Hinweisgeberschutzgesetz
- Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) tritt am 2. Juli 2023 in Kraft
- Unternehmen mit über 50 Mitarbeitern müssen Hinweisgebersystem implementieren
- “Schonfrist” bis zum 17. Dezember 2023 für Unternehmen mit 50–249 Mitarbeitern
- ab 18. Dezember 2023 müssen alle Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern sichere Hinweisgebersysteme einrichten
Ziel:
- Schutz von Individuen (Whistleblower), die beruflich Unregelmäßigkeiten entdecken und melden
- Verbot jeglicher Vergeltungsmaßnahmen gegen Whistleblower
- Pflicht für Unternehmen, sichere Kommunikationskanäle für Meldungen zu etablieren
- Gewährleistung, dass Whistleblower ohne Angst vor Konsequenzen handeln können
- Hinweisgeberschutzgesetz ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie
Was müssen Arbeitgeber umsetzen
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Organisationen mit >50 Mitarbeitern müssen Verstoß-Informationssysteme einrichten
- Whistleblower-Infos können mündlich, schriftlich oder persönlich übermittelt werden
- Meldestellen müssen den Empfang innerhalb von 7 Tagen bestätigen
- Meldestellen müssen innerhalb von 3 Monaten Maßnahmen mitteilen
- eine externe Meldestelle wird beim Bundesamt für Justiz eingerichtet
- Whistleblower können frei entscheiden, wohin sie Informationen senden
- anonyme Informationen werden berücksichtigt
- Absender werden vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt, Anspruch auf Schadenersatz besteht
Whistleblowerschutz durch Umsetzung der EU-Richtlinie
- das Hinweisgeberschutzgesetz bietet Whistleblowern verbesserten Schutz
- die EU-Richtlinie sollte bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden
- Deutschland hat die Frist verpasst, wodurch ein formelles Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurde
- das Gesetz wurde nach mehreren Anläufen im Mai 2023 verabschiedet
- anonyme Meldekanäle wurden aus dem Gesetz entfernt
- es stellt Anforderungen an Arbeitgeber
Welche Änderungen ergeben sich durch den Vermittlungsausschuss?
- das Gesetz erfordert nicht anonyme Meldungen, nur die Bearbeitung derselben
- Gesetzesverstöße betreffen Arbeitgeber oder verbundene Stellen
- die Beweislastumkehr bleibt bei beruflicher Benachteiligung des Hinweisgebers bestehen
- Bußgelder für Gesetzesverstöße wurden auf 50.000 Euro reduziert
Was bedeutet das für die Praxis?
- das Hinweisgeberschutzgesetz ist eine neue Anforderung für Unternehmen mit 50+ Mitarbeitern
- ab dem 18. Dezember 2023 ist die Umsetzung verpflichtend
- es erfordert die Einrichtung einer internen Meldestelle
- klare Richtlinien für den Umgang mit Meldungen sind notwendig
- Unternehmen mit Betriebsrat benötigen oft eine längere Vorlaufzeit
- Risiken bestehen, wenn die Identität des Whistleblowers bekannt ist und Vergeltungsmaßnahmen ergriffen werden
Achtung
- Geldbußen bis zu 50.000 EUR sind möglich
- eine Meldestelle ist dazu verpflichtet, innerhalb von drei Monaten Folgemaßnahmen zu ergreifen und den Hinweisgeber zu informieren
Unsere Leistungen
- Beratung in der Entwicklung regelkonformer Hinweisgeberverfahren für Ihre Organisation unter Berücksichtigung von Datenschutz und Mitbestimmung
- Unterstützung in der Einführung von Hinweisgebersystemen in Unternehmen
- Berücksichtigung in Qualitätsmanagementsystemen (inkl. Prozessabbildung)
- ISO9001 Hinweisgebersystem-Prozess Erstellung
- Übersetzung des Hinweisgebersystemkonzepts in unternehmensweite Richtlinie innerhalb der bestehenden Compliance-Richtlinien
- Einführung einer Meldestelle zur anonymen Kommunikation zwischen Hinweisgeber und Unternehmen
Beispiele möglicher Missstände und Rechtsverstöße
- Verstöße gegen den Schutz von Betriebsgeheimnissen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)
- Verletzung der Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern
- Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen
- Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
- Verstöße gegen das Lieferkettengesetz
- Begehung von Straftaten
- Verletzung von Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche
- Missachtung von Vorgaben zur Produktsicherheit
- Missachtung von Umweltschutzvorgaben
- Verletzung von Verbraucherschutzvorschriften
- Verletzung von Buchführungsvorschriften und Steuerpflichten
- Verletzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
Weitere Informationen
- Gesetzestext: https://www.gesetze-im-internet.de
- Informationen der IHK: https://www.ihk.de
FAQ
Wer ist von diesem Gesetz betroffen?
- das Hinweisgeberschutzgesetz schützt alle Beschäftigten
- gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe
- Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern müssen eine interne Meldestelle einrichten
Welche Verstöße werden vom Gesetz geregelt?
- Hinweisgeberschutzgesetz: abschließende Liste meldefähiger Tatbestände
- einschließlich Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die Personen oder deren Rechte betreffen
- spezifische Rechtsvorschriften auf Bundes‑, Landes- und EU-Ebene
- beinhaltet Vorschriften für Geldwäsche, Produktsicherheit, Umweltschutz und Datenschutz
Welche Meldewege stehen Whistleblowern zur Verfügung?
- Hinweisgeberschutzgesetz: Interne Meldestellen durch Arbeitgeber, externe durch Bund/Länder
- erlaubt “Offenlegung von Informationen” in begrenzten Fällen
Wer muss eine interne Meldestelle einrichten?
- Arbeitgeber mit 50+ Mitarbeitern: interne Meldestelle Pflicht
- Finanzbranche: Meldestelle Pflicht, unabhängig von Mitarbeiterzahl
- Arbeitgeber mit 50–249 Mitarbeitern: Möglichkeit der gemeinsamen Meldestelle
- Unternehmen unter 50 Mitarbeitern: keine Meldestelle Pflicht
Welche Fristen und Pflichten gibt es?
- Unternehmen mit mindestens 250 Angestellten müssen seit 2. Juli 2023 eine interne Meldestelle einrichten. Strafen ab 1. Dezember 2023
- Unternehmen mit 50 bis 249 Angestellten müssen ab 17. Dezember 2023 eine interne Meldestelle haben. Keine “Karenzzeit”. Strafen sofort
- andere Bestimmungen des HinSchG gelten seit 2. Juli 2023. Externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz aktiv
Wie ist der Aufbau einer internen Meldestelle geregelt?
- Arbeitgeber beauftragen Personen für interne Meldestelle
- Beauftragte benötigen notwendige Fachkenntnisse gemäß HinSchG
- zusätzliche Kenntnisse nützlich, aber nicht zwingend
- Beauftragte können andere Aufgaben haben, wenn kein Interessenkonflikt besteht
- Beauftragte sind unabhängig und unterliegen keinen Weisungen
- externe Unterstützung bei Einrichtung der Meldestelle erlaubt
Welche Aufgaben hat eine Meldestelle?
- Betrieb von Meldekanälen
- Bearbeitung eingehender Meldungen
- Folgemaßnahmen ergreifen
- Meldungen von Mitarbeitern und Leiharbeitnehmern entgegennehmen
- optionale Berücksichtigung von Lieferanten und externen Dienstleistern
Gibt es bestimmte notwendige Meldekanäle?
- §16 HinSchG verlangt Einrichtung von Meldekanälen
- sofortige Meldung von Verstößen durch Mitarbeiter und Leiharbeitnehmer
- Möglichkeiten: Mündliche Meldungen, Textform, persönliches Gespräch
Was muss die interne Meldestelle nach Eingang einer Meldung tun?
- Eingangsbestätigung der Meldung in 7 Tagen
- Prüfung, ob Verstoß unter HinSchG fällt
- Kommunikation mit Hinweisgeber aufrechterhalten
- Prüfung der Meldung
- Anforderung weiterer Informationen falls nötig
- angemessene Folgemaßnahmen ergreifen
- Rückmeldung an Hinweisgeber in 3 Monaten
- Möglichkeiten für Folgemaßnahmen: interne Untersuchungen, Verweisung des Hinweisgebers, Verfahrensabschluss, Weiterleitung zur Untersuchung.
Was ist im Verfahren mit Whistleblowern besonders zu beachten?
- Vertraulichkeit laut § 8 HinSchG
- Meldestellen schützen Identitäten
- Ausnahme: vorsätzliche oder grobe falsche Informationen
- Weitergabe von Informationen für behördliche oder interne Maßnahmen
Welche Meldestelle muss ein Hinweisgeber wählen?
- Hinweisgeber können interne oder externe Meldestelle wählen
- Unternehmen bevorzugen Nutzung der internen Meldestelle
- keine verbindlichen Vorgaben zur Nutzung des internen Meldewegs
- Unternehmen sollten Anreize für die Nutzung der internen Meldestelle schaffen
Dürfen Whistleblower an die Öffentlichkeit gehen?
- HinSchG erlaubt Whistleblowern öffentliche Offenlegung unter strengen Bedingungen
- Whistleblower muss externe Meldestelle kontaktiert haben oder erhebliche Umstände müssen vorliegen
- nicht gerechtfertigte Veröffentlichung ist nicht geschützt und kann zu Schadensersatzpflicht führen
- Meldungen an Meldestellen sind meist sicherer
Wer sind die geschützten Whistleblower / Hinweisgeber?
- HinSchG-Hinweisgeber haben Schutz
- Meldung muss HinSchG-Verstoß betreffen
- Meldung an interne oder externe Stelle benötigt
- Hinweisgeber muss Meldung für wahr halten
Wann liegt ein “hinreichender Grund” für die Annahme eines Verstoßes vor?
- Schutz des Hinweisgebers gegeben bei gemeldetem Verstoß im Rahmen des HinSchG
- Schutzbestimmungen greifen auch bei ausreichendem Grund zur Annahme eines Verstoßes
- Objektive Anzeichen für Verstoß notwendig, reine Vermutungen unzureichend
- Beurteilung der Anzeichen abhängig von Hinweisgeber-Perspektive
- keine umfangreiche “Voruntersuchung” erforderlich
- Oberflächliche, substanzlose Meldungen fallen nicht unter HinSchG-Schutz
Wie kann der Whistleblower geschützt werden?
- §36 des HinSchG schützt Hinweisgeber vor Repressalien
- “Repressalien” umfasst alle Maßnahmen, die dem Hinweisgeber schaden
- nachteilige Maßnahmen nach einer Meldung gelten als Repressalien, können jedoch vom Arbeitgeber widerlegt werden
Kann nachgewiesen werden, ob eine Maßnahme keine Repressalie ist?
- bei behauptetem Zusammenhang zwischen Hinweis und Maßnahmen gilt grundsätzlich Vergeltung
- Arbeitgeber muss Beweis erbringen, dass Maßnahmen nicht aufgrund der Meldung ergriffen wurden
- sachliche Begründung der Maßnahme und Details des Meldeverfahrens sind wichtig
- zu prüfen: Zeitlicher Zusammenhang, Behebungsschritte des Problems, Information des Arbeitgebers über Meldeverfahren
Wie kann man sich vor Falschmeldungen schützen?
- gemäß §38 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) besteht Schadenersatzpflicht bei vorsätzlich falschen Meldungen
- keine Schadenersatzpflicht, wenn Hinweisgeber ausreichend Grund zur Annahme eines meldewürdigen Sachverhalts hatte
- Verantwortung der internen Meldestelle, den Sachverhalt nach einer Meldung zu klären