Das Arbeitss­chutzge­setz verpflichtet den Unternehmer zur Durch­führung ein­er Beurteilung der Arbeits­be­din­gung und zu ein­er Beurteilung der Gefährdungen:

Die Gefährdungsbeurteilung — ein Muss in jedem Unternehmen!

Die Expert unterstützt durch Beratung, Erstellung, Betreuung und Schulung

Gefährdungsbeurteilung (GBU)

Allgemeines Bild darstellend eine Frau vor einem Kran. Versinnbildlichung für Gefährdungsbeurteilungen der Expert ManagementIn Deutsch­land sind Gefährdungs­beurteilun­gen geset­zlich vorgeschrieben (§ 3 Arb­StättV). Sie dienen dazu, die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten am Arbeit­splatz zu gewährleis­ten. Die Erstel­lung erfol­gt, um poten­zielle Gefahren und Risiken am Arbeit­splatz zu iden­ti­fizieren und zu bew­erten. Dazu gehören unter anderem Gefahren durch Maschi­nen, Arbeitsmit­tel, Chemikalien, Lärm oder psy­chis­che Belastungen.

Die Ergeb­nisse der Gefährdungs­beurteilun­gen wer­den genutzt, um geeignete Schutz­maß­nah­men zu entwick­eln und umzuset­zen. Diese Maß­nah­men sollen dazu beitra­gen, Unfälle, Ver­let­zun­gen und Erkrankun­gen am Arbeit­splatz zu ver­mei­den oder zu min­imieren. Gefährdungs­beurteilun­gen sind somit ein wichtiger Bestandteil des Arbeitss­chutzes und dienen der präven­tiv­en Verbesserung der Arbeitsbedingungen.

Die wichtig­sten Geset­ze und Vorschriften, die die Durch­führung von Gefährdungs­beurteilun­gen in Deutsch­land regeln sind:

  • Verord­nung über Arbeitsstät­ten (Arbeitsstät­ten­verord­nung — Arb­StättV) — §3 Gefährdungs­beurteilung: Der Arbeit­ge­ber muss prüfen, ob Beschäftigte bei der Ein­rich­tung und dem Betrieb von Arbeitsstät­ten Gefährdun­gen aus­ge­set­zt sind oder sein kön­nten. Bei ein­er Gefährdungs­beurteilung sind physis­che und psy­chis­che Belas­tun­gen sowie Belas­tun­gen der Augen oder Gefährdun­gen des Sehver­mö­gens der Beschäftigten zu berück­sichti­gen. Der Arbeit­ge­ber hat Maß­nah­men zum Schutz der Beschäftigten festzule­gen und die Gefährdungs­beurteilung vor Auf­nahme der Tätigkeit­en zu dokumentieren.
  • Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG): Das Arbeitss­chutzge­setz ist die grundle­gende Rechts­grund­lage für den Arbeitss­chutz in Deutsch­land. Es schreibt vor, dass Arbeit­ge­ber eine Gefährdungs­beurteilung durch­führen müssen, um die Sicher­heit und Gesund­heit der Beschäftigten zu gewährleisten.
  • Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV): Die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung regelt den Umgang mit Arbeitsmit­teln und Anla­gen sowie die Durch­führung von Prü­fun­gen und Kon­trollen. Sie enthält auch Vorschriften zur Gefährdungsbeurteilung.
  • Gefahrstof­fverord­nung (Gef­Stof­fV): Die Gefahrstof­fverord­nung regelt den Umgang mit gefährlichen Stof­fen am Arbeit­splatz. Sie schreibt vor, dass eine Gefährdungs­beurteilung durchge­führt wer­den muss, um die Beschäftigten vor den Gefahren durch gefährliche Stoffe zu schützen.
  • Arbeitssicher­heits­ge­setz (ASiG): Das Arbeitssicher­heits­ge­setz regelt die Bestel­lung von Fachkräften für Arbeitssicher­heit und Betrieb­särzten. Diese haben eine wichtige Funk­tion bei der Durch­führung von Gefährdungsbeurteilungen.
  • Tech­nis­che Regeln für Arbeitsstät­ten (ASR): Die Tech­nis­chen Regeln für Arbeitsstät­ten enthal­ten konkrete Anforderun­gen an Arbeitsstät­ten und Arbeit­splätze. Sie geben Hin­weise zur Durch­führung von Gefährdungsbeurteilungen.

Die genan­nten Geset­ze und Vorschriften sind nur eine Auswahl der wichtig­sten Regelun­gen. Je nach Branche und Tätigkeit kön­nen dabei weit­ere Vorschriften gelten.

Es gibt sehr viele Meth­o­d­en und Ver­fahren für die Durch­führung von Gefährdungs­beurteilun­gen, die je nach Art und Umfang der Tätigkeit­en und Arbeits­be­din­gun­gen einge­set­zt wer­den kön­nen. In der Regel ist die Gefährdungs­beurteilung Teil eines umfassenden Arbeitss­chutz­man­age­mentsys­tems und wird regelmäßig aktu­al­isiert und überprüft.

Gefährdungen beurteilen — heißt erkennen und einschätzen

Gefährdun­gen und Belas­tun­gen, die die Gesund­heit in Mitlei­den­schaft ziehen, kön­nen im beru­flichen All­t­ag entste­hen. Das Zielt ist die damit ein­herge­hen­den Risiken zu min­imieren oder diese voll­ständig zu beseit­i­gen. Arbeit­splätze und Arbeit­sumge­bung sollen möglichst gesund­heits­förder­lich gestal­tet sein. Dazu müssen Gefährdun­gen und Belas­tun­gen erkan­nt und geschätzt wer­den können.

Verankerung im Recht — rechtliche Grundlagen

Das Arbeitss­chutzge­setz verpflichtet alle Arbeit­ge­ber und Arbeit­ge­berin­nen regelmäßig eine Gefährdungs­beurteilung vorzunehmen und als kon­tinuier­lichen Verbesserung­sprozess weit­erzuführen. Die “Grund­sätze der Präven­tion” sind in der DGUV Vorschrift 1 und in der DGUV Regel 100–001 detail­liert­er beschrieben.

Sicherheit und Gesundheit ist planbar und kann gemanagt werden

Die Gefährdungs­beurteilung ist ein wichtiges Instru­ment für die Führung und Pla­nung von betrieblichen Abläufen. Durch geeignete Maß­nah­men kön­nen Störun­gen im Betrieb­sablauf, Unfälle und gesund­heitliche Beein­träch­ti­gun­gen ver­mieden wer­den. Dies kann auch dazu beitra­gen, Aus­fal­lzeit­en beim Per­son­al zu min­imieren. Zu den Maß­nah­men zählen beispiel­sweise Regelun­gen zur Reini­gung und Desin­fek­tion, arbeitsmedi­zinis­che Vor­sorge für Beschäftigte sowie Prüf­fris­ten für Arbeitsmit­tel und Betrieb­san­weisun­gen. Gesunde und sichere Arbeits­be­din­gun­gen kön­nen zudem die Moti­va­tion und Leis­tungs­fähigkeit verbessern und zur Qual­itätssicherung beitragen.

Verpflichtungen der Unternehmen

Das Arbeitss­chutzge­setz verpflichtet den Unternehmer zur Durch­führung ein­er Beurteilung der Arbeits­be­din­gung und in deren Rah­men auch zu ein­er Beurteilung der Gefährdun­gen. Der Unternehmer muss dabei die Gefährdun­gen der Beschäftigten bei der Arbeit beurteilen, entsprechende Maß­nah­men ableit­en, diese auf ihre Wirk­samkeit kon­trol­lieren und ggf. anpassen, und den Prozess der Gefährdungs­beurteilung sowie die Ergeb­nisse angemessen doku­men­tieren. Die Gefährdungs­beurteilung wird damit zur Grund­lage allen betrieblichen Han­delns in Sachen Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit.

Besteht eine Dokumentationspflicht für Gefährdungsbeurteilungen?

Für eine erfol­gre­iche Durch­führung von Schutz­maß­nah­men ist es nicht nur wichtig, die Schritte der Gefährdungs­beurteilung schriftlich festzuhal­ten, son­dern auch verpflich­t­end. Diese Pflicht ist im Arbeitss­chutzge­setz seit 1997 ver­ankert. Die Doku­men­ta­tion der Gefährdungs­beurteilung dient dazu, den Ist- mit dem Soll-Zus­tand zu ver­gle­ichen und die Wirk­samkeit der Schutz­maß­nah­men zu überprüfen.

Die Doku­men­ta­tion spielt daher bei der beständi­gen Verbesserung des betrieblichen Sicher­heits- und Gesund­heits­man­age­ments eine wichtige Rolle . Sie bildet auch die Basis für das Ver­fassen von Betriebsanweisungen.

Reicht es, eine Gefährdungsbeurteilung einmal zu erstellen?

Es ist wichtig, dass die Schutz­maß­nah­men (arbeitsmedi­zinisch und arbeitssicher­heit­stech­nisch) kon­tinuier­lich über­prüft wer­den. Ein­mal im Jahr muss die Gefährdungs­beurteilung wieder­holt wer­den. Auch wenn sich Gegeben­heit­en in deinem Unternehmen ändern, ist dies notwendig. Dazu zählen die fol­gen­den Fälle:

  • wenn es Änderun­gen in den Arbeitsver­fahren oder ‑prozessen gibt,
  • wenn neue Arbeitswerkzeuge oder Stoffe ver­wen­det werden,
  • für den Fall, dass Vorschriften oder Geset­ze geän­dert werden,
  • Wenn es einen Arbeit­sun­fall gegeben hat bzw. eine Beruf­skrankheit auftritt,
  • bei arbeit­splatzbe­d­ingten Beein­träch­ti­gun­gen, die zu lan­gen Fehlzeit­en führen

Voller Ein­satz für Ihre Kun­den — ihr Fokus im Unternehmen. Wie ste­ht es dabei um die Gesund­heit der Mitarbeiter/innen? Eine wesentliche Voraus­set­zung für die Moti­va­tion und Leis­tungs­fähigkeit in Team und Unternehmen ist sicheres und gesun­des Arbeit­en.

Sieben Schritte zur Gefährdungsbeurteilung

  1. Fes­tle­gen von Arbeits­bere­ich und Tätigkeiten
  2. Ermit­teln von Gefährdungen
  3. Beurteilung von Gefährdungen
  4. Fes­tle­gen von Maßnahmen
  5. Durch­führung von Maßnahmen
  6. Prü­fung auf Wirksamkeit
  7. Gefährdungs­beurteilung Schreiben oder Fortführen
  8. Doku­men­tieren
  9. Überwachen und Aktualisieren

Kursangebot Gefährdungsbeurteilung

Ein Bildbeispiel zur Visualisierung von Kursen rund um Gefährdungsbeurteilungen.Der Kurs konzen­tri­ert sich auf die Iden­ti­fizierung und Bew­er­tung von Gefahren und Risiken inner­halb der Arbeit­sprozesse der Organ­i­sa­tion. Ziel ist es, ein tief­eres Ver­ständ­nis der ver­schiede­nen Arten von Gefährdungs­fak­toren zu erlan­gen.

Den Teilnehmer/innen wird es damit möglich Gefahren und Risiken sowie deren Quellen zu identifizieren.

Der Kurss­chw­er­punkt liegt auf ein­er Gestal­tung als hand­lung­sori­en­tiertes For­mat, an dem die Teilnehmer/innen aktiv beteiligt sind und erprobte Prax­is­beispiele vorgestellt wer­den. Er ist als Ver­tiefung des Ein­führungskurs­es anzusehen.

Auf­grund der Vielzahl von Risiko­fak­toren konzen­tri­ert sich der Kurs auf eine Auswahl all­ge­mein­er Gefahren und Risiken. Auf Anfrage kön­nen indi­vidu­elle Kurse entwick­elt werden.

Die ver­mit­tel­ten Inhalte umfassen bspw.:

  • Rechtliche Grund­la­gen und Vorschriften für die Gefährdungsbeurteilung
  • Meth­o­d­en und Ver­fahren für die Gefährdungsbeurteilung
  • Iden­ti­fika­tion und Bew­er­tung von Gefahren
  • Risikobe­w­er­tung und Priorisierung
  • Entwick­lung von Schutz­maß­nah­men und Aktionsplänen
  • Doku­men­ta­tion und Kom­mu­nika­tion von Ergebnissen
  • Über­prü­fung und Aktu­al­isierung der Gefährdungs­beurteilung in regelmäßi­gen Abständen

Lern­ergeb­nisse

Am Ende der Weit­er­bil­dung sind die Teilnehmer/innen in der Lage:

  • die ver­schiede­nen Arten von Gefahren­fak­toren und ihre Auswirkun­gen auf die Gesund­heit zu unterscheiden,
  • Bege­hun­gen am Arbeit­splatz vorzu­bere­it­en und durchzuführen, um Gefahren und Risiken zu identifizieren,
  • iden­ti­fizierte Gefahren und Risiken hin­sichtlich ihrer Auswirkun­gen auf die Sicher­heit und Gesund­heit der Mitar­beit­er zu bewerten.

Der Kurs gehört zu unserem Ange­bot in der Arbeitssicher­heit & Gesund­heitss­chutz mit Schu­lungsange­boten und Beratungsleis­tun­gen.

Kurs / Training / Schulung

Ziel­gruppe: Per­so­n­en, die in Unternehmen mit der Erstel­lung, und/oder Überwachung von Gefährdungs­beurteilun­gen beauf­tragt sind bzw. wer­den sollen

Inhalte:

  • Aus­gewählte Risiko­fak­toren und ihre Folgen
  • Tech­niken und Meth­o­d­en zur Iden­ti­fizierung von Gefahren inner­halb der Organisation
  • Bew­er­tung von Gefahren und Risiken

For­mate:

  • Präsen­zver­anstal­tun­gen
  • Virtuelle For­mate
  • Blend­ed Learning

Kurs­dauer:

  • 2 Tage in Deutsch
  • 3–4 Tage in Fremdsprache

Sprachen: Deutsch, weit­ere Sprachen mit Dolmetscher

Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und zugehörige Beratungsleistungen

Bildbeispiel zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen. Es zeigt die Hände einer Person die an einem Computer arbeitet.

Die Expert hat sich auf die Erstel­lung von Gefährdungs­beurteilun­gen und Beratungsleis­tun­gen in diesem Bere­ich spezial­isiert. Sys­tem­a­tisch ermit­teln wir Gefährdun­gen und Belas­tun­gen im Betrieb im Rah­men ein­er Gefährdungs­analyse. Wir leg­en Arbeitsschutz­maßnahmen fest und unter­stützen Sie in der Umset­zung, um im Anschluss auf Wirk­samkeit zu prüfen und den Prozess fortzuschreiben. Die Expert bietet ihren Kun­den eine umfassende und pro­fes­sionelle Unter­stützung bei der Umset­zung von Gefährdungs­beurteilun­gen und der Entwick­lung von Maß­nah­men zur Risikominimierung.

Wir ver­fü­gen über ein erfahrenes Team von Experten mit fundierten Ken­nt­nis­sen in den Bere­ichen Arbeitssicher­heit und Gesund­heitss­chutz. Wir arbeit­en eng mit unseren Kun­den zusam­men, um indi­vidu­elle Lösun­gen zu entwick­eln, die auf ihre spez­i­fis­chen Anforderun­gen zugeschnit­ten sind.

Unsere Dien­stleis­tun­gen sind darauf aus­gerichtet, die Effizienz und Pro­duk­tiv­ität unser­er Kun­den zu steigern und gle­ichzeit­ig ein sicheres Arbeit­sum­feld zu schaf­fen. Wir helfen unseren Kun­den, geset­zliche Anforderun­gen zu erfüllen und ein Arbeit­sum­feld zu schaf­fen, das die Gesund­heit und Sicher­heit der Mitar­beit­er gewährleistet.

Wir erstellen Gefährdungs­beurteilun­gen in:

  • Tätigkeits­be­zo­gene Gefährdungs­beurteilung (Arb­SchG)
  • Gefährdungs­beurteilung (Arb­StättV), beispiel­sweise im Falle beengte Platzver­hält­nisse, zu schmale Verkehr­swege oder Absturzstellen
  • Gefährdungs­beurteilung von Maschi­nen und Anla­gen nach Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV), beispiel­sweise bei sicher­heit­stech­nis­chen Män­geln an Maschi­nen und Anlagen
  • Gefährdungs­beurteilung nach Gefahrstof­fverord­nung (Gef­Stof­fV)
  • die Gefährdungs­beurteilung Explo­sion­ss­chutz, beim Umgang mit entzündlichen Substanzen
  • Gefährdungs­beurteilung psy­chis­ch­er Belas­tun­gen (Arb­SchG)
  • Gefährdungs­beurteilung Mut­ter­schutz nach Mutterschutzgesetz

Damit ein­herge­hend bieten wir die die fol­gen­den Dien­stleis­tun­gen an:

  • Durch­führung von Gefährdungsbeurteilungen
  • Erstel­lung von Risikobe­w­er­tun­gen und ‑analy­sen
  • Entwick­lung von Maß­nah­men­plä­nen zur Risikominimierung
  • Train­ing und Schu­lung von Mitar­beit­ern und Führungskräften im Bere­ich Arbeitssicher­heit und Gesund­heitss­chutz (s.O.)
  • Unter­stützung bei der Umset­zung von Maßnahmenplänen
  • Regelmäßige Über­prü­fung und Aktu­al­isierung von Gefährdungsbeurteilungen

Mit uns erfüllen Sie die ihre Doku­men­ta­tion­spflicht für Arbeit­ge­ber! Diese haben eine Doku­men­ta­tion­spflicht und müssen Unter­la­gen bere­i­thal­ten, in denen die Ergeb­nisse der Gefährdungs­beurteilung, die daraus abgeleit­eten Arbeitss­chutz­maß­nah­men und das Ergeb­nis der Wirk­samkeit­süber­prü­fung der Maß­nah­men fest­ge­hal­ten wer­den. Dabei ist es dem Arbeit­ge­ber freigestellt, die Doku­men­ta­tion in Papier­form oder dig­i­taler Form durchführen.

Kon­tak­tieren Sie uns noch heute, um mehr darüber zu erfahren, wie wir Ihnen bei der Umset­zung von Gefährdungs­beurteilun­gen und Beratungsleis­tun­gen helfen kön­nen. Wir sind immer bere­it, Ihnen mit unser­er Exper­tise und unserem Engage­ment zur Seite zu stehen.

GBU-Erstellung und Beratung

Wir führen Gefährdungs­beurteilun­gen in Ihrem Unternehmen durch, doku­men­tieren den Ist-Stand und besprechen die Beurteilung mit Ihnen.

  • Erstel­lung von Gefährdungs­beurteilun­gen und Betriebsanweisungen
  • Vor­bere­itung von Gefährdungsbeurteilung
  • Gefährdun­gen ermitteln
  • Beurteilen von Gefährdun­gen und Arbeitsbedingungen
  • Fes­tle­gen von Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Unter­stützung in der Umset­zung und Durch­führung der verbesserten Arbeitsschutzmaßnahmen
  • Über­prüfen der Umsetzung
  • Aktu­al­isieren