san­weisung bilden neben dem Arbeitss­chutzge­setz ver­schiedene andere Geset­ze. Wann eine Betrieb­san­weisung Pflicht ist, kön­nen Sie unter anderem in diesen Geset­ztes­tex­ten nachlesen.

  • Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG) §§ 4, 9, 12 und 15
  • Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV) §§ 4, 6, 9 und 12
  • Gefahrstof­fverord­nung (Gef­Stof­fV) § 14
  • PSA-Benutzungsverord­nung (PSA-BV) § 3
  • Unfal­lver­hü­tungsvorschrift „Grund­sätze der Präven­tion“ (DGUV Vorschrift 1) §§ 2 und 4

Weit­er­hin find­en Sie die Forderung nach Betrieb­san­weisun­gen in vie­len weit­eren Vorschriften und Regeln wie Unfal­lver­hü­tungsvorschriften, Merk­blät­ter und Infor­ma­tio­nen, die sich speziell mit Arbeitss­chutzthe­men befassen.

Rechtliche Konsequenzen im Falle eines Unfalls und fehlender Betriebsanweisung

In Deutsch­land kön­nen bei einem Arbeit­sun­fall ohne Betrieb­san­weisung strafrechtliche Kon­se­quen­zen für den Arbeit­ge­ber dro­hen. Wenn ein Unfall auf­grund man­gel­nder Sicher­heits­maß­nah­men oder unzure­ichen­der Infor­ma­tion der Mitar­beit­er passiert, kann der Arbeit­ge­ber wegen fahrläs­siger Kör­per­ver­let­zung oder Tötung belangt wer­den. Außer­dem kann es zu zivil­rechtlichen Ansprüchen der betrof­fe­nen Mitar­beit­er oder deren Ange­höri­gen kom­men. Es ist daher wichtig, dass Arbeit­ge­ber Betrieb­san­weisun­gen erstellen und sich­er­stellen, dass ihre Mitar­beit­er diese ver­ste­hen und befolgen.

Arten von Betriebsanweisungen

Etabliert hat sich die Unter­schei­dung von drei Arten von Betrieb­san­weisun­gen: für Gefahrstoffe und für Arbeitsmit­tel, Arbeitsver­fahren und Maschi­nen sowie für Biostoffe. Im Fol­gen­den eine kurze Zusammenfassung

1.   Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe

Zu den Betrieb­san­weisun­gen für Gefahrstoffe zählen bspw.:

  • Betrieb­san­weisung für Reinigungsmittel
  • Betrieb­san­weisung für Ethanol
  • Betrieb­san­weisung für Akkusäure

2.   Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel und Maschinen

Die Betrieb­san­weisun­gen für Maschi­nen umfassen zum Beispiel:

  • Betrieb­san­weisung für Gabelstapler
  • Betrieb­san­weisung für PSA (per­sön­liche Schutzausrüstung)
  • Betrieb­san­weisung für Ständerbohrmaschinen
  • Betrieb­san­weisung für Baustellenkompressoren
  • Betrieb­san­weisung für elek­trische Handwerkszeuge

3.   Betriebsanweisungen für Biostoffe

Der Arbeit­ge­ber hat nach § 14 Absatz 1 BioStof­fV Betrieb­san­weisun­gen zu erstellen. Biostoffe sind Mikroor­gan­is­men, Zel­lkul­turen und Endopar­a­siten ein­schließlich ihrer gen­tech­nisch verän­derten For­men. Zumeist kom­men diese in Lab­o­ra­to­rien vor, oft aber auch z. B. im Gesund­heits­di­enst, bei Reini­gungsar­beit­en, in der Vet­er­inärmedi­zin, oder der Land‑, Forst‑, Abwass­er- und Abfallwirtschaft.

Weitere Unterscheidungsmöglichkeiten in:

  • Betrieb­san­weisun­gen für Maschi­nen und Werkzeuge: Diese Anweisun­gen beschreiben die kor­rek­te Ver­wen­dung von Maschi­nen und Werkzeu­gen, um sicherzustellen, dass Mitar­beit­er sich­er arbeit­en und Ver­let­zun­gen ver­mei­den können.
  • Betrieb­san­weisun­gen für Gefahrstoffe: Diese Anweisun­gen beschreiben den sicheren Umgang mit gefährlichen Stof­fen, um sicherzustellen, dass Mitar­beit­er nicht gefährdet wer­den und die Umwelt nicht geschädigt wird.
  • Betrieb­san­weisun­gen für Arbeit­splätze in beson­deren Umge­bun­gen: Diese Anweisun­gen beschreiben die sicheren Ver­fahren und Ver­hal­tensweisen für Mitar­beit­er, die in beson­deren Umge­bun­gen arbeit­en, wie z.B. in höhen oder in engen Räumen.
  • Betrieb­san­weisun­gen für Not­fälle: Diese Anweisun­gen beschreiben die Maß­nah­men, die Mitar­beit­er im Falle eines Not­falls ergreifen müssen, wie z.B. bei einem Feuer oder einem Unfall.
  • Betrieb­san­weisun­gen für per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung: Diese Anweisun­gen beschreiben die kor­rek­te Ver­wen­dung von per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tung, wie z.B. Hel­men oder Schutzbrillen, um sicherzustellen, dass Mitar­beit­er vor Ver­let­zun­gen geschützt werden.

Wer erstellt Betriebsanweisungen?

Die Mitwirk­enden Per­so­n­en zur Erstel­lung von Betrieb­san­weisun­gen vari­ieren, mitwirken können:

  • Unternehmer: In der Regel erstellen Unternehmer die Betrieb­san­weisung nicht selb­st. Sie kön­nen die Pflicht zur Erstel­lung ein­er Betrieb­san­weisung auf jemand anderen übertragen.
  • Fachkräfte für Arbeitssicher­heit und Betrieb­särzte: Unternehmer lassen sich oft von Fachkräften für Arbeitssicher­heit und vom Betrieb­sarzt unter­stützen, um eine Betrieb­san­weisung zu erstellen.
  • Vorge­set­zte der Arbeits­bere­iche: Meist wirken auch die Vorge­set­zten der jew­eili­gen Arbeits­bere­iche bei der Erstel­lung der Betrieb­san­weisung mit.
  • Mitar­bei­t­ende: Es ist vorteil­haft, betrof­fene Mitar­beit­er in das Schreiben der Betrieb­san­weisung einzubeziehen, weil sie über die notwendi­ge prak­tis­che Erfahrung verfügen.
  • Betrieb­srat: Der Betrieb­srat darf bei der inhaltlichen Erar­beitung der Betrieb­san­weisung mitbestimmen.

Eine zuver­läs­sige und fachkundi­ge Per­son darf somit Betrieb­san­weisun­gen erstellen, wenn sie vom Unternehmer damit beauf­tragt wurde. Wie genau das funk­tion­iert, lesen Sie in unserem Artikel zur Über­tra­gung von Unternehmerpflicht­en.

Beispiel: Im Bere­ich von elek­trischen Anla­gen und Betrieb­smit­teln kann der Unternehmen den zuständi­gen Vorge­set­zten des Arbeits­bere­ichs mit der Erstel­lung der Betrieb­san­weisung betrauen. Das ist in diesem Fall nor­maler­weise die ver­ant­wortliche Elek­tro­fachkraft. Zusät­zlich kön­nen Fachkräfte für Arbeitssicher­heit und Betrieb­särzte in diesem Bere­ich bera­tend mitwirken.

Abgrenzung und verwandte Begriffe zur Betriebsanweisung in der Arbeitssicherheit

Die Betrieb­san­weisung ist nicht mit anderen Begrif­f­en aus dem Arbeitss­chutz zu ver­wech­seln. Wir haben für Sie daher nochmals kurz zusam­menge­fasst, was die Unter­schiede sind:

  • Betrieb­san­leitung: Eine Betrieb­san­leitung wird vom Her­steller für bes­timmte Anla­gen und Arbeitsmit­tel erstellt. Infor­ma­tio­nen daraus kön­nen für die Betrieb­san­weisung genutzt werden.
  • Arbeit­san­weisung: Im Unter­schied zur Betrieb­san­weisung ste­ht bei der Arbeit­san­weisung der Prozess der Tätigkeit im Vorder­grund. Die Arbeit­san­weisung soll Mitar­bei­t­en­den helfen, ihre Auf­gaben sich­er und qual­itäts­gerecht zu erledigen.
  • Gefährdungs­beurteilung: Die Ergeb­nisse der Gefährdungs­beurteilung bere­it­en Unternehmen in der Betrieb­san­weisung über­sichtlich auf.
  • Sicher­heits­daten­blatt: Das aus­führliche Sicher­heits­daten­blatt bildet die Grund­lage für die kom­pak­te Betriebsanweisung.
  • Unter­weisung: Die Unter­weisung dient dazu, den Mitar­bei­t­en­den die Inhalte der Betrieb­san­weisung zu ver­mit­teln. So gese­hen ist die Betrieb­san­weisung die Basis der Unterweisung.

Wer unterschreibt Betriebsanweisungen?

Eine Unter­schrift am Ende der Betrieb­san­weisung ist keine Pflicht. Den­noch unter­schreiben einige Vorge­set­zte das Doku­ment, um zu zeigen, wie wichtig es ist. Gle­ichzeit­ig machen Vorge­set­zte so deut­lich, dass sie hin­ter den Inhal­ten der Betrieb­san­weisung ste­hen und sich als Ansprech­part­ner bei Fra­gen zur Ver­fü­gung stellen. Außer­dem kön­nen die Empfänger der Betrieb­san­weisung durch eine Unter­schrift bestäti­gen, dass Sie die Inhalte zur Ken­nt­nis genom­men haben.

Wie bringe ich Mitarbeitende die Betriebsanweisung näher?

Es gibt zwei Möglichkeit­en die Mitarbeiter/innen in den Inhal­ten der Betrieb­san­weisung zu unterweisen:

  1. Aushän­gen oder aushändi­gen der Betrieb­san­weisung: Wenn Mitar­beit­ern die Betrieb­san­weisung über­re­icht wird, kann der Emp­fang durch eine Unter­schrift bestätigt wer­den. Die Gefahr beste­ht, dass Mitarbeiter/innen diese nicht wirk­lich lesen, den Text nicht ver­ste­hen oder die Anweisun­gen umset­zen wollen.
  2. Vorstellen der Betrieb­san­weisung in ein­er Unter­weisun­gen: Unter­weisun­gen die auf Betrieb­san­weisun­gen auf­bauen, sind eine weit­ere Möglichkeit. Bei diesem Vorge­hen, kön­nen Inhalte detail­liert durchge­sprochen wer­den und eine Ver­ständ­nis­abfrage ist möglich. Es ist somit sichergestellt, dass Mitarbeiter/innen die Betrieb­san­weisung erhal­ten, zur Ken­nt­nis genom­men und auch ver­standen haben.

Notwendigkeit zur Aktualisierung der Betriebsanweisung?

Betrieb­san­weisun­gen haben eine unbe­gren­zte Gültigkeits­dauer. Trotz­dem müssen sie regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wer­den. In bes­timmten Fällen kön­nen Betrieb­san­weisun­gen auch für kurzfristige Tätigkeit­en erforder­lich sein, z.B. für Reparatur- oder Reinigungsarbeiten.

Es ist am besten, sofort nach Freiga­be der Betrieb­san­weisung einen Ter­min für eine regelmäßige Über­prü­fung festzule­gen. Der Über­prü­fung­ster­min ent­bindet Sie jedoch nicht von der Verpflich­tung, die Betrieb­san­weisung sofort anzu­passen, wenn sich rel­e­vante Änderun­gen bei der Benutzung oder an Arbeitsmit­teln ergeben.

Der Ter­min dient dazu, dass Sie Änderun­gen erken­nen und Punk­te ergänzen kön­nen, die aus Unacht­samkeit oder Unken­nt­nis nicht in die Betrieb­san­weisung aufgenom­men wur­den. Solche Änderun­gen kön­nen betrieblich bed­ingt sein oder sich durch neue Geset­ze und Regelun­gen ergeben.

Weiterführende Informationen

Zusammenfassung

Zusam­men­fassend gilt, dass Betrieb­san­weisun­gen in Arbeitss­chutz und Arbeitssicher­heit die Auf­gabe haben, die Sicher­heit und Gesund­heit der Arbeitnehmer/innen zu garantieren. Die Anweisun­gen regeln, wie Mitarbeiter/innen sich zu ver­hal­ten haben und wie sie mit Arbeitsmit­teln und Arbeitsstof­fen umge­hen sollen.

Kursangebot Betriebsanweisung

Ein Bildbeispiel zur Visualisierung von Kursen rund um Gefährdungsbeurteilungen.

Der Kurs konzen­tri­ert sich auf die Ableitung von Betrieb­san­weisun­gen bezüglich des sicheren Gebrauchs von Maschi­nen und Geräten aus den iden­ti­fizierten Gefahren und Risiken und der entsprechen­den Unter­weisung der Mitarbeiter/innen, die den Gefahren und Risiken aus­ge­set­zt sind.

Er ermöglicht es den Teilnehmer/innen, spez­i­fis­che Betrieb­san­weisun­gen schriftlich zu entwick­eln, die auf den iden­ti­fizierten Gefahren und Risiken der Arbeit­sprozesse der Organ­i­sa­tion basieren. Anschließend bere­it­en sie die Unter­weisun­gen der Mitarbeiter/innen vor und set­zen diese um.

Der Kurs ist als hand­lung­sori­en­tiertes For­mat konzip­iert, an dem die Teilnehmer/innen aktiv beteiligt sind und erprobte Prax­is­beispiele vorgestellt wer­den. Es ist als Fort­set­zung des Kurs­es Gefährdungs­beurteilung (Grund­la­gen) anzusehen.

Auf­grund der Vielzahl von Risiko­fak­toren konzen­tri­ert sich der Kurs auf eine Auswahl all­ge­mein­er Gefahren und Risiken. Auf Anfrage kön­nen indi­vidu­elle Kurse entwick­elt werden.

Lern­ergeb­nisse

Am Ende der Weit­er­bil­dung sind die Teilnehmer/innen in der Lage:

  • angemessene Betrieb­san­weisun­gen aus iden­ti­fizierten Gefahren und Risiken abzuleiten,
  • Arbeitss­chutzpik­togramme ord­nungs­gemäß anzuwenden
  • die Unter­weisun­gen der Mitarbeiter/innen zum Arbeitss­chutz vorzu­bere­it­en und umzusetzen.

Der Kurs gehört zu unserem Ange­bot in der Arbeitssicher­heit & Gesund­heitss­chutz mit Schu­lungsange­boten und Beratungsleis­tun­gen.

Kurs / Training / Schulung

Ziel­gruppe: Per­so­n­en, die in Unternehmen mit der Erstel­lung, und/oder Überwachung von Betrieb­san­weisun­gen von Maschi­nen und Anla­gen beauf­tragt sind oder wer­den sollen

Inhalte:

  • Verbindung zwis­chen Betrieb­san­weisung und Gefährdungsbeurteilung
  • Inhalt, Kom­po­nen­ten und Lay­out der Betriebsanweisung
  • Arbeitss­chutzpik­togramme
  • Unter­weisung­stech­niken und ‑meth­o­d­en

For­mate:

  • Präsen­zver­anstal­tun­gen
  • Virtuelle For­mate
  • Blend­ed Learning

Kurs­dauer:

  • 2 Tage in Deutsch
  • 3–4 Tage in Fremdsprache

Sprachen: Deutsch, weit­ere Sprachen mit Dolmetscher

Erstellen von Betriebsanweisungen und zugehörige Beratungsleistungen

Bildbeispiel zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen. Es zeigt die Hände einer Person die an einem Computer arbeitet.

Die Expert bietet Beratungsleis­tun­gen und die Erstel­lung von Betrieb­san­weisun­gen an, um sicherzustellen, dass Ihre Mitar­beit­er sich­er und effek­tiv arbeit­en kön­nen. Wir ver­fü­gen über ein erfahrenes Team von Experten, die in der Lage sind, Betrieb­san­weisun­gen für eine Vielzahl von Branchen und Tätigkeit­en zu erstellen. Beim Abfassen von Betrieb­san­weisun­gen sind neben der Ken­nt­nis der Arbeit­sprozesse auch Infor­ma­tio­nen zu den einge­set­zten Mate­ri­alien, Geräten, Maschi­nen, Per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen usw. erforder­lich. Die Erstel­lung ist all­ge­meine Pflicht des Unternehmers. Dieser kann diese Pflicht auf andere Per­so­n­en oder Organ­i­sa­tio­nen übertragen

Unsere Dien­stleis­tun­gen umfassen:

  • Erstel­lung von Betriebsanweisungen
  • Über­prü­fung und Aktu­al­isierung beste­hen­der Betriebsanweisungen
  • Schu­lun­gen für Mitar­beit­er zum The­ma Arbeitssicher­heit und Betriebsanweisungen
  • Beratung und Unter­stützung bei der Risikobe­w­er­tung und der Umset­zung von Arbeitsschutzmaßnahmen

Kon­tak­tieren Sie uns noch heute, um mehr darüber zu erfahren, wie wir Ihnen bei der Umset­zung von Betrieb­san­weisun­gen helfen kön­nen. Wir sind immer bere­it, Ihnen mit unser­er Exper­tise und unserem Engage­ment zur Seite zu stehen.

Achtung! Nach der Gefahrstof­fverord­nung sind Sie als Arbeit­ge­berin bzw. Arbeit­ge­ber verpflichtet, ein Verze­ich­nis der im Betrieb ver­wen­de­ten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechen­den Sicher­heits­daten­blät­ter ver­wiesen wird. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die bei Tätigkeit­en nur zu ein­er gerin­gen Gefährdung der Beschäftigten führen.

Dienstleistungen rund um die Betriebsanweisung

  • Erstellen von Betriebsanweisungen
  • Über­ar­beitung von Betriebsanweisungen
  • Aktu­al­isierung von Betriebsanweisungen
  • Prü­fung von Betriebsanweisungen
  • unter­stützende Beratungsleis­tun­gen rund um die BA

Beispiele erstell­ter Betrieb­san­weisun­gen umfassen:

  • Betrieb­san­weisung für das Arbeit­en mit schw­eren Maschinen
  • Betrieb­san­weisung für das Arbeit­en in der Höhe
  • Betrieb­san­weisung für das Arbeit­en in engen Räumen
  • Betrieb­san­weisung für das Arbeit­en mit Gefahrstoffen
  • Betrieb­san­weisung für das Arbeit­en mit elek­trischen Geräten
  • Betrieb­san­weisung für das Arbeit­en mit Chemikalien
  • Betrieb­san­weisung für das Arbeit­en mit Säuren und Laugen
  • Betrieb­san­weisung für das Arbeit­en mit Gasen
  • Betrieb­san­weisung für das Arbeit­en mit Schweißgeräten
  • Betrieb­san­weisung für das Arbeit­en mit Sägen
  • Betrieb­san­weisung für das Arbeit­en mit Schleifmaschinen
  • Betrieb­san­weisung für das Arbeit­en mit Bohrmaschinen
  • Betrieb­san­weisung für das Arbeit­en mit Lötkolben
  • Betrieb­san­weisung für das Arbeit­en mit Pressen
  • Betrieb­san­weisung für das Arbeit­en mit Gabelstaplern
  • Betrieb­san­weisung für das Arbeit­en mit Kränen
  • Betrieb­san­weisung für das Arbeit­en mit Hubwagen
  • Betrieb­san­weisung für das Arbeit­en mit Scherenbühnen
  • Betrieb­san­weisung für das Arbeit­en mit Traktoren
  • Betrieb­san­weisung für das Arbeit­en mit Lastwagen

Zum Abschluss — Schlag­worte, Schlüs­sel­worte und Synonyme

Beispiele real­isiert­er Betrieb­san­weisun­gen: Arbeit­en im Melk­stand, Wein­traube­nan­nah­me­wanne, Wein­presse, Wei­de­hal­tung von Rindern, Trennschleifer, Arbeit­en auf dem Gewächshaus­dach, Mäh­dresch­er, Abbruchar­beit­en, Abflam­mgeräte, Abfül­lan­la­gen, Arbeit­en im Kühlraum, Arbeit­en im Freien bei Hitze, Arbeit­splat­tform am Trak­tor, Brun­nenan­la­gen, Drahtwick­el­mas­chine, Ent­lauber, Fahrsi­lo, Feld­häck­sler, Floris­tis­che Tätigkeit­en, Gelenkwelle und ihre Schutzein­rich­tung, Heck­en­schere, Hochdruck­reiniger, Keller­leit­er, Laubar­beit­en, Laub­schnei­der, Leit­er, Rad­lad­er, Regale und Lager, Steinar­beit­en, Telesko­plad­er, Trennschleifer, Ver­bau von Gruben und Gräbern

Erfol­gre­ich in: Dres­den (Sach­sen), Magde­burg (Sach­sen-Anhalt), Erfurt (Thürin­gen), Berlin, Ham­burg, Bran­den­burg (Pots­dam), München (Bay­ern), Stuttgart (Baden-Würt­tem­berg), Wies­baden (Hes­sen), Main (Rhein­land-Pfalz), Schleswig-Hol­stein (Kiel), Schw­erin (Meck­len­burg)